Der Rekurs des Klägers ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Kläger hält das berufungsgerichtliche Verfahren für mangelhaft, weil das Berufungsgericht - mangels Berufung durch die Beklagte - nicht berechtigt gewesen sei, den Ausspruch des Erstgerichts über den Bestand der Klageforderung zu überprüfen; es hätte vielmehr die von ihm zu Recht als unzulässig beurteilte Gegenforderung zurückweisen und der Klageforderung stattgeben müssen. Dazu ist zu erwägen:
Das Berufungsgericht stützt seine Auffassung, zur Überprüfung der Klageforderung auch ohne Berufung der Beklagten und ohne darauf abzielenden Rechtsmittelantrag des Klägers berechtigt zu sein, auf die Rechtsprechung, wonach dann, wenn im Berufungsverfahren - wie im vorliegenden Fall - die Bekämpfung des im Ersturteil enthaltenen Ausspruchs über die Höhe der Klageforderung unterbleibe, insoweit nicht Teilrechtskraft eintrete. Bei einem infolge einer prozessualen Aufrechnungseinrede zu fällenden dreigliedrigen Urteil sei weder die Entscheidung über die Klageforderung noch jene über die Gegenforderung für sich allein der Rechtskraft fähig, sondern lediglich die sich daraus ergebende Entscheidung über das Klagebegehren (EvBl 1992/193; RZ 1982/42; MietSlg 33.649; SZ 68/44; SZ 70/97). Daraus wurde der Schluß gezogen, daß dann, wenn ein Klagebegehren wegen einer bis zu dessen Höhe als zu Recht bestehend angenommenen Gegenforderung zur Gänze abgewiesen wird, die Beklagte nicht verpflichtet sei, die ihr ungünstige Feststellung über das Bestehen der Klageforderung zu bekämpfen, weil dieser - bloß eine logische Prämisse der Entscheidung über das Zahlungsbegehren bildende - Ausspruch weder als Feststellungs- noch als Zwischenurteil in Rechtskraft erwachsen könne. Die in erster Instanz obsiegende Partei müsse deshalb auch nicht für sie ungünstige Feststellungen in der Berufungsbeantwortung bekämpfen, um jene - soweit für die rechtliche Beurteilung relevant - im Revisionsverfahren aufgreifen zu können (EvBl 1992/193; RZ 1982/42; MietSlg 33.649; SZ 68/44). Von dieser Rechtsprechung abzuweichen besteht kein Anlaß.
Wie der Spruch eines Urteils im Fall der Erhebung einer Gegenforderung zu lauten hat, ist in der ZPO nicht geregelt; § 545 Abs 3 Geo sieht in solchen Fällen die Fällung eines mehrgliedrigen Urteils vor, das bereits im Urteilsspruch über den Bestand und die Aufrechenbarkeit der Gegenforderung abspricht. Dieses Urteil hat in seinen beiden ersten Teilen (nur) feststellenden Charakter (Fasching, LB**2 Rz 1293). Wie bei anderen Urteilen auch erwächst mangels Anfechtung nur jener Teil des Spruchs in Rechtskraft, der den Leistungsbefehl enthält oder das Klagebegehren abweist. Der Ausspruch über den Bestand der Klageforderung oder der eingewendeten Gegenforderung kann prozessual nicht anders behandelt werden als jeder sonstige für zu Recht bestehend erkannte Einwand (etwa der Verjährung, der außergerichtlichen Aufrechnung oä), der zwar im Ergebnis zur Klageabweisung führt, für sich allein (da nur aus den Gründen ersichtlich) aber nicht der Rechtskraft fähig ist. Inwieweit die zufolge ihrer Aufrechnungseinrede in erster Instanz obsiegende Beklagte ein Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung des Ausspruchs besitzt, daß die Klageforderung zu Recht bestehe (bejahend JBl 1959, 157; EvBl 1969/396; MietSlg 33.649 mwN; zuletzt 8 Ob 31/86), bedarf hier keiner weiteren Prüfung.Wie der Spruch eines Urteils im Fall der Erhebung einer Gegenforderung zu lauten hat, ist in der ZPO nicht geregelt; Paragraph 545, Absatz 3, Geo sieht in solchen Fällen die Fällung eines mehrgliedrigen Urteils vor, das bereits im Urteilsspruch über den Bestand und die Aufrechenbarkeit der Gegenforderung abspricht. Dieses Urteil hat in seinen beiden ersten Teilen (nur) feststellenden Charakter (Fasching, LB**2 Rz 1293). Wie bei anderen Urteilen auch erwächst mangels Anfechtung nur jener Teil des Spruchs in Rechtskraft, der den Leistungsbefehl enthält oder das Klagebegehren abweist. Der Ausspruch über den Bestand der Klageforderung oder der eingewendeten Gegenforderung kann prozessual nicht anders behandelt werden als jeder sonstige für zu Recht bestehend erkannte Einwand (etwa der Verjährung, der außergerichtlichen Aufrechnung oä), der zwar im Ergebnis zur Klageabweisung führt, für sich allein (da nur aus den Gründen ersichtlich) aber nicht der Rechtskraft fähig ist. Inwieweit die zufolge ihrer Aufrechnungseinrede in erster Instanz obsiegende Beklagte ein Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung des Ausspruchs besitzt, daß die Klageforderung zu Recht bestehe (bejahend JBl 1959, 157; EvBl 1969/396; MietSlg 33.649 mwN; zuletzt 8 Ob 31/86), bedarf hier keiner weiteren Prüfung.
