Die Revision ist zulässig und im Ergebnis teilweise berechtigt.
Die Revisionswerberin führt aus, dass eine Bindungswirkung der beklagten Partei an eine gewöhnliche insolvenzrechtliche Feststellung der Forderung gemäß § 7 Abs 1 IESG nicht bestehe, wobei keine Rolle spiele, um welchen vermögensrechtlichen Anspruch des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis es sich dabei handle. Auch inhaltlich bestehe kein Anspruch auf Insolvenz-Entgelt, weil die Krankenversicherungsträger die ausständigen Beiträge nach dem BMSVG gemäß § 13d Abs 1 iVm § 13a IESG direkt bei der beklagten Partei geltend zu machen hätten. Im Falle der Nichteinbringlichmachung schulde die beklagte Partei dem zuständigen Sozialversicherungsträger die Zahlung der Beiträge auch nach dem BMSVG. § 13d (iVm § 13a IESG) sei eine Spezialbestimmung gegenüber § 6 Abs 3 BMSVG, weshalb schon deshalb kein Insolvenz-Entgelt für ausständige Beiträge nach dem BMSVG gebühre.Die Revisionswerberin führt aus, dass eine Bindungswirkung der beklagten Partei an eine gewöhnliche insolvenzrechtliche Feststellung der Forderung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, IESG nicht bestehe, wobei keine Rolle spiele, um welchen vermögensrechtlichen Anspruch des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis es sich dabei handle. Auch inhaltlich bestehe kein Anspruch auf Insolvenz-Entgelt, weil die Krankenversicherungsträger die ausständigen Beiträge nach dem BMSVG gemäß Paragraph 13 d, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13 a, IESG direkt bei der beklagten Partei geltend zu machen hätten. Im Falle der Nichteinbringlichmachung schulde die beklagte Partei dem zuständigen Sozialversicherungsträger die Zahlung der Beiträge auch nach dem BMSVG. Paragraph 13 d, in Verbindung mit , Paragraph 13 a, IESG) sei eine Spezialbestimmung gegenüber Paragraph 6, Absatz 3, BMSVG, weshalb schon deshalb kein Insolvenz-Entgelt für ausständige Beiträge nach dem BMSVG gebühre.
Hiezu hat der Oberste Gerichtshof Folgendes erwogen:
1. Anspruch auf Insolvenz-Entgelt haben Arbeitnehmer für gesicherte, daher aufrechte, nicht verjährte und nicht ausgeschlossene Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis im Sinn des § 1 Abs 2 IESG. Die Behandlung von Beiträgen nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) ist ausdrücklich in § 13d Abs 1 IESG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl I 2007/104 geregelt (§ 20 Abs 1 IESG idF BGBl I 2007/104). § 13d Abs 1 IESG bestimmt, dass für die vom Arbeitgeber zu leistenden Beiträge nach dem BMSVG gemäß § 6 Abs 1 BMSVG oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften § 13a IESG mit der Maßgabe gilt, dass an die Stelle der Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung die BV-Kassenbeiträge treten. § 13a IESG regelt die Behandlung der Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung. Diese Bestimmung lautet unter anderem:1. Anspruch auf Insolvenz-Entgelt haben Arbeitnehmer für gesicherte, daher aufrechte, nicht verjährte und nicht ausgeschlossene Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, IESG. Die Behandlung von Beiträgen nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) ist ausdrücklich in Paragraph 13 d, Absatz eins, IESG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl I 2007/104 geregelt (Paragraph 20, Absatz eins, IESG in der Fassung , BGBl I 2007/104). Paragraph 13 d, Absatz eins, IESG bestimmt, dass für die vom Arbeitgeber zu leistenden Beiträge nach dem BMSVG gemäß Paragraph 6, Absatz eins, BMSVG oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften Paragraph 13 a, IESG mit der Maßgabe gilt, dass an die Stelle der Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung die BV-Kassenbeiträge treten. Paragraph 13 a, IESG regelt die Behandlung der Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung. Diese Bestimmung lautet unter anderem:
„§ 13a. (1) Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Insolvenz-Ausfallgeld umfasst auch die auf den Dienstnehmer entfallenden Beitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung.
