Der dagegen erhobenen Revision des Klägers kommt Berechtigung zu.
Auch für die Aufrechnungseinrede müssen grundsätzlich die positiven Prozessvoraussetzungen, somit unter anderem die Zulässigkeit des Rechtswegs, vorliegen (Fasching ZPR2 Rz 1290). Nach ständiger Rechtsprechung ist die Aufrechnung mit Gegenforderungen, für deren selbständige Geltendmachung der Rechtsweg verschlossen ist, unzulässig (RIS-Justiz RS0008568; RS0033861). Nur dann, wenn derartige Ansprüche von der zuständigen Behörde schon rechtskräftig zuerkannt worden sind, können sie im Zivilprozess aufrechnungsweise zur Schuldtilgung eingewendet werden (SZ 22/50; 4 Ob 242/99p ua). Gemäß § 9 IESG ist die zu Unrecht bezogene Leistung, sofern der Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt wurde oder der Empfänger erkennen musste, dass die Zahlung nicht oder nicht in dieser Höhe gebühre, mit Bescheid zu widerrufen und rückzufordern. Die Vorschreibung der Rückforderung hat - wie sich aus § 7 IESG ergibt - durch die Beklagte zu erfolgen. Für diesen öffentlich-rechtlichen Anspruch ist der Rechtsweg nicht zulässig (zum vergleichbaren § 25 AlVG: 9 ObA 155/93). Ein rechtskräftiger Bescheid über eine sich aus § 9 IESG ergebende Rückzahlungsverpflichtung des Klägers liegt nicht vor, sodass der behauptete Übergenuss von der Beklagten im Verfahren nicht wirksam aufrechnungsweise eingewendet werden konnte. Es erübrigen sich daher weitere Ausführungen dazu, ob in dem Vorbringen im Schriftsatz ON 11 überhaupt eine Aufrechnungserklärung gesehen werden kann.Auch für die Aufrechnungseinrede müssen grundsätzlich die positiven Prozessvoraussetzungen, somit unter anderem die Zulässigkeit des Rechtswegs, vorliegen (Fasching ZPR2 Rz 1290). Nach ständiger Rechtsprechung ist die Aufrechnung mit Gegenforderungen, für deren selbständige Geltendmachung der Rechtsweg verschlossen ist, unzulässig (RIS-Justiz RS0008568; RS0033861). Nur dann, wenn derartige Ansprüche von der zuständigen Behörde schon rechtskräftig zuerkannt worden sind, können sie im Zivilprozess aufrechnungsweise zur Schuldtilgung eingewendet werden (SZ 22/50; 4 Ob 242/99p ua). Gemäß Paragraph 9, IESG ist die zu Unrecht bezogene Leistung, sofern der Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt wurde oder der Empfänger erkennen musste, dass die Zahlung nicht oder nicht in dieser Höhe gebühre, mit Bescheid zu widerrufen und rückzufordern. Die Vorschreibung der Rückforderung hat - wie sich aus Paragraph 7, IESG ergibt - durch die Beklagte zu erfolgen. Für diesen öffentlich-rechtlichen Anspruch ist der Rechtsweg nicht zulässig (zum vergleichbaren Paragraph 25, AlVG: 9 ObA 155/93). Ein rechtskräftiger Bescheid über eine sich aus Paragraph 9, IESG ergebende Rückzahlungsverpflichtung des Klägers liegt nicht vor, sodass der behauptete Übergenuss von der Beklagten im Verfahren nicht wirksam aufrechnungsweise eingewendet werden konnte. Es erübrigen sich daher weitere Ausführungen dazu, ob in dem Vorbringen im Schriftsatz ON 11 überhaupt eine Aufrechnungserklärung gesehen werden kann.
