Rechtssatz RS0125125
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125125
Entscheidungsdatum
25.11.2016
Rechtssatz
§ 6 Abs 3 Satz 2 BMSVG verschafft einem Arbeitnehmer in dem Fall, in dem sein Anspruch auf Beiträge aus einem bereits beendeten Arbeitsverhältnis weder auf einem rechtskräftigen Gerichtsurteil noch auf einem gerichtlichen Vergleich beruht, in der Insolvenz des Arbeitgebers keinen Anspruch auf Auszahlung als Insolvenz-Entgelt gegenüber dem Insolvenz-Entgelt-Fonds, weil ihm gegenüber § 13d Abs 1 IESG die speziellere Norm ist.Paragraph 6, Absatz 3, Satz 2 BMSVG verschafft einem Arbeitnehmer in dem Fall, in dem sein Anspruch auf Beiträge aus einem bereits beendeten Arbeitsverhältnis weder auf einem rechtskräftigen Gerichtsurteil noch auf einem gerichtlichen Vergleich beruht, in der Insolvenz des Arbeitgebers keinen Anspruch auf Auszahlung als Insolvenz-Entgelt gegenüber dem Insolvenz-Entgelt-Fonds, weil ihm gegenüber Paragraph 13 d, Absatz eins, IESG die speziellere Norm ist.
Entscheidungstexte
- 8 ObS 5/09g
Entscheidungstext OGH 30.07.2009 8 ObS 5/09g
Beisatz: In diesem Fall ist nur ein Klagebegehren gerichtet auf die Feststellung zulässig, dass der geltend gemachte Anspruch des Arbeitnehmers auf Insolvenz-Entgelt für Beiträge gemäß § 6 Abs 3 Satz 2 BMSVG nach Maßgabe der §§ 13d IESG iVm 13a IESG zu Recht besteht. Ein Leistungsbegehren auf Zahlung von Insolvenz-Entgelt für diese Beiträge an den Arbeitnehmer ist hingegen unzulässig und daher abzuweisen. (T1)
- 8 ObS 8/16h
Entscheidungstext OGH 25.11.2016 8 ObS 8/16h
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125125
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2017
Dokumentnummer
JJR_20090730_OGH0002_008OBS00005_09G0000_001