(2) Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung, die für gesicherte Ansprüche fällig werden und Dienstnehmerbeitragsanteile, soweit diese bis längstens zwei Jahre vor der Konkurseröffnung bzw vor jenen Zeitpunkten, welche dieser gemäß § 1 Abs 1 gleichgestellt sind, rückständig sind, schuldet der Insolvenz-Entgelt-Fonds den zur Beitragseinhebung zuständigen Sozialversicherungsträger. Die Verrechnung hat zwischen diesem Sozialversicherungsträger und dem Fonds nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen im direkten Wege zu erfolgen. [...]" [Anm.: Die Bezeichnung „Insolvenz-Ausfallgeld" blieb durch das BGBl I 2008/82 für § 13a Abs 1 IESG wohl aufgrund eines Redaktionsversehens unverändert.](2) Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung, die für gesicherte Ansprüche fällig werden und Dienstnehmerbeitragsanteile, soweit diese bis längstens zwei Jahre vor der Konkurseröffnung bzw vor jenen Zeitpunkten, welche dieser gemäß Paragraph eins, Absatz eins, gleichgestellt sind, rückständig sind, schuldet der Insolvenz-Entgelt-Fonds den zur Beitragseinhebung zuständigen Sozialversicherungsträger. Die Verrechnung hat zwischen diesem Sozialversicherungsträger und dem Fonds nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen im direkten Wege zu erfolgen. [...]" [Anm.: Die Bezeichnung „Insolvenz-Ausfallgeld" blieb durch das BGBl I 2008/82 für Paragraph 13 a, Absatz eins, IESG wohl aufgrund eines Redaktionsversehens unverändert.]
2. § 6 BMSVG regelt den Beginn und die Höhe der Beitragszahlung, die grundsätzlich durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer gegenüber der BV-Kasse vorzunehmen ist. Nach dem System des BMSVG richtet sich ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Abfertigung nicht nach den Regeln über das Beitragsrecht im zweiten Abschnitt des BMSVG (§§ 6 bis 8), sondern nach jenen über das Leistungsrecht im vierten Abschnitt des BMSVG (§ 14 ff).2. Paragraph 6, BMSVG regelt den Beginn und die Höhe der Beitragszahlung, die grundsätzlich durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer gegenüber der BV-Kasse vorzunehmen ist. Nach dem System des BMSVG richtet sich ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Abfertigung nicht nach den Regeln über das Beitragsrecht im zweiten Abschnitt des BMSVG (Paragraphen 6 bis 8), sondern nach jenen über das Leistungsrecht im vierten Abschnitt des BMSVG (Paragraph 14, ff).
