Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war seit dem Jahre 1971 Sekretariatsleiterin beim BFI. Seit dem Schuljahr 1985/86 wurde bei diesem Institut ein Schulversuch für Handelsakademien und Handelsschulen für Berufstätige unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes durchgeführt. Die Klägerin war am Aufbau und der Vorentwicklung dieses Schulversuches beteiligt und als andragogische Betreuerin für diesen Schulversuch vorgesehen. Dabei handelt es sich nicht um die Erteilung von Unterricht, sondern um eine Beratungstätigkeit für Schüler und eine Koordinationstätigkeit. Die Klägerin übte diese Tätigkeit ab Beginn des Schuljahres 1985/86 aus. Am 15.1.1987 wurde das Dienstverhältnis zwischen der Klägerin und dem BFI einvernehmlich beendet. Am 29.10.1986 wurde zwischen der Klägerin und dem Stadtschulrat für Wien ein befristetes Dienstverhältnis nach § 4 VBG bis 31.7.1987 abgeschlossen. Am 8.5.1987 wurde ein weiterer Dienstvertrag nach § 36 VBG abgeschlossen, mit dem der Beginn des Dienstverhältnisses rückwirkend mit 2.9.1985 festgelegt wurde.Die Klägerin war seit dem Jahre 1971 Sekretariatsleiterin beim BFI. Seit dem Schuljahr 1985/86 wurde bei diesem Institut ein Schulversuch für Handelsakademien und Handelsschulen für Berufstätige unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes durchgeführt. Die Klägerin war am Aufbau und der Vorentwicklung dieses Schulversuches beteiligt und als andragogische Betreuerin für diesen Schulversuch vorgesehen. Dabei handelt es sich nicht um die Erteilung von Unterricht, sondern um eine Beratungstätigkeit für Schüler und eine Koordinationstätigkeit. Die Klägerin übte diese Tätigkeit ab Beginn des Schuljahres 1985/86 aus. Am 15.1.1987 wurde das Dienstverhältnis zwischen der Klägerin und dem BFI einvernehmlich beendet. Am 29.10.1986 wurde zwischen der Klägerin und dem Stadtschulrat für Wien ein befristetes Dienstverhältnis nach Paragraph 4, VBG bis 31.7.1987 abgeschlossen. Am 8.5.1987 wurde ein weiterer Dienstvertrag nach Paragraph 36, VBG abgeschlossen, mit dem der Beginn des Dienstverhältnisses rückwirkend mit 2.9.1985 festgelegt wurde.
Punkt 6 dieses Dienstvertrages hat folgenden Wortlaut:
"Das Dienstverhältnis wird eingegangen bis auf weiteres, längstens jedoch für die Dauer des Schulversuches an den Handelsakademien und Handelsschulen für Berufstätige unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes".
Mit Schreiben vom 2.2.1988 ersuchte das BFI den Stadtschulrat, die Klägerin abzuziehen, weil sie verdächtigt werde, im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten bei der Verrechnung von Spendengeldern für den Förderverein "Kuratorium BFI" in ungerechtfertigter Weise Nutznießerin gewesen zu sein. Mit Schreiben des Stadtschulrates vom 19.2.1988 wurde das Dienstverhältnis zur Klägerin zum 30.4.1988 gekündigt und hiebei als Kündigungsgrund § 32 Abs 2 lit g VBG angeführt.Mit Schreiben vom 2.2.1988 ersuchte das BFI den Stadtschulrat, die Klägerin abzuziehen, weil sie verdächtigt werde, im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten bei der Verrechnung von Spendengeldern für den Förderverein "Kuratorium BFI" in ungerechtfertigter Weise Nutznießerin gewesen zu sein. Mit Schreiben des Stadtschulrates vom 19.2.1988 wurde das Dienstverhältnis zur Klägerin zum 30.4.1988 gekündigt und hiebei als Kündigungsgrund Paragraph 32, Absatz 2, Litera g, VBG angeführt.
