Rechtssatz RS0107193
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107193
Entscheidungsdatum
30.07.2009
Rechtssatz
Bei Klagen auf Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld muß ein bestimmter Betrag gefordert und auch der Rechtsgrund angegeben werden; ein Begehren auf Zuspruch im gesetzlichen Ausmaß genügt nicht, weil § 82 ASGG hinsichtlich solcher Ansprüche nicht anzuwenden ist (so bereits 8 ObS 1, 10/96).Bei Klagen auf Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld muß ein bestimmter Betrag gefordert und auch der Rechtsgrund angegeben werden; ein Begehren auf Zuspruch im gesetzlichen Ausmaß genügt nicht, weil Paragraph 82, ASGG hinsichtlich solcher Ansprüche nicht anzuwenden ist (so bereits 8 ObS 1, 10/96).
Entscheidungstexte
- 8 ObS 2153/96t
Entscheidungstext OGH 13.03.1997 8 ObS 2153/96t
- 8 ObS 4/06f
Entscheidungstext OGH 30.03.2006 8 ObS 4/06f
Auch; Beisatz: Die mangelnde Bestimmtheit eines Klagebegehrens nach IESG stellt einen verbesserungsfähigen Mangel dar. (T1)
- 8 ObS 5/09g
Entscheidungstext OGH 30.07.2009 8 ObS 5/09g
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107193
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2009
Dokumentnummer
JJR_19970313_OGH0002_008OBS02153_96T0000_001