Es trifft nun zu, dass § 6 Abs 3 Satz 2 BMSVG idF BGBl I 2007/102 lautet: „Sind vom Arbeitgeber (Bund) noch Beiträge nach dem BMSVG für bereits vergangene Beitragszeiträume samt Verzugszinsen aus einem bereits beendeten Arbeitsverhältnis aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils oder eines gerichtlichen Vergleiches (§ 204 der Zivilprozessordnung, RGBl Nr 113/1895) zu leisten, sind diese Beiträge samt Verzugszinsen als Abfertigung direkt an den Arbeitnehmer auszuzahlen." Resch führt dazu aus (in Mayr/Resch, Abfertigung neu - BMSVG2 § 6 Rz 3), dass diese Neueinfügung „eine etwas systemfremde Direktabfertigungszahlung" im Fall von Beitragszahlungen nach Ende des Arbeitsverhältnisses bedeutet. Die Vorinstanzen haben bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass der Sinn dieser Neuregelung nach dem Willen des Gesetzgebers in der Einsparung von Kosten liegt. Ausstehende Beiträge aus einem bereits beendeten Arbeitsverhältnis, die aufgrund eines Gerichtsurteils oder eines gerichtlichen Vergleichs durch den Arbeitgeber zu leisten sind, sollen nicht über den Träger der Krankenversicherung an die BV-Kasse geleistet werden, sondern aus Kostengründen (Verwaltungskosten des Krankenversicherungsträgers und der BV-Kasse) direkt vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer als Abfertigung ausgezahlt werden. Die Weiterleitung derartiger Beträge könne nämlich nur mit unverhältnismäßig hohem administrativen Aufwand durch die Krankenversicherungsträger bewerkstelligt werden und sei in den meisten Fällen ein bloßer verrechnungstechnischer „Durchlaufposten", weil die Beiträge in der Regel von der BV-Kasse nach dem Einlangen sofort an den Arbeitnehmer, der die Kapitalgarantie auslöse, ausbezahlt werden müssten (300 BlgNR 23. GP, 6).Es trifft nun zu, dass Paragraph 6, Absatz 3, Satz 2 BMSVG in der Fassung BGBl römisch eins 2007/102 lautet: „Sind vom Arbeitgeber (Bund) noch Beiträge nach dem BMSVG für bereits vergangene Beitragszeiträume samt Verzugszinsen aus einem bereits beendeten Arbeitsverhältnis aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils oder eines gerichtlichen Vergleiches (Paragraph 204, der Zivilprozessordnung, RGBl Nr 113 aus 1895,) zu leisten, sind diese Beiträge samt Verzugszinsen als Abfertigung direkt an den Arbeitnehmer auszuzahlen." Resch führt dazu aus (in Mayr/Resch, Abfertigung neu - BMSVG2 Paragraph 6, Rz 3), dass diese Neueinfügung „eine etwas systemfremde Direktabfertigungszahlung" im Fall von Beitragszahlungen nach Ende des Arbeitsverhältnisses bedeutet. Die Vorinstanzen haben bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass der Sinn dieser Neuregelung nach dem Willen des Gesetzgebers in der Einsparung von Kosten liegt. Ausstehende Beiträge aus einem bereits beendeten Arbeitsverhältnis, die aufgrund eines Gerichtsurteils oder eines gerichtlichen Vergleichs durch den Arbeitgeber zu leisten sind, sollen nicht über den Träger der Krankenversicherung an die BV-Kasse geleistet werden, sondern aus Kostengründen (Verwaltungskosten des Krankenversicherungsträgers und der BV-Kasse) direkt vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer als Abfertigung ausgezahlt werden. Die Weiterleitung derartiger Beträge könne nämlich nur mit unverhältnismäßig hohem administrativen Aufwand durch die Krankenversicherungsträger bewerkstelligt werden und sei in den meisten Fällen ein bloßer verrechnungstechnischer „Durchlaufposten", weil die Beiträge in der Regel von der BV-Kasse nach dem Einlangen sofort an den Arbeitnehmer, der die Kapitalgarantie auslöse, ausbezahlt werden müssten (300 BlgNR 23. GP, 6).
3. Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts ergibt sich jedoch für den Bereich des hier zu behandelnden Anspruchs nach dem IESG keine planwidrige Gesetzeslücke.
Ob das Anerkenntnis der Forderung der Klägerin durch den Masseverwalter in seinen Wirkungen nach § 6 Abs 3 Satz 2 BMSVG einem gerichtlichen Urteil oder einem Vergleich gemäß § 204 ZPO gleichzuhalten ist, kann dahingestellt bleiben. Wesentlich ist für den konkreten Fall, dass das IESG ausdrückliche Regelungen trifft, und zwar für Übertragungsbeträge gemäß § 47 Abs 3 BMSVG in § 1b IESG und wie ausgeführt für Beiträge nach dem BMSVG in § 13d Abs 1 IESG. Die vom Arbeitgeber zu leistenden Beiträge sind zu unterscheiden vom Anspruch des Arbeitnehmers auf Abfertigung, der sich gegen die BV-Kasse, nicht aber gegen den Arbeitgeber richtet. Die hier zu beurteilenden Ansprüche der Klägerin sind nicht solche auf Zahlung einer Abfertigung. sondern auf Absicherung der Beiträge nach dem BMSVG.Ob das Anerkenntnis der Forderung der Klägerin durch den Masseverwalter in seinen Wirkungen nach Paragraph 6, Absatz 3, Satz 2 BMSVG einem gerichtlichen Urteil oder einem Vergleich gemäß Paragraph 204, ZPO gleichzuhalten ist, kann dahingestellt bleiben. Wesentlich ist für den konkreten Fall, dass das IESG ausdrückliche Regelungen trifft, und zwar für Übertragungsbeträge gemäß Paragraph 47, Absatz 3, BMSVG in Paragraph eins b, IESG und wie ausgeführt für Beiträge nach dem BMSVG in Paragraph 13 d, Absatz eins, IESG. Die vom Arbeitgeber zu leistenden Beiträge sind zu unterscheiden vom Anspruch des Arbeitnehmers auf Abfertigung, der sich gegen die BV-Kasse, nicht aber gegen den Arbeitgeber richtet. Die hier zu beurteilenden Ansprüche der Klägerin sind nicht solche auf Zahlung einer Abfertigung. sondern auf Absicherung der Beiträge nach dem BMSVG.
Aus § 13d Abs 1 IESG ergibt sich zweierlei: Einerseits normiert das Gesetz ausdrücklich, dass der Anspruch des Arbeitnehmers auf Insolvenz-Entgelt auch Beiträge nach dem BMSVG umfasst (vgl § 13a Abs 1 IESG). Andererseits folgt aus der sinngemäßen Anwendung des § 13a Abs 2 IESG, dass die beklagte Partei solche Beiträge nicht dem Arbeitnehmer, sondern dem zur Beitragseinhebung zuständigen Sozialversicherungsträger schuldet. An diesem System wurde durch § 6 Abs 3 Satz 2 BMSVG nichts geändert. § 13d Abs 1 IESG wurde zeitgleich mit § 6 Abs 3 Satz 2 BMSVG durch das BGBl I 2007/104 novelliert, das ebenso wie das BGBl I 2007/102 am 28. 12. 2007 kundgemacht wurde. Auch ergibt sich aus §§ 13d iVm 13a IESG, dass der Gesetzgeber am allgemeinen System festhalten wollte. Die Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung schuldet gemäß § 58 Abs 2 ASVG der Arbeitgeber, der diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten dem Träger der Krankenversicherung zu bezahlen hat, nicht aber dem Dienstnehmer. Dies entspricht auch der grundsätzlichen Regelung des § 6 Abs 1 BMSVG, der auf § 58 Abs 1 bis 6 ASVG verweist.Aus Paragraph 13 d, Absatz eins, IESG ergibt sich zweierlei: Einerseits normiert das Gesetz ausdrücklich, dass der Anspruch des Arbeitnehmers auf Insolvenz-Entgelt auch Beiträge nach dem BMSVG umfasst vergleiche Paragraph 13 a, Absatz eins, IESG). Andererseits folgt aus der sinngemäßen Anwendung des Paragraph 13 a, Absatz 2, IESG, dass die beklagte Partei solche Beiträge nicht dem Arbeitnehmer, sondern dem zur Beitragseinhebung zuständigen Sozialversicherungsträger schuldet. An diesem System wurde durch Paragraph 6, Absatz 3, Satz 2 BMSVG nichts geändert. Paragraph 13 d, Absatz eins, IESG wurde zeitgleich mit Paragraph 6, Absatz 3, Satz 2 BMSVG durch das BGBl römisch eins 2007/104 novelliert, das ebenso wie das BGBl römisch eins 2007/102 am 28. 12. 2007 kundgemacht wurde. Auch ergibt sich aus Paragraphen 13 d, in Verbindung mit 13a IESG, dass der Gesetzgeber am allgemeinen System festhalten wollte. Die Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung schuldet gemäß Paragraph 58, Absatz 2, ASVG der Arbeitgeber, der diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten dem Träger der Krankenversicherung zu bezahlen hat, nicht aber dem Dienstnehmer. Dies entspricht auch der grundsätzlichen Regelung des Paragraph 6, Absatz eins, BMSVG, der auf Paragraph 58, Absatz eins bis 6 ASVG verweist.