Dem auf Feststellung des aufrechten Bestehens des Dienstverhältnisses gerichteten Begehren der Klägerin wurde mit der die Urteile der Vorinstanzen bestätigenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 19.6.1991, 9 ObA 114/91, rechtskräftig stattgegeben. Dieses Urteil wurde an die Parteien am 30.8.1991 zugestellt. Diese Entscheidung wurde im wesentlichen damit begründet, daß die beklagte Partei dem Verlangen des BFI, die diesem als "lebende Subvention" gemäß § 19 Abs 1 lit a PrivatschulG zugewiesene Klägerin abzuberufen, nicht habe nachkommen müssen, so daß die Abberufung für die beklagte Partei nicht als eine die Kündigung der Klägerin rechtfertigende Organisationsänderung im Sinne des § 32 Abs 2 lit g VBG anzusehen sei; auf ein strafbares Verhalten der Klägerin habe die beklagte Partei die Kündigung aber nicht gestützt.Dem auf Feststellung des aufrechten Bestehens des Dienstverhältnisses gerichteten Begehren der Klägerin wurde mit der die Urteile der Vorinstanzen bestätigenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 19.6.1991, 9 ObA 114/91, rechtskräftig stattgegeben. Dieses Urteil wurde an die Parteien am 30.8.1991 zugestellt. Diese Entscheidung wurde im wesentlichen damit begründet, daß die beklagte Partei dem Verlangen des BFI, die diesem als "lebende Subvention" gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, PrivatschulG zugewiesene Klägerin abzuberufen, nicht habe nachkommen müssen, so daß die Abberufung für die beklagte Partei nicht als eine die Kündigung der Klägerin rechtfertigende Organisationsänderung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, Litera g, VBG anzusehen sei; auf ein strafbares Verhalten der Klägerin habe die beklagte Partei die Kündigung aber nicht gestützt.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin insgesamt 1,781.833,70 S brutto samt 7,5 % stufenweisen Zinsen an laufendem Entgelt aus dem aufrechten Dienstverhältnis seit Mai 1988 sowie die Feststellung, daß die beklagte Partei von diesem Entgelt an Sozialversicherungsbeiträgen nur die auf zwei Lohnfortzahlungszeiträume entfallenden Beträge abzuziehen berechtigt sei. Die Klägerin sei immer dienstbereit gewesen; die beklagte Partei wäre verpflichtet gewesen, auf die Arbeitskraft der Klägerin zurückzugreifen und nicht eine Ersatzarbeitskraft zu beschäftigen. Die Säumigkeit der beklagten Partei mit der Entgeltzahlung sei grob fahrlässig, zumal bereits mit rechtskräftigem Urteil festgestellt worden sei, daß die Kündigung unwirksam sei. Die beklagte Partei habe der Klägerin daher die Zinsen zu ersetzen, die sie bei Veranlagung der geschuldeten Beträge auf einem Sparbuch erhalten hätte. Außerdem sei die beklagte Partei wegen schuldhafter Nichtabführens der Sozialversicherungsbeiträge bei Fälligkeit nur zum Abzug der auf zwei Lohnzahlungszeiträume entfallenden Sozialversicherungsbeiträge berechtigt.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die dem BFI als "lebende Subvention" zugeteilte Klägerin habe dort infolge der Malversationen ihres Ehemannes Hausverbot erhalten; sie habe längere Zeit unversteuerte Bezüge in Empfang genommen, sei an den unrechtmäßig erlangten Vermögensvorteilen ihres Ehemannes beteiligt gewesen, sei dadurch für das BFI unbrauchbar geworden und daher an der Dienstleistung aus eigenem Verschulden verhindert gewesen; sie habe deshalb gemäß § 24 Abs 7 VBG für die Zeit der unterbliebenen Dienstleistung keine Ansprüche. Die Klägerin müsse sich sämtliche Leistungen, die sie vom Bund erhalten habe, im konkreten Fall die Leistungen nach dem ALVG in Höhe von zumindest 100.000 S auf ihre Ansprüche anrechnen lassen. Infolge Ausscheidens der Klägerin aus dem BFI habe eine Ersatzkraft aufgenommen und entlohnt werden müssen; die Kosten dieser Ersatzkraft würden aus dem Titel des Schadenersatzes in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe aufrechnungsweise geltend gemacht. Dieser kompensando eingewendete ziffernmäßig nicht konkretisierte Schadenersatzanspruch wurde in der Tagsatzung vom 8.9.1992 um 223.266,80 S "ausgedehnt".Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die dem BFI als "lebende Subvention" zugeteilte Klägerin habe dort infolge der Malversationen ihres Ehemannes Hausverbot erhalten; sie habe längere Zeit unversteuerte Bezüge in Empfang genommen, sei an den unrechtmäßig erlangten Vermögensvorteilen ihres Ehemannes beteiligt gewesen, sei dadurch für das BFI unbrauchbar geworden und daher an der Dienstleistung aus eigenem Verschulden verhindert gewesen; sie habe deshalb gemäß Paragraph 24, Absatz 7, VBG für die Zeit der unterbliebenen Dienstleistung keine Ansprüche. Die Klägerin müsse sich sämtliche Leistungen, die sie vom Bund erhalten habe, im konkreten Fall die Leistungen nach dem ALVG in Höhe von zumindest 100.000 S auf ihre Ansprüche anrechnen lassen. Infolge Ausscheidens der Klägerin aus dem BFI habe eine Ersatzkraft aufgenommen und entlohnt werden müssen; die Kosten dieser Ersatzkraft würden aus dem Titel des Schadenersatzes in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe aufrechnungsweise geltend gemacht. Dieser kompensando eingewendete ziffernmäßig nicht konkretisierte Schadenersatzanspruch wurde in der Tagsatzung vom 8.9.1992 um 223.266,80 S "ausgedehnt".
Das Erstgericht stellte fest, daß die Klageforderung mit 1,781.833,70 S brutto sA zu Recht (Pkt.1), die eingewendete Gegenforderung von 323.266,80 S netto hingegen nicht zu Recht bestehe (Pkt.2), gab dem Klagebegehren mit 1,781.833,70 S brutto samt 4 % stufenweisen Zinsen statt (Pkt.3), wies das Zinsenmehrbegehren (Pkt.4), sowie das auf Feststellung der Berechtigung der beklagten Partei zum Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen für nur zwei Lohnfortzahlungszeiträume gerichtete Begehren (Pkt.5) ab.
Das vom Dienstgeber ausgesprochene Hausverbot sei eine Dienstverhinderung, die in der Sphäre des Dienstgebers liege und nicht unter § 24 Abs 7 VBG falle. Auch bei einer Suspendierung behalte der Dienstnehmer die Gehaltsansprüche. Der Einwand der Malversationen gehe ins Leere; solche hätten zwar allenfalls eine Entlassung gerechtfertigt, mit der Verhängung eines Hausverbotes unter Verlust des Entgeltes würden jedoch die Bestimmungen über die Entlassung in ungerechtfertigter Weise umgangen. Die Klägerin sei aufgrund des Hausverbotes auch nicht zu der begehrten Schadenersatzleistung verpflichtet. Die begehrten Zinsen stünden der Klägerin nicht zu, weil ihr im Umfang der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung kein Schaden entstanden sei; außerdem sei abzuziehen, was die Klägerin nicht für die Veranlagung auf einem Sparbuch, sondern für ihren Lebensunterhalt verwendet hätte. Schließlich könne der beklagten Partei die Durchführung eines Verfahrens bis zum Obersten Gerichtshof nicht als grobes Verschulden an der verspäteten Gehaltszahlung angelastet werden. Das Feststellungsbegehren sei nicht berechtigt, weil im Hinblick auf die - zulässige - Erhebung eines Bruttobegehrens noch nicht feststehe, welche Abzüge die beklagte Partei vornehmen werde.Das vom Dienstgeber