Richtig ist, dass in Sozialrechtssachen nach § 65 Abs 1 Z 7 ASGG § 82 Abs 3 Z 1 ASGG unanwendbar ist (8 ObS 1/96; 8 ObS 2153/96t; Kuderna ASGG² 513): § 6 Abs 2 IESG fordert, dass schon in der Anmeldung ein bestimmter Betrag geltend zu machen ist. Diesem Bestimmtheitserfordernis hat daher auch eine Klage im Sinne des § 65 Abs 1 Z 7 IESG zu entsprechen.Richtig ist, dass in Sozialrechtssachen nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 7, ASGG Paragraph 82, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG unanwendbar ist (8 ObS 1/96; 8 ObS 2153/96t; Kuderna ASGG² 513): Paragraph 6, Absatz 2, IESG fordert, dass schon in der Anmeldung ein bestimmter Betrag geltend zu machen ist. Diesem Bestimmtheitserfordernis hat daher auch eine Klage im Sinne des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 7, IESG zu entsprechen.
Der an die Beklagte gestellte Antrag war im Sinne des § 6 Abs 2 IESG ausreichend bestimmt. Dem Wesen der sukzessiven Kompetenz entsprechend steckt dieser ausreichend bestimmte Antrag der Klägerin den Streitgegenstand des gerichtlichen Sozialrechtsverfahrens nach dem IESG ab: Eine qualitative Änderung des Begehrens (Änderung des Ausmaßes der begehrten Versicherungsleistung; Änderung des anspruchsbegründenden Sachverhaltes - RIS-Justiz RS0103949; 8 ObS 113/98w; 8 ObS 119/00h) scheidet aus.Der an die Beklagte gestellte Antrag war im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, IESG ausreichend bestimmt. Dem Wesen der sukzessiven Kompetenz entsprechend steckt dieser ausreichend bestimmte Antrag der Klägerin den Streitgegenstand des gerichtlichen Sozialrechtsverfahrens nach dem IESG ab: Eine qualitative Änderung des Begehrens (Änderung des Ausmaßes der begehrten Versicherungsleistung; Änderung des anspruchsbegründenden Sachverhaltes - RIS-Justiz RS0103949; 8 ObS 113/98w; 8 ObS 119/00h) scheidet aus.
Hier geht es allerdings nicht um eine - Unzulässigkeit des Rechtsweges bewirkende - qualitative Änderung des Begehrens der Klägerin gegenüber ihrem im Verwaltungsverfahren gestellten Antrag auf Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld. Es geht vielmehr ausschließlich darum, ob eine zunächst aus den dargelegten Gründen unbestimmte Klage nach § 65 Abs 1 Z 7 ASGG einer Verbesserung - die hier bereits erfolgte - zugänglich ist:Hier geht es allerdings nicht um eine - Unzulässigkeit des Rechtsweges bewirkende - qualitative Änderung des Begehrens der Klägerin gegenüber ihrem im Verwaltungsverfahren gestellten Antrag auf Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld. Es geht vielmehr ausschließlich darum, ob eine zunächst aus den dargelegten Gründen unbestimmte Klage nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 7, ASGG einer Verbesserung - die hier bereits erfolgte - zugänglich ist:
Das ist aus folgenden Gründen zu bejahen:
Die Verbesserungsvorschriften der §§ 84 f ZPO gelten auch für das Verfahren nach dem ASGG (Gitschthaler in Rechberger, ZPO² § 85 Rz 2). Seit der ZVN 1983 können auch Inhaltsmängel eines Schriftsatzes zum Anlass eines Verbesserungsverfahrens genommen werden (Kodek in Fasching/Konecny² II/2 §§ 84, 85 ZPO Rz 112 mwN). Ein unbestimmtes Klagebegehren stellt einen Inhaltsmangel dar (Kodek aaO Rz 151) und darf - ebenso wie ein fehlendes oder unschlüssiges Klagebegehren - erst nach einem vergeblichen Verbesserungsversuch abgewiesen werden (Kodek aaO Rz 88; RIS-Justiz RS0037166; RS0036355; zur Bestimmtheit des Klagebegehrens ausdrücklich 5 Ob 511/92).Die Verbesserungsvorschriften der Paragraphen 84, f ZPO gelten auch für das Verfahren nach dem ASGG (Gitschthaler in Rechberger, ZPO² Paragraph 85, Rz 2). Seit der ZVN 1983 können auch Inhaltsmängel eines Schriftsatzes zum Anlass eines Verbesserungsverfahrens genommen werden (Kodek in Fasching/Konecny² II/2 Paragraphen 84, 85, ZPO Rz 112 mwN). Ein unbestimmtes Klagebegehren stellt einen Inhaltsmangel dar (Kodek aaO Rz 151) und darf - ebenso wie ein fehlendes oder unschlüssiges Klagebegehren - erst nach einem vergeblichen Verbesserungsversuch abgewiesen werden (Kodek aaO Rz 88; RIS-Justiz RS0037166; RS0036355; zur Bestimmtheit des Klagebegehrens ausdrücklich 5 Ob 511/92).
