Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrte den Zuspruch von Insolvenz-Ausfallgeld für eine "freiwillige Abgangsentschädigung" in Höhe von S 65.605,20 netto, die ihm von seinem Arbeitgeber anläßlich der Auflösung des Arbeitsverhältnisses am 28.11.1994 zugesagt worden sei. Er führte dazu aus, die in der Vereinbarung vom 28.11.1994 über die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses zugesagte freiwillige Abgangsentschädigung in der Höhe des Entgeltes für 14 Wochen entspreche dem Entgelt für die Kündigungsfrist, die nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag für die eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie bei Arbeitgeberkündigung einzuhalten gewesen wäre. In Abweichung von der Vereinbarung habe der Arbeitgeber in der Abrechnung für den Monat Dezember 1994 statt des Ausdruckes der "einmaligen freiwilligen Abgangsentschädigung" den Begriff "Abfertigung freiw" verwendet. Aus der Vereinbarung sei jedoch klar und eindeutig erkennbar, daß es sich nicht um eine freiwillige Abfertigung gehandelt habe, sondern um eine Kündigungsentschädigung für 14 Wochen.
Die beklagte Partei bestritt das Klagsvorbringen und beantragte die Abweisung des Klagebegehrens; eine einmalige freiwillige Abgangsentschädigung sei kein gesicherter Anspruch im Sinne des § 1Die beklagte Partei bestritt das Klagsvorbringen und beantragte die Abweisung des Klagebegehrens; eine einmalige freiwillige Abgangsentschädigung sei kein gesicherter Anspruch im Sinne des Paragraph eins
IESG.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und traf folgende Feststellungen:
Der Kläger gehört seit dem 1.5.1974 dem Kreis der begünstigten Invaliden an. Er war seit 4.3.1974 bei seiner Arbeitgeberin bzw deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Die Arbeitgeberin beantragte am 26.7.1993 beim Behindertenausschuß des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland die Zustimmung zur Kündigung des Klägers. Dabei wurde der Antrag gestellt, der Kündigung "unter Einhaltung einer 14-wöchigen Kündigungsfrist zum ehestmöglichen Zeitpunkt zuzustimmen". Mit Bescheid vom 2.5.1994 wurde die Zustimmung zur Kündigung des Klägers erteilt. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 24.5.1994 Berufung. Noch bevor über diese entschieden worden war, schlossen der Kläger und seine Arbeitgeberin am 28.11.1994 folgenden Vertrag:
"Einvernehmliche Auflösung
Das am 4.März 1974 begründete Arbeitsverhältnis zwischen der Firma N***** Ges.m.b.H. und Herrn Franz P***** wird zum 30.November 1994 einvernehmlich aufgelöst.
Herr P***** erhält bis spätestens 3.März 1995 folgende Ansprüche:
1. Das Entgelt für 14 Wochen als einmalige freiwillige Abgangsentschädigung.
................".
Am 25.1.1995 wurde vom Handelsgericht Wien das Ausgleichsverfahren zu
6 Sa 2/95 eröffnet. Der Kläger hat am 10.3.1995 unter anderem
folgende Ansprüche angemeldet:
Gesetzliche Abfertigung (9 ME) ...S 220.983,30
freiwillige Abfertigung.................S 65.605,20.
Der Ausgleichsverwalter hat diese Forderungen anerkannt.
Sowohl in der Forderungsanmeldung im Ausgleichsverfahren als auch in dem Antrag an die beklagte Partei gebrauchte der Kläger für die Bezeichnung seines nunmehr strittigen Anspruches die Bezeichnung "freiwillige Abfertigung". Mit Bescheid vom 2.4.1996 erkannte die beklagte Partei Insolvenz-Ausfallgeld in der Höhe von S 260.508,-- zu; mit Bescheid vom 12.12.1996 wies sie die Insolvenzentgeltforderung für S 65.605,20 "freiwillige Abfertigung" ab.
