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Rechtssatz RS0125125

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125125

Geschäftszahl

8ObS5/09g; 8ObS8/16h

Entscheidungsdatum

25.11.2016

Rechtssatz

Paragraph 6, Absatz 3, Satz 2 BMSVG verschafft einem Arbeitnehmer in dem Fall, in dem sein Anspruch auf Beiträge aus einem bereits beendeten Arbeitsverhältnis weder auf einem rechtskräftigen Gerichtsurteil noch auf einem gerichtlichen Vergleich beruht, in der Insolvenz des Arbeitgebers keinen Anspruch auf Auszahlung als Insolvenz-Entgelt gegenüber dem Insolvenz-Entgelt-Fonds, weil ihm gegenüber Paragraph 13 d, Absatz eins, IESG die speziellere Norm ist.

Entscheidungstexte

  • 8 ObS 5/09g
    Entscheidungstext OGH 30.07.2009 8 ObS 5/09g
    Beisatz: In diesem Fall ist nur ein Klagebegehren gerichtet auf die Feststellung zulässig, dass der geltend gemachte Anspruch des Arbeitnehmers auf Insolvenz-Entgelt für Beiträge gemäß § 6 Abs 3 Satz 2 BMSVG nach Maßgabe der §§ 13d IESG iVm 13a IESG zu Recht besteht. Ein Leistungsbegehren auf Zahlung von Insolvenz-Entgelt für diese Beiträge an den Arbeitnehmer ist hingegen unzulässig und daher abzuweisen. (T1)
  • 8 ObS 8/16h
    Entscheidungstext OGH 25.11.2016 8 ObS 8/16h
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125125

Im RIS seit

29.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2017

Dokumentnummer

JJR_20090730_OGH0002_008OBS00005_09G0000_001