Warum diese Grundsätze für Klagen nach § 65 Abs 1 Z 7 ASGG nicht gelten sollen, ist nicht ersichtlich: Die bereits erwähnte Besonderheit der sukzessiven Kompetenz steht einer Verbesserung der Klage im Gerichtsverfahren nicht entgegen, weil nach erfolgter Präzisierung des Klagebegehrens gerade beurteilbar ist, ob der Streitgegenstand des gerichtlichen Sozialrechtsverfahrens nach dem IESG mit jenem des Verwaltungsverfahrens nach dem IESG ident ist. Der Unterschied zwischen Klagen nach § 65 Abs 1 Z 7 ASGG und „normalen" Klagen besteht in der Fristgebundenheit der Klage nach § 65 Abs 1 Z 7 ASGG. Dieses Erfordernis steht jedoch einem Verbesserungsversuch nicht entgegen: Vielmehr ist der gerichtliche Verbesserungsauftrag in diesen Fällen - vergleichbar etwa der Verbesserung von Rechtsmittelschriftsätzen - unter Fristsetzung zu erteilen. Darauf kommt es hier allerdings nicht an, weil die Klägerin das Klagebegehren bereits selbst verbessert hat.Warum diese Grundsätze für Klagen nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 7, ASGG nicht gelten sollen, ist nicht ersichtlich: Die bereits erwähnte Besonderheit der sukzessiven Kompetenz steht einer Verbesserung der Klage im Gerichtsverfahren nicht entgegen, weil nach erfolgter Präzisierung des Klagebegehrens gerade beurteilbar ist, ob der Streitgegenstand des gerichtlichen Sozialrechtsverfahrens nach dem IESG mit jenem des Verwaltungsverfahrens nach dem IESG ident ist. Der Unterschied zwischen Klagen nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 7, ASGG und „normalen" Klagen besteht in der Fristgebundenheit der Klage nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 7, ASGG. Dieses Erfordernis steht jedoch einem Verbesserungsversuch nicht entgegen: Vielmehr ist der gerichtliche Verbesserungsauftrag in diesen Fällen - vergleichbar etwa der Verbesserung von Rechtsmittelschriftsätzen - unter Fristsetzung zu erteilen. Darauf kommt es hier allerdings nicht an, weil die Klägerin das Klagebegehren bereits selbst verbessert hat.
Insoweit der Entscheidung 8 ObS 2153/96t zu entnehmen ist, dass die mangelnde Bestimmtheit eines Klagebegehrens nach IESG keinen verbesserungsfähigen Mangel darstellt, kann diese Auffassung nicht aufrecht erhalten werden.
Das Berufungsgericht ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass das von der Klägerin bereits ziffernmäßig präzisierte Klagebegehren, dessen Streitgegenstand jenem des Antrages der Klägerin an die beklagte Partei im Verwaltungsverfahren entspricht, einer inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.