Das Erstgericht wies das gegen diesen Bescheid gerichtete Klagebegehren ab.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, der Begriff der Kündigungsentschädigung sei als Schadenersatzanspruch untrennbar mit einer fristwidrigen Kündigung bzw einer fristlosen Entlassung verbunden, sodaß bei einer einvernehmlichen Beendigung ein solcher Anspruch nicht in Frage komme. Bei der strittigen "Abgangsentschädigung" handle es sich nicht um einen gesicherten Anspruch im Sinne des IESG.
Das Berufungsgericht änderte infolge Berufung des Klägers das Urteil des Erstgerichtes im Sinne einer nahezu gänzlichen Klagestattgebung - lediglich die Abweisung des Zinsenbegehrens wurde bestätigt - ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
Rechtlich führte das Berufungsgericht aus, Sozialversicherungstatbestände stellten häufig auf den Rechtsgrund einer Forderung ab. So komme es bei dem Entgeltbegriff des § 49 ASVG nicht bloß auf den Betrag einer arbeitsrechtlichen Forderung an, sondern auch darauf, auf welchem Rechtsgrund sie beruhe und wie sie arbeitsvertragsrechtlich zu "klassifizieren" sei. Ebenso verhalte es sich bei den steuerrechtlichen Tatbeständen (§ 67 EStG).Rechtlich führte das Berufungsgericht aus, Sozialversicherungstatbestände stellten häufig auf den Rechtsgrund einer Forderung ab. So komme es bei dem Entgeltbegriff des Paragraph 49, ASVG nicht bloß auf den Betrag einer arbeitsrechtlichen Forderung an, sondern auch darauf, auf welchem Rechtsgrund sie beruhe und wie sie arbeitsvertragsrechtlich zu "klassifizieren" sei. Ebenso verhalte es sich bei den steuerrechtlichen Tatbeständen (Paragraph 67, EStG).
Auch wenn sich der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer über die Zahlung eines bestimmten Entgeltbetrages einige, könne dies niemals ein abstraktes Schuldverhältnis begründen, sondern es sei der dahinter stehende Rechtsgrund entweder durch Widmung ausdrücklich vereinbart oder durch Auslegung der Vereinbarung zu erschließen.
Vergleich bzw Anerkenntnis veränderten als Feststellungs- und Neuerungsverträge grundsätzlich nicht den Charakter einer Geldforderung, sondern beließen die ursprüngliche Rechtsnatur als laufender Lohn, Abfertigung oder Schadenersatz. Durch den Vergleich werde eine neue selbständige Verpflichtung geschaffen, ohne jedoch ein abstraktes Schuldverhältnis zu begründen. Der Verpflichtungsgrund bleibe vielmehr der der behaupteten Schuld. Ein Vergleichsbetrag trage also unausweichlich die Rechtsgründe jener Forderungen in sich, die zuvor streitig gewesen sei. Darüber hinaus sei es möglich, im Zeitpunkt des Vergleiches materiell und nicht bloß durch "Widmung" einen eigenen gültigen Rechtsgrund zu schaffen (zB Zahlungsversprechen für die Aufgabe einer Tätigkeit). Es stehe den Parteien frei, innerhalb der verhandenen Auswahl an Rechtsgründen den Vergleichsbetrag auf jene Rechtsgründe zu beziehen, die aus sozialrechtlichen oder steuerrechtlichen Gründen besonders günstig erschienen. Sei jedoch ein Forderungsbetrag in einer gültigen Vereinbarung mit einem bestimmten Rechtsgrund verknüpft, so behalte er für die weitere Beurteilung in steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Hinsicht seine spezifische rechtliche Identität in die durch spätere Umdeutungen oder Änderungen nicht mehr eingegriffen werden könne.