§ 6 Abs 3 Satz 2 BMSVG verschafft einem Arbeitnehmer jedenfalls in dem hier zu beurteilenden Fall, in dem sein Anspruch auf Beiträge aus einem bereits beendeten Arbeitsverhältnis weder auf einem rechtskräftigem Gerichtsurteil noch auf einem gerichtlichen Vergleich beruht, in der Insolvenz des Arbeitgebers keinen Anspruch auf Auszahlung als Insolvenz-Entgelt gegenüber dem Insolvenz-Entgelt-Fonds, weil ihm gegenüber § 13d Abs 1 IESG die speziellere Norm ist. Dies ergibt sich auch daraus, dass das in § 13a Abs 5 IESG normierte Akontierungssystem, wonach der Fonds den Sozialversicherungsträgern monatlich Abschlagszahlungen im Ausmaß von je einem Zwölftel der Summe der Vorjahresabrechnungen der Sozialversicherungsträger iSd § 13a Abs 3 IESG zu gewähren hat, bewusst von § 13d Abs 1 IESG für Beiträge nach dem BMSVG übernommen wurde (Liebeg, IESG³ § 13d Rz 5).Paragraph 6, Absatz 3, Satz 2 BMSVG verschafft einem Arbeitnehmer jedenfalls in dem hier zu beurteilenden Fall, in dem sein Anspruch auf Beiträge aus einem bereits beendeten Arbeitsverhältnis weder auf einem rechtskräftigem Gerichtsurteil noch auf einem gerichtlichen Vergleich beruht, in der Insolvenz des Arbeitgebers keinen Anspruch auf Auszahlung als Insolvenz-Entgelt gegenüber dem Insolvenz-Entgelt-Fonds, weil ihm gegenüber Paragraph 13 d, Absatz eins, IESG die speziellere Norm ist. Dies ergibt sich auch daraus, dass das in Paragraph 13 a, Absatz 5, IESG normierte Akontierungssystem, wonach der Fonds den Sozialversicherungsträgern monatlich Abschlagszahlungen im Ausmaß von je einem Zwölftel der Summe der Vorjahresabrechnungen der Sozialversicherungsträger iSd Paragraph 13 a, Absatz 3, IESG zu gewähren hat, bewusst von Paragraph 13 d, Absatz eins, IESG für Beiträge nach dem BMSVG übernommen wurde (Liebeg, IESG³ Paragraph 13 d, Rz 5).