Gemäß § 16 Abs 1 lit k AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Zeitraums, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Es ist dabei ohne Bedeutung, ob die Kündigungsentschädigung auf Grund einer frist- oder terminwidrigen Kündigung, einer unberechtigten Entlassung oder eines berechtigten vorzeitigen Austritts gebührt (VwGH 91/08/0112; DRdA 1999/21). Ist aber der Anspruch auf Kündigungsentschädigung strittig oder wird Kündigungsentschädigung aus sonstigen Gründen nicht bezahlt, wird gemäß Abs 2 der genannten Gesetzesstelle das Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum als Vorschuss auf die Kündigungsentschädigung gewährt. Wird der Arbeitgeber von der Gewährung des Vorschusses verständigt, so geht der Anspruch des Arbeitslosen auf die fällige Kündigungsentschädigung für denselben Zeitraum auf den Bund zu Gunsten der Arbeitslosenversicherung in der Höhe des als Arbeitslosengeld gewährten Vorschusses über und ist vom Arbeitgeber unbeschadet von Übertragungen, Verpfändungen oder Pfändung der Kündigungsentschädigung vorrangig zu befriedigen. Das Recht auf gerichtliche Durchsetzung dieses Anspruches verbleibt jedoch beim Arbeitnehmer. Mit dieser Regelung soll dem Doppelbezug von Arbeitslosengeld einerseits und Kündigungsentschädigung andererseits entgegengewirkt, auf den Arbeitslosen aber kein Druck zur Geltendmachung der Ansprüche auf Kündigungsentschädigung ausgeübt werden. Die Regelung umfasst daher nur den Fall, dass die Kündigungsentschädigung tatsächlich gezahlt wird. Kommt es dazu, aus welchen Gründen auch immer, nicht, bietet sie ihrem klaren Inhalt nach keine Handhabe, den Vorschuss vorzuenthalten oder zu widerrufen, weil die Rückforderung von Leistungen gemäß § 25 Abs 1 AlVG deren unberechtigten Empfang voraussetzt (VwGH 95/08/0075). Der Verwaltungsgerichtshof hält mit der letztgenannten Entscheidung trotz der von der Lehre unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung geäußerten Kritik (Pfeil, Arbeitslosengeld und Kündigungsentschädigung, DRdA 1985, 180; Marhold, Beendigung von Arbeitsverträgen und Arbeitslosenversicherung, ZAS 1988, 115), an seiner bisherigen Judikatur fest, dass nur in den Fällen eines besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutzes bei Feststellung des Weiterbestandes des Beschäftigungsverhältnisses eine Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes und der empfangenen Notstandshilfe nach § 25 Abs 1 AlVG in Betracht komme (VwGH DRdA 1982/8), während in allen anderen Fällen der Doppelbezug nur durch die Legalzessionsbestimmungen des § 16 Abs 2 und Abs 4 AlVG vermieden wird (VwGH ÖJZ 1998/40 A).Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera k, AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Zeitraums, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Es ist dabei ohne Bedeutung, ob die Kündigungsentschädigung auf Grund einer frist- oder terminwidrigen Kündigung, einer unberechtigten Entlassung oder eines berechtigten vorzeitigen Austritts gebührt (VwGH 91/08/0112; DRdA 1999/21). Ist aber der Anspruch auf Kündigungsentschädigung strittig oder wird Kündigungsentschädigung aus sonstigen Gründen nicht bezahlt, wird gemäß Absatz 2, der genannten Gesetzesstelle das Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum als Vorschuss auf die Kündigungsentschädigung gewährt. Wird der Arbeitgeber von der Gewährung des Vorschusses verständigt, so geht der Anspruch des Arbeitslosen auf die fällige Kündigungsentschädigung für denselben Zeitraum auf den Bund zu Gunsten der Arbeitslosenversicherung in der Höhe des als Arbeitslosengeld gewährten Vorschusses über und ist vom Arbeitgeber unbeschadet von Übertragungen, Verpfändungen oder Pfändung der