Ist daher - trotz unterbliebener Berufung der Beklagten - der Ausspruch des Erstgerichts über den Bestand der Klageforderung nicht in Rechtskraft erwachsen, war das Berufungsgericht berechtigt, auch das Vorliegen des vom Kläger behaupteten Darlehens- bzw. Anerkenntnisvertrages in seine rechtliche Prüfung miteinzubeziehen und dem Erstgericht im angefochtenen Beschluß darauf bezogene Aufträge zur Verfahrensergänzung zu erteilen. Diese Aufträge beruhen auf einer zutreffenden Rechtsansicht (§ 510 Abs 3 ZPO); ob die Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist, kann der Oberste Gerichtshof hingegen nicht überprüfen (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 5 zu § 519 mN).Ist daher - trotz unterbliebener Berufung der Beklagten - der Ausspruch des Erstgerichts über den Bestand der Klageforderung nicht in Rechtskraft erwachsen, war das Berufungsgericht berechtigt, auch das Vorliegen des vom Kläger behaupteten Darlehens- bzw. Anerkenntnisvertrages in seine rechtliche Prüfung miteinzubeziehen und dem Erstgericht im angefochtenen Beschluß darauf bezogene Aufträge zur Verfahrensergänzung zu erteilen. Diese Aufträge beruhen auf einer zutreffenden Rechtsansicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO); ob die Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist, kann der Oberste Gerichtshof hingegen nicht überprüfen (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 5 zu Paragraph 519, mN).
Beizutreten ist insbesondere der Auffassung des Gerichts zweiter Instanz, die Aufrechnungseinrede sei unzulässig. Auch für die Aufrechnungseinrede müssen nämlich die positiven Prozeßvoraussetzungen (inländische Gerichtsbarkeit und Zulässigkeit des Rechtsweges) vorliegen (Fasching III 578 und LB2 Rz 1290; Rechberger/Simotta, Grundriß des österr. Zivilprozeßrechts4 Rz 483). Die Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges muß bei Unanwendbarkeit des § 40a JN zur Nichtigkeit des Prozesses führen (Mayr in Rechberger, ZPO Rz 4 zu § 42 JN). Gegenforderungen, für die der Rechtsweg oder der streitige Rechtsweg nicht zulässig ist (hier: Aufteilungsansprüche nach § 81 ff EheG), können im streitigen Verfahren nicht aufrechnungsweise eingewendet werden (SZ 22/50; SZ 23/149; SZ 55/55; JBl 1988, 735). Nur dann, wenn derartige Ansprüche von der zuständigen Behörde (vom Außerstreitrichter) schon rechtskräftig zuerkannt worden sind, können sie im Zivilprozeß aufrechnungsweise zur Schuldtilgung eingewendet werden (SZ 22/50; JBl 1988, 735; 7 Ob 2334/96b); dies ist hier nicht der Fall.Beizutreten ist insbesondere der Auffassung des Gerichts zweiter Instanz, die Aufrechnungseinrede sei unzulässig. Auch für die Aufrechnungseinrede müssen nämlich die positiven Prozeßvoraussetzungen (inländische Gerichtsbarkeit und Zulässigkeit des Rechtsweges) vorliegen (Fasching römisch drei 578 und LB2 Rz 1290; Rechberger/Simotta, Grundriß des österr. Zivilprozeßrechts4 Rz 483). Die Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges muß bei Unanwendbarkeit des Paragraph 40 a, JN zur Nichtigkeit des Prozesses führen (Mayr in Rechberger, ZPO Rz 4 zu Paragraph 42, JN). Gegenforderungen, für die der Rechtsweg oder der streitige Rechtsweg nicht zulässig ist (hier: Aufteilungsansprüche nach Paragraph 81, ff EheG), können im streitigen Verfahren nicht aufrechnungsweise eingewendet werden (SZ 22/50; SZ 23/149; SZ 55/55; JBl 1988, 735). Nur dann, wenn derartige Ansprüche von der zuständigen Behörde (vom Außerstreitrichter) schon rechtskräftig zuerkannt worden sind, können sie im Zivilprozeß aufrechnungsweise zur Schuldtilgung eingewendet werden (SZ 22/50; JBl 1988, 735; 7 Ob 2334/96b); dies ist hier nicht der Fall.
Die Entscheidung über die Prozeßkosten gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Prozeßkosten gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.