4. Vergleichbar zum Anspruch des Arbeitnehmers auf Insolvenz-Entgelt für die Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung umfasst der Anspruch der Klägerin auf Insolvenz-Entgelt keinen Anspruch auf Auszahlung solcher Beiträge als Insolvenz-Entgelt, was sich aus den §§ 13a, 13d Abs 1 iVm § 3 Abs 1 IESG ergibt. Die beklagte Partei ist vielmehr verpflichtet, im Rahmen des von ihr durchzuführenden Verwaltungsverfahrens Beiträge nach dem BMSVG an den zur Einhebung zuständigen Sozialversicherungsträger weiterzuleiten. In welchem Ausmaß die Klägerin letztlich einen Anspruch auf Auszahlung (etwa gemäß § 14 BMSVG gegenüber der BV-Kasse; kritisch in diesem Zusammenhang zum Verhältnis des § 6 Abs 3 Satz 2 BMSVG zu § 14 BMSVG: Resch aaO § 6 Rz 105; 108 ff) hat, braucht im Verfahren nach dem IESG nicht beurteilt zu werden.4. Vergleichbar zum Anspruch des Arbeitnehmers auf Insolvenz-Entgelt für die Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung umfasst der Anspruch der Klägerin auf Insolvenz-Entgelt keinen Anspruch auf Auszahlung solcher Beiträge als Insolvenz-Entgelt, was sich aus den Paragraphen 13 a,, 13d Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 3, Absatz eins, IESG ergibt. Die beklagte Partei ist vielmehr verpflichtet, im Rahmen des von ihr durchzuführenden Verwaltungsverfahrens Beiträge nach dem BMSVG an den zur Einhebung zuständigen Sozialversicherungsträger weiterzuleiten. In welchem Ausmaß die Klägerin letztlich einen Anspruch auf Auszahlung (etwa gemäß Paragraph 14, BMSVG gegenüber der BV-Kasse; kritisch in diesem Zusammenhang zum Verhältnis des Paragraph 6, Absatz 3, Satz 2 BMSVG zu Paragraph 14, BMSVG: Resch aaO Paragraph 6, Rz 105; 108 ff) hat, braucht im Verfahren nach dem IESG nicht beurteilt zu werden.
5. Ein Zuspruch der hier geltend gemachten Beiträge etwa derart, dass der beklagten Partei die Zahlung an den zuständigen Sozialversicherungsträger durch das Gericht in diesem Verfahren aufgetragen wird, ist nicht vorgesehen. Auch liegt kein Fall einer Legalzession vor (vgl dazu etwa § 16 Abs 2 AlVG, 8 ObS 244/00s = SZ 74/66). Denn durch § 13a IESG wurde zwischen der beklagten Partei und dem zuständigen Sozialversicherungsträger ein gesetzliches Schuldverhältnis geschaffen, das von einer formellen Antragstellung unabhängig ist (Holzer/Reissner/Schwarz, IESG4 § 13a Erl 2, 366). Ob der Sozialversicherungsträger selbst die Eintreibung von Beiträgen als Verwaltungssache zu behandeln hat (vgl § 6 Abs 2 BMSVG; § 355 Z 3 ASVG) oder auf welche andere Art er sie gegenüber der der beklagten Partei geltend zu machen hat, braucht in diesem Verfahren nicht erörtert zu werden.5. Ein Zuspruch der hier geltend gemachten Beiträge etwa derart, dass der beklagten Partei die Zahlung an den zuständigen Sozialversicherungsträger durch das Gericht in diesem Verfahren aufgetragen wird, ist nicht vorgesehen. Auch liegt kein Fall einer Legalzession vor vergleiche dazu etwa Paragraph 16, Absatz 2, AlVG, 8 ObS 244/00s = SZ 74/66). Denn durch Paragraph 13 a, IESG wurde zwischen der beklagten Partei und dem zuständigen Sozialversicherungsträger ein gesetzliches Schuldverhältnis geschaffen, das von einer formellen Antragstellung unabhängig ist (Holzer/Reissner/Schwarz, IESG4 Paragraph 13 a, Erl 2, 366). Ob der Sozialversicherungsträger selbst die Eintreibung von Beiträgen als Verwaltungssache zu behandeln hat vergleiche , Paragraph 6, Absatz 2, BMSVG; Paragraph 355, Ziffer 3, ASVG) oder auf welche andere Art er sie gegenüber der der beklagten Partei geltend zu machen hat, braucht in diesem Verfahren nicht erörtert zu werden.