ausgesprochene Hausverbot sei eine Dienstverhinderung, die in der Sphäre des Dienstgebers liege und nicht unter Paragraph 24, Absatz 7, VBG falle. Auch bei einer Suspendierung behalte der Dienstnehmer die Gehaltsansprüche. Der Einwand der Malversationen gehe ins Leere; solche hätten zwar allenfalls eine Entlassung gerechtfertigt, mit der Verhängung eines Hausverbotes unter Verlust des Entgeltes würden jedoch die Bestimmungen über die Entlassung in ungerechtfertigter Weise umgangen. Die Klägerin sei aufgrund des Hausverbotes auch nicht zu der begehrten Schadenersatzleistung verpflichtet. Die begehrten Zinsen stünden der Klägerin nicht zu, weil ihr im Umfang der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung kein Schaden entstanden sei; außerdem sei abzuziehen, was die Klägerin nicht für die Veranlagung auf einem Sparbuch, sondern für ihren Lebensunterhalt verwendet hätte. Schließlich könne der beklagten Partei die Durchführung eines Verfahrens bis zum Obersten Gerichtshof nicht als grobes Verschulden an der verspäteten Gehaltszahlung angelastet werden. Das Feststellungsbegehren sei nicht berechtigt, weil im Hinblick auf die - zulässige - Erhebung eines Bruttobegehrens noch nicht feststehe, welche Abzüge die beklagte Partei vornehmen werde.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil in seinem Ausspruch über die Forderung der Klägerin (Pkt.1 und 3) und die Abweisung des Feststellungsbegehrens (Pkt.5), hob es in seinem Punkt 2, soweit über eine Gegenforderung aus dem Titel der rückzuerstattenden Arbeitslosenunterstützung entschieden wurde, als nichtig auf und wies diese Gegenforderung zurück; im übrigen hob die zweite Instanz die Entscheidung, soweit damit über die Gegenforderung aus dem Titel des Aufwandes für eine Ersatzkraft entschieden wurde (Pkt.2) und das Zinsenmehrbegehren (Pkt.4) abgewiesen wurde, das Ersturteil auf und trug dem Erstgericht die Verhandlung und Entscheidung über die betragsmäßig zu präzisierende Gegenforderung der beklagten Partei aus dem Titel des Aufwandes für eine Ersatzkraft auf; weiters sprach es aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof bezüglich des Aufhebungsbeschlusses zulässig sei.
Der Normzweck des § 24 Abs 7 VBG erstrecke sich nicht auf ein Hausverbot. Da der Dienstgeber im Falle einer schweren Dienstverfehlung ohnedies die Möglichkeit habe, das Dienstverhältnis durch Kündigung oder Entlassung zu lösen, habe für den Gesetzgeber kein Anlaß bestanden, den Fall einer durch Dienstverfehlungen veranlaßten Dienstenthebung in den Anwendungsbereich des § 24 Abs 7 VBG einzubeziehen. Liege aber ein wichtiger Grund im Sinne des § 24 Abs 7 VBG nicht vor, fehle es an den Voraussetzungen für eine ex-lege-Beendigung des Dienstverhältnisses nach § 24 Abs 9 VBG. Das Ersturteil sei daher in seinen Punkten 1 und 3 zu bestätigen.Der Normzweck des Paragraph 24, Absatz 7, VBG erstrecke sich nicht auf ein Hausverbot. Da der Dienstgeber im Falle einer schweren Dienstverfehlung ohnedies die Möglichkeit habe, das Dienstverhältnis durch Kündigung oder Entlassung zu lösen, habe für den Gesetzgeber kein Anlaß bestanden, den Fall einer durch Dienstverfehlungen veranlaßten Dienstenthebung in den Anwendungsbereich des Paragraph 24, Absatz 7, VBG einzubeziehen. Liege aber ein wichtiger Grund im Sinne des Paragraph 24, Absatz 7, VBG nicht vor, fehle es an den Voraussetzungen für eine ex-lege-Beendigung des Dienstverhältnisses nach Paragraph 24, Absatz 9, VBG. Das Ersturteil sei daher in seinen Punkten 1 und 3 zu bestätigen.
