Rechtssatz RS0053351
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053351
Entscheidungsdatum
26.07.2016
Rechtssatz
Durch die Formvorschrift des § 32 Abs 1 VBG ("nur schriftlich mit Angabe des Grundes") werden nicht Dritte geschützt, sondern lediglich der Gekündigte, der Klarheit darüber erhalten soll, welcher Sachverhalt als Kündigungsgrund in Wahrheit geltend gemacht wird. Die Formvorschrift des § 32 Abs 1 VBG steht daher einer nur am Empfängerhorizont orientierten Auslegung der Kündigung nicht entgegen.Durch die Formvorschrift des Paragraph 32, Absatz eins, VBG ("nur schriftlich mit Angabe des Grundes") werden nicht Dritte geschützt, sondern lediglich der Gekündigte, der Klarheit darüber erhalten soll, welcher Sachverhalt als Kündigungsgrund in Wahrheit geltend gemacht wird. Die Formvorschrift des Paragraph 32, Absatz eins, VBG steht daher einer nur am Empfängerhorizont orientierten Auslegung der Kündigung nicht entgegen.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 114/91
Entscheidungstext OGH 19.06.1991 9 ObA 114/91
Veröff: Arb 10949
- 9 ObA 158/14x
Entscheidungstext OGH 29.01.2015 9 ObA 158/14x
- 9 ObA 87/16h
Entscheidungstext OGH 26.07.2016 9 ObA 87/16h
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0053351
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2017
Dokumentnummer
JJR_19910619_OGH0002_009OBA00114_9100000_001