6. Der Anspruch der Klägerin war daher nur im Sinne der §§ 13d iVm 13a IESG festzustellen. Unzweifelhaft macht die Klägerin, wie sich aus § 13d Abs 1 iVm § 13a Abs 1 IESG ergibt, inhaltlich einen Anspruch auf Insolvenz-Entgelt geltend, sodass eine Sozialrechtssache gemäß § 65 Abs 1 Z 7 IESG vorliegt. Mangels Einschränkung gilt § 65 Abs 2 ASGG für alle in § 65 Abs 1 ASGG genannten Fälle, daher ist eine Feststellungsklage auch in einer Sozialrechtssache gemäß § 65 Abs 1 Z 7 IESG nicht ausgeschlossen (wenn auch in der Regel ein bestimmtes Leistungsbegehren zu erheben ist, weil § 82 ASGG nicht anwendbar ist: RIS-Justiz RS0107193). Nach § 405 ZPO ist dann, wenn es an den Voraussetzungen für die Verurteilung zu einer Leistung fehlt, ein Feststellungsausspruch zulässig, wenn insbesondere ein Feststellungsinteresse zu bejahen ist (Fucik in Fasching/Konecny² III § 405 Rz 54). Das Feststellungsinteresse ist vor dem Hintergrund der §§ 3 Abs 1, 13a, 13d Abs 1 IESG im konkreten Fall zu bejahen, weil dieses Gesetz dem Arbeitnehmer in einem bestimmten Bereich einen Anspruch auf Insolvenz-Entgelt einräumt, der allerdings nicht mit einem Recht auf Auszahlung dieses Anspruchs an den Arbeitnehmer Hand in Hand geht.6. Der Anspruch der Klägerin war daher nur im Sinne der Paragraphen 13 d, in Verbindung mit 13a IESG festzustellen. Unzweifelhaft macht die Klägerin, wie sich aus Paragraph 13 d, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 13 a, Absatz eins, IESG ergibt, inhaltlich einen Anspruch auf Insolvenz-Entgelt geltend, sodass eine Sozialrechtssache gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 7, IESG vorliegt. Mangels Einschränkung gilt Paragraph 65, Absatz 2, ASGG für alle in Paragraph 65, Absatz eins, ASGG genannten Fälle, daher ist eine Feststellungsklage auch in einer Sozialrechtssache gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 7, IESG nicht ausgeschlossen (wenn auch in der Regel ein bestimmtes Leistungsbegehren zu erheben ist, weil Paragraph 82, ASGG nicht anwendbar ist: RIS-Justiz RS0107193). Nach Paragraph 405, ZPO ist dann, wenn es an den Voraussetzungen für die Verurteilung zu einer Leistung fehlt, ein Feststellungsausspruch zulässig, wenn insbesondere ein Feststellungsinteresse zu bejahen ist (Fucik in Fasching/Konecny² römisch drei Paragraph 405, Rz 54). Das Feststellungsinteresse ist vor dem Hintergrund der Paragraphen 3, Absatz eins, 13 a,, 13d Absatz eins, IESG im konkreten Fall zu bejahen, weil dieses Gesetz dem Arbeitnehmer in einem bestimmten Bereich einen Anspruch auf Insolvenz-Entgelt einräumt, der allerdings nicht mit einem Recht auf Auszahlung dieses Anspruchs an den Arbeitnehmer Hand in Hand geht.
