Die beklagte Partei vertritt in der Revision weiterhin die Auffassung, sie sei im Hinblick auf, die im Dienstvertrag enthaltene Vereinbarung, daß das Dienstverhältnis "bis auf weiteres" eingegangen werde, unabhängig von den Kündigungsgründen des V-BG 1948 zur jederzeitigen Auflösung berechtigt. Die Anstellung der Klägerin erfolgte jedoch im Rahmen eines Schulversuches und sollte, wie auch im Punkt 6 des Dienstvertrages zum Ausdruck kommt, mit der Dauer des Schulversuches begrenzt sein. Die Worte "bis auf weiteres" sind offenbar damit zu erklären, daß im Zeitpunkt des Abschlusses des Dienstvertrages die Dauer des Schulversuches noch nicht feststand, daher der Abschluß eines terminmäßig befristeten Vertrages nicht möglich war und im übrigen die Kündigungsmöglichkeiten des V-BG offengehalten werden sollten. Dafür, daß damit die Kündigungsbeschränkungen des Vertragsbedienstetengesetzes abbedungen worden wären, besteht kein Anhaltspunkt.
Mit Schreiben vom 19.2.1988 hat die beklagte Partei die Kündigung lediglich auf § 32 Abs 2 lit g V-BG gestützt, ohne einen bestimmten Sachverhalt anzuführen. Nach dieser Gesetzesstelle ist der Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, wenn eine Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen die Kündigung notwendig macht, es sei denn, daß das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten durch die Kündigung ab einem Zeitpunkt enden würde, in dem er das 50. Lebensjahr vollendet und bereits zehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat. Wohl hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung Arb 10.637 ausgesprochen, daß auch auf einseitige Erklärungen, wie die Kündigung des Dienstverhältnisses, die Auslegungsregel des § 914 ABGB anzuwenden ist. Danach ist nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdruckes zu haften, sondern die Absicht der Partei zu erforschen, das heißt, es ist dem Ausdruck jene Bedeutung beizulegen, die der Empfänger der Erklärung ihr auf Grund der bisherigen Erklärungen der anderen Seite zumessen mußte. Nach dem Grundsatz "falsa demonstratio non nocet" geht ein vom objektiven Erklärungswert abweichender Wille, den der andere Teil erkennen mußte, der Auslegung nach Verkehrssitte und Sprachüblichkeit vor. Durch die Formvorschrift des § 32 Abs 1 V-BG ("nur schriftlich mit Angabe des Grundes") werden nicht Dritte geschützt, sondern lediglich der Gekündigte, der Klarheit darüber erhalten soll, welcher Sachverhalt als Kündigungsgrund in Wahrheit geltend gemacht wird. Die Formvorschrift des § 32 Abs 1 V-BG steht daher einer nur am Empfängerhorizont orientierten Auslegung der Kündigung nicht entgegen. Nach diesen Grundsätzen wurde in jenem Fall eine über den bloßen Text des Kündigungsschreibens hinausgehende Interpretation der auf § 32 Abs 2 lit g V-BG gestützten Kündigungserklärung zugelassen, wobei aber grundsätzlich auch in diesem weiten Sinn eine Organisationsänderung in Frage stand.Mit Schreiben vom 19.2.1988 hat die beklagte Partei die Kündigung lediglich auf Paragraph 32, Absatz 2, Litera g, V-BG gestützt, ohne einen bestimmten Sachverhalt anzuführen. Nach dieser Gesetzesstelle ist der Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, wenn eine Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen die Kündigung notwendig macht, es sei denn, daß das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten durch die Kündigung ab einem Zeitpunkt enden würde, in dem er das 50. Lebensjahr vollendet und bereits zehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat. Wohl hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung Arb 10.637 ausgesprochen, daß auch auf einseitige Erklärungen, wie die Kündigung des Dienstverhältnisses, die Auslegungsregel des Paragraph 914, ABGB anzuwenden ist. Danach ist nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdruckes zu haften, sondern die Absicht der Partei zu erforschen, das heißt, es ist dem Ausdruck jene Bedeutung beizulegen, die der Empfänger der Erklärung ihr auf Grund der bisherigen Erklärungen der anderen Seite zumessen mußte. Nach dem Grundsatz "falsa demonstratio non nocet" geht ein vom objektiven Erklärungswert abweichender Wille, den der andere Teil erkennen mußte, der Auslegung nach Verkehrssitte und Sprachüblichkeit vor. Durch die Formvorschrift des Paragraph 32, Absatz eins, V-BG ("nur schriftlich mit Angabe des Grundes") werden nicht Dritte geschützt, sondern lediglich der Gekündigte, der Klarheit darüber erhalten soll, welcher Sachverhalt als Kündigungsgrund in Wahrheit geltend gemacht wird. Die Formvorschrift des Paragraph 32, Absatz eins, V-BG steht daher einer nur am Empfängerhorizont orientierten Auslegung der Kündigung nicht entgegen. Nach diesen Grundsätzen wurde in jenem Fall eine über den bloßen Text des Kündigungsschreibens hinausgehende Interpretation der auf Paragraph 32, Absatz 2, Litera g, V-BG gestützten Kündigungserklärung zugelassen, wobei aber grundsätzlich auch in diesem weiten Sinn eine Organisationsänderung in Frage stand.
Der vorliegende Fall ist anders gelagert. Im Kündigungsschreiben wurde ausschließlich der Kündigungsgrund des § 32 Abs 2 lit g V-BG genannt. Selbst wenn in den der Überreichung des Kündigungsschreibens vorangegangenen Gesprächen gegenüber der Klägerin der Vorwurf der Begehung einer strafbaren Handlung erhoben worden wäre, könnte im Hinblick auf den Text des Kündigungsschreibens - auch wenn dort der Entfall des Abfertigungsanspruches erwähnt ist - die Berechtigung der Kündigung nicht auf ein strafbares Verhalten der Klägerin gestützt werden. Für die Annahme des Ausspruches der Entlassung fehlt jede Grundlage. Die einmal erklärte Kündigung kann nicht - Irrtum und unverzüglicher WiderrufDer vorliegende Fall ist anders gelagert. Im Kündigungsschreiben wurde ausschließlich der Kündigungsgrund des Paragraph 32, Absatz 2, Litera g, V-BG genannt. Selbst wenn in den der Überreichung des Kündigungsschreibens vorangegangenen Gesprächen gegenüber der Klägerin der Vorwurf der Begehung einer strafbaren Handlung erhoben worden wäre, könnte im Hinblick auf den Text des Kündigungsschreibens - auch wenn dort der Entfall des Abfertigungsanspruches erwähnt ist - die Berechtigung der Kündigung nicht auf ein strafbares Verhalten der Klägerin gestützt werden. Für die Annahme des Ausspruches der Entlassung fehlt jede Grundlage. Die einmal erklärte Kündigung kann nicht - Irrtum und unverzüglicher Widerruf
ausgenommen - einseitig wirksam widerrufen oder in eine Entlassung umgewandelt werden (4 Ob 115/62).