Kündigungsentschädigung vorrangig zu befriedigen. Das Recht auf gerichtliche Durchsetzung dieses Anspruches verbleibt jedoch beim Arbeitnehmer. Mit dieser Regelung soll dem Doppelbezug von Arbeitslosengeld einerseits und Kündigungsentschädigung andererseits entgegengewirkt, auf den Arbeitslosen aber kein Druck zur Geltendmachung der Ansprüche auf Kündigungsentschädigung ausgeübt werden. Die Regelung umfasst daher nur den Fall, dass die Kündigungsentschädigung tatsächlich gezahlt wird. Kommt es dazu, aus welchen Gründen auch immer, nicht, bietet sie ihrem klaren Inhalt nach keine Handhabe, den Vorschuss vorzuenthalten oder zu widerrufen, weil die Rückforderung von Leistungen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG deren unberechtigten Empfang voraussetzt (VwGH 95/08/0075). Der Verwaltungsgerichtshof hält mit der letztgenannten Entscheidung trotz der von der Lehre unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung geäußerten Kritik (Pfeil, Arbeitslosengeld und Kündigungsentschädigung, DRdA 1985, 180; Marhold, Beendigung von Arbeitsverträgen und Arbeitslosenversicherung, ZAS 1988, 115), an seiner bisherigen Judikatur fest, dass nur in den Fällen eines besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutzes bei Feststellung des Weiterbestandes des Beschäftigungsverhältnisses eine Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes und der empfangenen Notstandshilfe nach Paragraph 25, Absatz eins, AlVG in Betracht komme (VwGH DRdA 1982/8), während in allen anderen Fällen der Doppelbezug nur durch die Legalzessionsbestimmungen des Paragraph 16, Absatz 2 und Absatz 4, AlVG vermieden wird (VwGH ÖJZ 1998/40 A).
Gemäß § 16 Abs 2 vierter Satz AlVG hat dann, wenn Insolvenz-Ausfallgeld für die Kündigungsentschädigung beantragt wird, ebenfalls die Legalzession einzutreten, wobei der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds an die Stelle des Arbeitgebers tritt. Der Arbeitslose bekommt auch in diesem Fall Arbeitslosengeld, nur geht der Anspruch auf die Kündigungsentschädigung in der Höhe des ausbezahlten Arbeitlosengeldes auf die Arbeitslosenversicherung über, wenn der Arbeitslose beim Fonds Ausfallgeld beantragt, er darauf auch einen Anspruch hat und der Fonds verständigt worden ist. Durch § 16 Abs 2 AlVG ist auch hier ein gleichzeitiger Bezug ausgeschlossen:Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, vierter Satz AlVG hat dann, wenn Insolvenz-Ausfallgeld für die Kündigungsentschädigung beantragt wird, ebenfalls die Legalzession einzutreten, wobei der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds an die Stelle des Arbeitgebers tritt. Der Arbeitslose bekommt auch in diesem Fall Arbeitslosengeld, nur geht der Anspruch auf die Kündigungsentschädigung in der Höhe des ausbezahlten Arbeitlosengeldes auf die Arbeitslosenversicherung über, wenn der Arbeitslose beim Fonds Ausfallgeld beantragt, er darauf auch einen Anspruch hat und der Fonds verständigt worden ist. Durch Paragraph 16, Absatz 2, AlVG ist auch hier ein gleichzeitiger Bezug ausgeschlossen:
Sobald der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld feststeht und die Beklagte vom Arbeitsmarktservice verständigt ist, kommt es zum gesetzlichen Anspruchsübergang vom Arbeitslosen auf die Arbeitslosenversicherung. Die Beklagte hat den Teil der Kündigungsentschädigung in der Höhe des bevorschussten Arbeitslosengeldes an die Arbeitslosenversicherung zurückzuzahlen (Pfeil aaO 189). Wie bereits dargestellt, sieht das Gesetz eine Pflicht des Arbeitnehmers zur gerichtlichen Geltendmachung der strittigen Ansprüche nicht vor, sodass das Unterlassen der Klagsführung nicht zu einem Verlust des Anspruchs auf Insolvenz-Ausfallgeld führt (Liebeg, IESG2 Rz 198).