Im Zeitpunkt der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses am 28.11.1994 sei als Rechtsgrund für eine Zahlung im Ausmaß des Entgelts für 14 Wochen eine Kündigungsentschädigung als behaupteter Anspruch und somit eine entsprechende Widmung möglich gewesen. Nach dem Wortlaut der Vereinbarung hätten sich jedoch die Parteien dazu entschlossen, einen anderen Rechtsgrund, nämlich eine "einmalige freiwillige Abgangsentschädigung" neu zu schaffen, sohin eine auf Freigiebigkeit beruhende Zuwendung, die mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses und dem damals laufenden Verfahren über die Zustimmung zur Kündigung des Klägers als begünstigter Behinderter im Zusammenhang gestanden sei. Der Kläger habe einen Monatsbruttolohn von S 20.822,-- bezogen, sodaß sich das Entgelt für einen Zeitraum von 14 Wochen mit S 67.323,-- brutto errechne. Dieser Betrag sei steuerrechtlich und beitragsrechtlich begünstigt, so daß sich daraus der relativ hohe Nettobetrag von S 65.605,20 ergebe. Diesen Nettobetrag habe der Kläger unter Bezugnahme auf den Rechtsgrund "freiwillige Abfertigung" im Ausgleichsverfahren angemeldet; in diesem Ausmaß sei auch die freiwillige Abfertigung vom Ausgleichsverwalter anerkannt worden.
Mit dem Versuch, den in der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einem anderen Rechtsgrund verknüpften Betrag im Wege der Vertragsauslegung nunmehr als "Kündigungsentschädigung" dazustellen, sei für den Kläger deshalb nichts zu gewinnen, weil Gegenstand des Ausgleichsverfahrens und des Verfahrens nach dem IESG eine andere Forderung, nämlich eine solche auf freiwillige Abgangsentschädigung gewesen sei. Folgerichtig komme man zum Ergebnis, daß der Kläger einen Anspruch von S 65.605,20 netto Kündigungsentschädigung niemals im Ausgleichsverfahren angemeldet habe; für eine solche Forderung wäre auch die Antragsfrist des § 6 Abs 1 IESG verstrichen. Die Richtigkeit dieses Ergebnisses zeige sich auch daran, daß für eine Kündigungsentschädigung in der Höhe des genannten Bruttobetrages nicht nur Einkommensteuer, sondern gemäß § 11 Abs 2 ASVG auch Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten gewesen wären, sodaß der sich ergebende Nettobetrag vom Ausgleichsverwalter nur in einem geringeren Ausmaß hätte anerkannt werden können.Mit dem Versuch, den in der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einem anderen Rechtsgrund verknüpften Betrag im Wege der Vertragsauslegung nunmehr als "Kündigungsentschädigung" dazustellen, sei für den Kläger deshalb nichts zu gewinnen, weil Gegenstand des Ausgleichsverfahrens und des Verfahrens nach dem IESG eine andere Forderung, nämlich eine solche auf freiwillige Abgangsentschädigung gewesen sei. Folgerichtig komme man zum Ergebnis, daß der Kläger einen Anspruch von S 65.605,20 netto Kündigungsentschädigung niemals im Ausgleichsverfahren angemeldet habe; für eine solche Forderung wäre auch die Antragsfrist des Paragraph 6, Absatz eins, IESG verstrichen. Die Richtigkeit dieses Ergebnisses zeige sich auch daran, daß für eine Kündigungsentschädigung in der Höhe des genannten Bruttobetrages nicht nur Einkommensteuer, sondern gemäß Paragraph 11, Absatz 2, ASVG auch Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten gewesen wären, sodaß der sich ergebende Nettobetrag vom Ausgleichsverwalter nur in einem geringeren Ausmaß hätte anerkannt werden können.