Auch soweit die Revisionswerberin den Standpunkt vertritt, der Kündigungsgrund des § 32 Abs 2 lit g V-BG liege vor, weil das B***** die Abberufung der Klägerin verlangt habe und in einem anderen Bereich eine Einsatzmöglichkeit für die Klägerin nicht bestanden habe, kann den Ausführungen nicht zugestimmt werden. Es trifft nicht zu, daß das Einverständnis des B***** mit der Person der Klägerin eine Bedingung für ihre dienstliche Zuteilung gewesen wäre. Bei den Schulen des B*****, wo die Klägerin eingesetzt war, handelt es sich um Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht. Die Subventionen der Republik Österreich zum Personalaufwand können gemäß § 19 Abs 1 lit a PrivSchG durch Zuweisung von Bundeslehrern oder Bundesvertragslehrern durch den Bund als "lebende Subventionen" an die Schule gewahrt werden, soweit es sich nicht um eine in lit b genannte Schule (Pflichtschulen) handelt. Gemäß § 20 PrivSchG dürfen den unter § 17 fallenden Schulen nur solche Lehrer als "lebende Subventionen" zugewiesen werden, die sich damit einverstanden erklären und deren Zuweisung an die betreffende Schule die zuständige kirchliche (religionsgesellschaftliche) Oberbehörden beantragt oder gegen deren Zuweisung sie keinen Einwand erhebt. Gemäß § 20 Abs 2 PrivSchG ist die Zuweisung aufzuheben, wenn der Lehrer dies beantragt, oder wenn die zuständige kirchliche (religionsgesellschaftliche) Oberbehörde die weitere Verwendung des Lehrers an der betreffenden Schule aus religiösen Gründen für untragbar erklärt und aus diesem Grund die Aufhebung der Zuweisung bei der zuständigen Dienstbehörde beantragt. Dafür, daß der Privatschule ein Mitbestimmungsrecht bezüglich der vom Bund als "lebende Subvention" zugeteilten Lehrern zukäme und sie berechtigt wäre, die Abberufung bestimmter Lehrer zu verlangen, bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt. Die beklagte Partei war daher nicht verpflichtet, einem entsprechenden Ersuchen des B***** Rechnung zu tragen und die Klägerin abzuberufen. Daß für die Klägerin keine weitere Einsatzmöglichkeit bestand, ist allein auf den Umstand zurückzuführen, daß sie beim B***** abberufen wurde, obwohl hiezu eine gesetzliche Verpflichtung nicht bestand. Diese Abberufung, die im Belieben der beklagten Partei gelegen war, ist nicht als eine die Kündigung rechtfertigende Organisationsänderung zu qualifizieren.Auch soweit die Revisionswerberin den Standpunkt vertritt, der Kündigungsgrund des Paragraph 32, Absatz 2, Litera g, V-BG liege vor, weil das B***** die Abberufung der Klägerin verlangt habe und in einem anderen Bereich eine Einsatzmöglichkeit für die Klägerin nicht bestanden habe, kann den Ausführungen nicht zugestimmt werden. Es trifft nicht zu, daß das Einverständnis des B***** mit der Person der Klägerin eine Bedingung für ihre dienstliche Zuteilung gewesen wäre. Bei den Schulen des B*****, wo die Klägerin eingesetzt war, handelt es sich um Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht. Die Subventionen der Republik Österreich zum Personalaufwand können gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, PrivSchG durch Zuweisung von Bundeslehrern oder Bundesvertragslehrern durch den Bund als "lebende Subventionen" an die Schule gewahrt werden, soweit es sich nicht um eine in Litera b, genannte Schule (Pflichtschulen) handelt. Gemäß Paragraph 20, PrivSchG dürfen den unter Paragraph 17, fallenden Schulen nur solche Lehrer als "lebende Subventionen" zugewiesen werden, die sich damit einverstanden erklären und deren Zuweisung an die betreffende Schule die zuständige kirchliche (religionsgesellschaftliche) Oberbehörden beantragt oder gegen deren Zuweisung sie keinen Einwand erhebt. Gemäß Paragraph 20, Absatz 2, PrivSchG ist die Zuweisung aufzuheben, wenn der Lehrer dies beantragt, oder wenn die zuständige kirchliche (religionsgesellschaftliche) Oberbehörde die weitere Verwendung des Lehrers an der betreffenden Schule aus religiösen Gründen für untragbar erklärt und aus diesem Grund die Aufhebung der Zuweisung bei der zuständigen Dienstbehörde beantragt. Dafür, daß der Privatschule ein Mitbestimmungsrecht bezüglich der vom Bund als "lebende Subvention" zugeteilten Lehrern zukäme und sie berechtigt wäre, die Abberufung bestimmter Lehrer zu verlangen, bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt. Die beklagte Partei war daher nicht verpflichtet, einem entsprechenden Ersuchen des B***** Rechnung zu tragen und die Klägerin abzuberufen. Daß für die Klägerin keine weitere Einsatzmöglichkeit bestand, ist allein auf den Umstand zurückzuführen, daß sie beim B***** abberufen wurde, obwohl hiezu eine gesetzliche Verpflichtung nicht bestand. Diese Abberufung, die im Belieben der beklagten Partei gelegen war, ist nicht als eine die Kündigung rechtfertigende Organisationsänderung zu qualifizieren.
