Entscheidungsgründe:
Am 8.6.1994 wurde über das Vermögen des ehemaligen Dienstgebers des Klägers das Ausgleichsverfahren und am 17.8.1994 der Anschlußkonkurs eröffnet.
Verspätet, nämlich am 8.4.1995 beantragte der Kläger Insolvenz-Ausfallgeld in der Gesamthöhe von S 1,030.271,35, wobei diese Beträge näher nach Anspruchsgründen aufgeschlüsselt waren; am 21.6.1995 machte er weitere Kosten von S 2.387,56 geltend.
Mit Bescheid vom 22.8.1995 lehnte die beklagte Partei den Antrag des Klägers samt Ergänzungsantrag als verspätet ab und verneinte das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe im Sinn des § 6 Abs 1Mit Bescheid vom 22.8.1995 lehnte die beklagte Partei den Antrag des Klägers samt Ergänzungsantrag als verspätet ab und verneinte das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins
IESG.
Mit der vorliegenden Klage stellt der anwaltlich vertretene Kläger ein Begehren des Inhalts, es mögen ihm die Rechtsfolgen der Fristversäumung bei der Stellung des Antrages auf Insolvenz-Ausfallgeld nachgesehen werden, sein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld bestehe dem Grunde nach zu Recht.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung mangels berücksichtigungswürdiger Gründe für die Fristversäumung; das Verhalten des Klägers sei grob fahrlässig gewesen. Im übrigen entspreche das Klagebegehren nicht den Mindestanforderungen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren mangels Vorliegens berücksichtigungswürdiger Gründe für die Fristversäumung ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge.
In rechtlicher Hinsicht meinte es, auch in einer Sozialrechtssache gemäß § 65 Abs 1 Z 7 ASGG müsse ungeachtet der Vorschrift des § 82 ASGG ein bestimmtes und konkretes Begehren gestellt werden. Es sei nicht nur die Nennung der konkreten Leistung, die hier nur Insolvenz-Ausfallgeld sein könne, zu verlangen, sondern es seien die einzelnen, im Sinn des § 1 Abs 2 IESG möglichen Teilansprüche zu bezeichnen, wie auch deren Höhe zu nennen, womit die Bezeichnung "in der gesetzlichen Höhe" in diesen Sozialrechtssachen als unzulässig angesehen werden müsse. Dies ergebe sich aus der Überlegung, daß es anderenfalls an den notwendigen Inhaltserfordernissen des § 6 Abs 2 IESG mangle. Sowohl der Antrag im Verwaltungsverfahren als auch die nachfolgende Klage an das Arbeits- und Sozialgericht müßten den dargestellten Erfordernissen (Art und Höhe der Ansprüche) Rechnung tragen, damit Schlüssigkeit gegeben sei. Es sei also ein konkretes und bestimmtes Klagebegehren erforderlich. Diesen Kriterien entspreche das Klagebegehren nicht. Das Verfahren nach § 84 Abs 2 ZPO diene nur der Verbesserung von Formgebrechen und nicht der Behebung inhaltlicher Mängel; das Fehlen eines bestimmten Klagebegehrens sei nicht verbesserungsfähig. Ein bestimmtes Begehren sei bei derartigen Klagen schon deshalb nötig, weil sich erst daraus die Abgrenzung des rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen Teiles des Bescheides vornehmen lasse. Das Erstgericht hätte daher allein wegen Vorliegens dieses Mangels das Begehren abweisen müssen. In diesem Sinne sei das Ersturteil zu bestätigen. Im übrigen sei dem Erstgericht beizupflichten, daß aufgrund der groben Nachlässigkeit des Klägers diesem berücksichtigungswürdige Gründe nicht zuzubilligen seien.In rechtlicher Hinsicht meinte es, auch in einer Sozialrechtssache gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 7, ASGG müsse ungeachtet der Vorschrift des Paragraph 82, ASGG ein bestimmtes und konkretes Begehren gestellt werden. Es sei nicht nur die Nennung der konkreten Leistung, die hier nur Insolvenz-Ausfallgeld sein könne, zu verlangen, sondern es seien die einzelnen, im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, IESG möglichen Teilansprüche zu bezeichnen, wie auch deren Höhe zu nennen, womit die Bezeichnung "in der gesetzlichen Höhe" in diesen Sozialrechtssachen als unzulässig angesehen werden müsse. Dies ergebe sich aus der Überlegung, daß es anderenfalls an den notwendigen Inhaltserfordernissen des Paragraph 6, Absatz 2, IESG mangle. Sowohl der Antrag im Verwaltungsverfahren als auch die nachfolgende Klage an das Arbeits- und Sozialgericht müßten den dargestellten Erfordernissen (Art und Höhe der Ansprüche) Rechnung tragen, damit Schlüssigkeit gegeben sei. Es sei also ein konkretes und bestimmtes Klagebegehren erforderlich. Diesen Kriterien entspreche das Klagebegehren nicht. Das Verfahren nach Paragraph 84, Absatz 2, ZPO diene nur der Verbesserung von Formgebrechen und nicht der Behebung inhaltlicher Mängel; das Fehlen eines bestimmten Klagebegehrens sei nicht verbesserungsfähig. Ein bestimmtes Begehren sei bei derartigen Klagen schon deshalb nötig, weil sich erst daraus die Abgrenzung des rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen Teiles des Bescheides vornehmen lasse. Das Erstgericht hätte daher allein wegen Vorliegens dieses Mangels das Begehren abweisen müssen. In diesem Sinne sei das Ersturteil zu bestätigen. Im übrigen sei dem Erstgericht beizupflichten, daß aufgrund der groben Nachlässigkeit des Klägers diesem berücksichtigungswürdige Gründe nicht zuzubilligen seien.
Die Revision ließ das Berufungsgericht zu, weil die Frage der Schlüssigkeit des hier in Frage stehenden Begehrens eine erhebliche Rechtsfrage sei, wozu ihm keine höchstgerichtliche Rechtsprechung bekannt sei.
Dagegen richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Antrag auf Abänderung dahingehend, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise stellt er auch einen Aufhebungsantrag.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.