Ausgenommen den Fall des Missbrauchs, der gemäß § 25 Abs 1 erster Satz AlVG in bestimmten Fällen zur Rückersatzpflicht führen könnte, ist es allein Sache des Arbeitnehmers, ob und in welchem Umfang er seinen Anspruch auf Kündigungsentschädigung gegenüber dem Arbeitgeber durchsetzt. Vergleicht sich der Arbeitslose auf Grund dieser freien Dispositionsmöglichkeit über seinen Anspruch mit dem Arbeitgeber auf einen Teilbetrag, dann kann die Arbeitslosenversicherung auf Grund des gesetzlich angeordneten Anspruchsübergangs nicht mehr fordern als der Arbeitslose selbst. Es muss hier auf die zeitliche Kongruenz der beiden Leistungen abgestellt werden: Der Anspruch kann nur für den durch Parteiendisposition "verkürzten Zeitraum, für den eine Kündigungsentschädigung gebührt", übergehen. Pfeil aaO 188 führt als Beispiele etwa den Vergleich auf die halbe Kündigungsentschädigung an. Dann könne der Anspruch bei zeitlicher Kongruenz nur für die halbe Zeit, also für einen Monat auf die Arbeitslosenversicherung übergehen, wenn sie für diesen Zeitraum Arbeitslosengeld bezahlt hat. Haben die Parteien einen Pauschalvergleich über mehrere Ansprüche getroffen, so bestünden gegen eine anteilige Zuordnung nach der Ausgangssituation, d.h. nach dem zahlenmäßigen Verhältnis der einzelnen Ansprüche und nach dem Prozessverlauf keine Bedenken.Ausgenommen den Fall des Missbrauchs, der gemäß Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG in bestimmten Fällen zur Rückersatzpflicht führen könnte, ist es allein Sache des Arbeitnehmers, ob und in welchem Umfang er seinen Anspruch auf Kündigungsentschädigung gegenüber dem Arbeitgeber durchsetzt. Vergleicht sich der Arbeitslose auf Grund dieser freien Dispositionsmöglichkeit über seinen Anspruch mit dem Arbeitgeber auf einen Teilbetrag, dann kann die Arbeitslosenversicherung auf Grund des gesetzlich angeordneten Anspruchsübergangs nicht mehr fordern als der Arbeitslose selbst. Es muss hier auf die zeitliche Kongruenz der beiden Leistungen abgestellt werden: Der Anspruch kann nur für den durch Parteiendisposition "verkürzten Zeitraum, für den eine Kündigungsentschädigung gebührt", übergehen. Pfeil aaO 188 führt als Beispiele etwa den Vergleich auf die halbe Kündigungsentschädigung an. Dann könne der Anspruch bei zeitlicher Kongruenz nur für die halbe Zeit, also für einen Monat auf die Arbeitslosenversicherung übergehen, wenn sie für diesen Zeitraum Arbeitslosengeld bezahlt hat. Haben die Parteien einen Pauschalvergleich über mehrere Ansprüche getroffen, so bestünden gegen eine anteilige Zuordnung nach der Ausgangssituation, d.h. nach dem zahlenmäßigen Verhältnis der einzelnen Ansprüche und nach dem Prozessverlauf keine Bedenken.
Diesen Lösungsansätzen ist grundsätzlich beizutreten. Für den hier zu beurteilenden Fall bedeutet dies, dass auf die Kongruenz der ursprünglich im Verfahren gegen den Arbeitgeber geltend gemachten Beträge einerseits und des Vergleichsbetrags andererseits zum jeweiligen Bezug von Arbeitslosengeld Bedacht zu nehmen ist. Es wird also vorweg die Höhe der geltend gemachten Kündigungsentschädigung unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgenommenen Abzüge für Arbeitslosengeld und deren prozentueller Anteil am Vergleichsbetrag zu klären sein. Von den tatsächlich bezogenen Vorschüssen sind sodann die (offenkundig geringeren) vom Kläger im Verfahren vorgenommenen Abzüge zu subtrahieren. Der von der Legalzession erfasste Betrag ist sodann durch den auf Grund der Vergleichsrelation ermittelten Prozentsatz festzustellen.
Diese mit den Parteien zu erörternde Rechtsansicht erfordert die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und die Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht. Der Revision ist in diesem Sinn Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.