Auch die Regeln über die sukzessive Kompetenz stehen einem Feststellungsurteil im konkreten Fall nicht entgegen. Danach können die Sozialgerichte grundsätzlich nur dann über Feststellungsbegehren entscheiden, wenn die Bestimmungen über das Verfahren vor dem Versicherungsträger eine entsprechende Feststellungsentscheidung in Leistungssachen vorsehen (vgl zB §§ 367 Abs 1 u 2 ASVG; Neumayr in ZellKomm § 65 ASGG Rz 26 mwH). Eine solche „Feststellungsentscheidung" (wenn auch nicht im streng verfahrenstechnischen Sinn) ist aber aus dem Zusammenhalt der §§ 1, 3 Abs 1, 6, 13a und 13d IESG zu bejahen, weil die beklagte Partei auch über jene Ansprüche des Arbeitnehmers auf Insolvenz-Entgelt zu entscheiden hat (und sei es im Zuge einer Verrechnung mit den Sozialversicherungsträgern), die vom Arbeitnehmer anzumelden sind, ihm aber nicht ausbezahlt werden. Daraus ergibt sich einerseits, dass im konkreten Fall die Fällung eines Feststellungsurteils möglich ist, weil auch die Erhebung einer Feststellungsklage gemäß § 65 Abs 2 IESG zulässig gewesen wäre. Andererseits fehlt es aber nach den hier ausschließlich anwendbaren Bestimmungen des IESG an einem Recht der Klägerin auf Auszahlung des von ihr geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung von Insolvenz-Entgelt für Beiträge gemäß § 6 BMSVG, sodass das Zahlungsbegehren - für das die Zulässigkeit des Rechtswegs wegen der ausdrücklichen Regelung des § 13a Abs 1 IESG iVm § 13d Abs 1 IESG grundsätzlich gegeben ist - abzuweisen war.Auch die Regeln über die sukzessive Kompetenz stehen einem Feststellungsurteil im konkreten Fall nicht entgegen. Danach können die Sozialgerichte grundsätzlich nur dann über Feststellungsbegehren entscheiden, wenn die Bestimmungen über das Verfahren vor dem Versicherungsträger eine entsprechende Feststellungsentscheidung in Leistungssachen vorsehen vergleiche , zB Paragraphen 367, Absatz eins, u 2 ASVG; Neumayr in ZellKomm Paragraph 65, ASGG Rz 26 mwH). Eine solche „Feststellungsentscheidung" (wenn auch nicht im streng verfahrenstechnischen Sinn) ist aber aus dem Zusammenhalt der Paragraphen eins,, 3 Absatz eins, 6, 13 a und 13 d IESG zu bejahen, weil die beklagte Partei auch über jene Ansprüche des Arbeitnehmers auf Insolvenz-Entgelt zu entscheiden hat (und sei es im Zuge einer Verrechnung mit den Sozialversicherungsträgern), die vom Arbeitnehmer anzumelden sind, ihm aber nicht ausbezahlt werden. Daraus ergibt sich einerseits, dass im konkreten Fall die Fällung eines Feststellungsurteils möglich ist, weil auch die Erhebung einer Feststellungsklage gemäß Paragraph 65, Absatz 2, IESG zulässig gewesen wäre. Andererseits fehlt es aber nach den hier ausschließlich anwendbaren Bestimmungen des IESG an einem Recht der Klägerin auf Auszahlung des von ihr geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung von Insolvenz-Entgelt für Beiträge gemäß Paragraph 6, BMSVG, sodass das Zahlungsbegehren - für das die Zulässigkeit des Rechtswegs wegen der ausdrücklichen Regelung des Paragraph 13 a, Absatz eins, IESG in Verbindung mit Paragraph 13 d, Absatz eins, IESG grundsätzlich gegeben ist - abzuweisen war.
Der Revision war daher im Ergebnis teilweise Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a iVm § 77 Abs 2 ASGG. Der Klägerin waren die gesamten Kosten des Verfahrens zuzuerkennen, weil der Rechtsstreit im Ergebnis eine Feststellung eines Rechts zum Gegenstand hatte (Neumayr aaO § 77 Rz 16).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, in Verbindung mit , Paragraph 77, Absatz 2, ASGG. Der Klägerin waren die gesamten Kosten des Verfahrens zuzuerkennen, weil der Rechtsstreit im Ergebnis eine Feststellung eines Rechts zum Gegenstand hatte (Neumayr aaO Paragraph 77, Rz 16).