Eine fehlerhafte oder grundlose Kündigung nach dem V-BG vermag das Dienstverhältnis nicht aufzulösen, sie ist vielmehr in ihren Auswirkungen so zu betrachten, als ob sie überhaupt nicht erfolgt wäre; sie ist unwirksam (Arb 7.813 mwH). Da hier der von der beklagten Partei geltend gemachte Kündigungsgrund nicht vorlag, wurde das Dienstverhältnis der Klägerin durch den Ausspruch der Kündigung nicht aufgelöst. Ein anderer Kündigungsgrund als der des § 32 Abs 2 lit g V-BG wurde im Kündigungsschreiben nicht angeführt. Da weder eine nachträgliche Geltendmachung anderer Kündigungsgründe zulässig ist (Arb. 10.637) noch die Annahme einer Entlassungserklärung in Frage kommt, bedurfte es der Vernehmung der zum Nachweis der Gespräche im Zusammenhang mit dem Vorwurf einer strafbaren Handlung gegenüber der Klägerin geführten Beweise nicht. Da die Kündigung unwirksam war, bestand das Dienstverhältnis der Klägerin weiter aufrecht. Die Klägerin war nicht gehalten, diese Rechtsauffassung gegen die beklagte Partei umgehend oder innerhalb einer bestimmten Frist geltend zu machen. Aus dem Umstand, daß die Klägerin das auf das Nichtvorliegen des geltend gemachten Kündigungsgrundes gestützte Feststellungsbegehren erst im Lauf des Verfahrens erhob, ist für die beklagte Partei nichts gewonnen; der beklagten Partei mußte im übrigen aus der Erhebung des ursprünglich auf einen anderen Grund gestützten Begehrens klar sein, daß die Klägerin nicht bereit war, sich mit dem Ausspruch der Kündigung abzufinden. Auch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung der Klageänderung haben die Vorinstanzen zutreffend bejaht (§ 48 ASGG).Eine fehlerhafte oder grundlose Kündigung nach dem V-BG vermag das Dienstverhältnis nicht aufzulösen, sie ist vielmehr in ihren Auswirkungen so zu betrachten, als ob sie überhaupt nicht erfolgt wäre; sie ist unwirksam (Arb 7.813 mwH). Da hier der von der beklagten Partei geltend gemachte Kündigungsgrund nicht vorlag, wurde das Dienstverhältnis der Klägerin durch den Ausspruch der Kündigung nicht aufgelöst. Ein anderer Kündigungsgrund als der des Paragraph 32, Absatz 2, Litera g, V-BG wurde im Kündigungsschreiben nicht angeführt. Da weder eine nachträgliche Geltendmachung anderer Kündigungsgründe zulässig ist (Arb. 10.637) noch die Annahme einer Entlassungserklärung in Frage kommt, bedurfte es der Vernehmung der zum Nachweis der Gespräche im Zusammenhang mit dem Vorwurf einer strafbaren Handlung gegenüber der Klägerin geführten Beweise nicht. Da die Kündigung unwirksam war, bestand das Dienstverhältnis der Klägerin weiter aufrecht. Die Klägerin war nicht gehalten, diese Rechtsauffassung gegen die beklagte Partei umgehend oder innerhalb einer bestimmten Frist geltend zu machen. Aus dem Umstand, daß die Klägerin das auf das Nichtvorliegen des geltend gemachten Kündigungsgrundes gestützte Feststellungsbegehren erst im Lauf des Verfahrens erhob, ist für die beklagte Partei nichts gewonnen; der beklagten Partei mußte im übrigen aus der Erhebung des ursprünglich auf einen anderen Grund gestützten Begehrens klar sein, daß die Klägerin nicht bereit war, sich mit dem Ausspruch der Kündigung abzufinden. Auch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung der Klageänderung haben die Vorinstanzen zutreffend bejaht (Paragraph 48, ASGG).
Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO.