Rechtssatz RS0115103
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115103
Entscheidungsdatum
12.04.2001
Rechtssatz
Gemäß § 16 Abs 1 lit k AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Zeitraums, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Es ist dabei ohne Bedeutung, ob die Kündigungsentschädigung auf Grund einer fristwidrigen oder terminwidrigen Kündigung, einer unberechtigten Entlassung oder eines berechtigten vorzeitigen Austritts gebührt.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera k, AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Zeitraums, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Es ist dabei ohne Bedeutung, ob die Kündigungsentschädigung auf Grund einer fristwidrigen oder terminwidrigen Kündigung, einer unberechtigten Entlassung oder eines berechtigten vorzeitigen Austritts gebührt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115103
Dokumentnummer
JJR_20010412_OGH0002_008OBS00244_00S0000_004