Ein Feststellungsbegehren sei unzulässig, wenn eine Leistungsklage erhoben werden könne; da es der Klägerin freigestanden wäre, ein Nettozahlungsbegehren zu erheben, sei die Abweisung des Feststellungsbegehrens (Pkt.3 des Ersturteils) zu Recht erfolgt.
Für die auf den Titel des rückzuerstattenden Arbeitslosenentgeltes gestützte Gegenforderung stehe der Rechtsweg nicht offen. Hingegen sei die auf den Titel der Kosten einer Ersatzkraft gestützte Gegenforderung, schlüssig begründet worden, da schwere dienstliche Verfehlungen dem Dienstgeber die Verwendung des Dienstnehmers auf dem bisherigen Arbeitsplatz unzumutbar und die Heranziehung einer Ersatzkraft notwendig machen könnten. Da aber die Gegenforderung der Höhe nach noch nicht ausreichend ziffernmäßig präzisiert worden sei, sei das Ersturteil in seinem Punkt 2 aufzuheben.
Ein grobes Verschulden an der Zahlungsverzögerung als Voraussetzung für den Zuspruch höherer als der gesetzlichen Zinsen sei frühestens ab Zustellung des Urteils des Obersten Gerichtshofes im Vorprozeß anzunehmen. Aber auch für den nach diesem Zeitpunkt liegenden Zeitraum sei grobes Verschulden der beklagten Partei nicht anzunehmen, so lange ihr zur Abwehr Gegenforderungen zur Verfügung stünden, deren Geltendmachung nicht als mutwillig oder aussichtslos anzusehen sei. Von den vom Erstgericht zur Beurteilung der Gegenforderung aus dem Titel des Aufwandes für eine Ersatzkraft zu treffenden Feststellungen werde es daher abhängen, ob ein grobes Verschulden der beklagten Partei am weiteren Hinauszögern der Zahlung anzunehmen sei. Da somit auch über die Höhe der begehrten Zinsen noch nicht abschließend abgesprochen werden könne, sei auch Punkt 4 des Ersturteils aufzuheben.
Gegen dieses Urteil richten sich die Rekurse und die Revisionen beider Parteien.
Die Klägerin stellt den Rekursantrag, in teilweiser Wiederherstellung des Ersturteils (Pkt.2) die Gegenforderung aus dem Rechtsgrund des Aufwandes für eine Ersatzarbeitskraft als nicht zu Recht bestehend festzustellen oder den Aufhebungsbeschluß der zweiten Instanz insoweit aufzuheben.
Als Revisionsgrund macht die Klägerin unrichtige rechtliche Beurteilung geltend; sie beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Ersturteil in seinem Punkt 5 wiederhergestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei stellt den Rekursantrag, Punkt 4 des Ersturteils wiederherzustellen und die Gegenforderungen aus den Titeln der Rückerstattung des Arbeitslosengeldes und des Ersatzes des Aufwandes für eine Ersatzkraft als zu Recht bestehend festzustellen.
Als Revisionsgrund macht die beklagte Partei Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend; sie beantragt, das angefochtene Urteil im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; in eventu es dahin abzuändern, daß der Klägerin Bezüge lediglich bis 31.3.1990 zuerkannt werden; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Beide Teile beantragen jeweils, den Rechtsmitteln der Gegenseite nicht Folge zu geben.