Trotz der Identität des strittigen Betrages als "einmalige freiwillige Abfindung" bestehe der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld. Grundsätzlich seien alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis - sofern es sich nicht um ausgeschlossene Ansprüche handle - gemäß § 1 Abs 2 Z 3 IESG gesichert. Auch eine freiwillige Abgangsentschädigung sei grundsätzlich Entgelt. Gemäß § 1 Abs 3 Z 2 lit b IESG seien Ansprüche, die auf einer Einzelvereinbarung beruhten, die in den letzten 6 Monaten vor der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens getroffen wurde, von der Sicherung ausgeschlossen, soweit die Ansprüche über die betriebsübliche Entlohnung hinausgingen oder auf sonstigen Besserstellungen beruhten, wenn die höhere Entlohnung sachlich nicht gerechtfertigt sei. Mit dieser Bestimmung solle verhindert werden, daß kurz vor Ausgleichseröffnung überhöhte, nicht betriebsübliche Entgeltansprüche zu Lasten des Insolvenz-Ausfallgeldfonds vereinbart würden. Während die Zuwendung eines Entgelts an ein Betriebsratsmitglied, das einen besonderen Kündigungsschutz aufgibt, nicht als betriebsüblich angesehen werden könne, stehe im vorliegenden Fall fest, daß der Kläger nach dem Kollektivvertrag in Anbetracht seiner über 15-jährigen Betriebszugehörigkeit im Falle einer Arbeitgeberkündigung eine 14-wöchige Kündigungsfrist beanspruchen konnte. Auf diese Kündigungsfrist habe der Arbeitgeber in dem Antrag, der Kündigung zuzustimmen, bereits hingewiesen. Die Vereinbarung vom 28.11.1994 entspreche der rechtlichen Position der Arbeitsvertragspartner im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, wobei sich die für den Kläger in steuerlicher und beitragsrechtlicher Hinsicht günstigere Bezeichnung des Entgeltbetrages durchaus im Rahmen betriebsüblicher Beendigungsvereinbarungen halte. Wesentlich sei, daß der dem Kläger zugesagte Betrag als betriebsüblich und sachlich gerechtfertigt angesehen werden könne, sodaß sich die Vermutung mißbräuchlicher Inanspruchnahme des Insolvenz-Ausfallgeldfonds nicht ergebe.Trotz der Identität des strittigen Betrages als "einmalige freiwillige Abfindung" bestehe der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld. Grundsätzlich seien alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis - sofern es sich nicht um ausgeschlossene Ansprüche handle - gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, IESG gesichert. Auch eine freiwillige Abgangsentschädigung sei grundsätzlich Entgelt. Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, IESG seien Ansprüche, die auf einer Einzelvereinbarung beruhten, die in den letzten 6 Monaten vor der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens getroffen wurde, von der Sicherung ausgeschlossen, soweit die Ansprüche über die betriebsübliche Entlohnung hinausgingen oder auf sonstigen Besserstellungen beruhten, wenn die höhere Entlohnung sachlich nicht gerechtfertigt sei. Mit dieser Bestimmung solle verhindert werden, daß kurz vor Ausgleichseröffnung überhöhte, nicht betriebsübliche Entgeltansprüche zu Lasten des Insolvenz-Ausfallgeldfonds vereinbart würden. Während die Zuwendung eines Entgelts an ein Betriebsratsmitglied, das einen besonderen Kündigungsschutz aufgibt, nicht als betriebsüblich angesehen werden könne, stehe im vorliegenden Fall fest, daß der Kläger nach dem Kollektivvertrag in Anbetracht seiner über 15-jährigen Betriebszugehörigkeit im Falle einer Arbeitgeberkündigung eine 14-wöchige Kündigungsfrist beanspruchen konnte. Auf diese Kündigungsfrist habe der Arbeitgeber in dem Antrag, der Kündigung zuzustimmen, bereits hingewiesen. Die Vereinbarung vom 28.11.1994 entspreche der rechtlichen Position der Arbeitsvertragspartner im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, wobei sich die für den Kläger in steuerlicher und beitragsrechtlicher Hinsicht günstigere Bezeichnung des Entgeltbetrages durchaus im Rahmen betriebsüblicher Beendigungsvereinbarungen halte. Wesentlich sei, daß der dem Kläger zugesagte Betrag als betriebsüblich und sachlich gerechtfertigt angesehen werden könne, sodaß sich die Vermutung mißbräuchlicher Inanspruchnahme des Insolvenz-Ausfallgeldfonds nicht ergebe.
Die Revision sei nicht zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht abgewichen sei.
Gegen den stattgebenden Teil des Berufungsurteils richtet sich die außerordentliche Revision der beklagten Partei aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Berufungsurteil im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen, in eventu, ihr nicht Folge zu geben.