Rechtssatz RS0076700
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076700
Entscheidungsdatum
30.04.1998
Rechtssatz
Auch die kollektivvertraglichen Mindestentgelte übersteigenden Ansprüche aus innerhalb der in § 1 Abs 3 Z 2 IESG genannten Fristen zustandegekommenen Einzelvereinbarungen sind gesichert, soweit sie sich im Rahmen der betriebsüblichen Überzahlungen halten. Es sollte durch den Hinweis auf die betriebliche Übung vermieden werden, daß in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Insolvenz und damit in der Regel im Hinblick auf die Sicherung durch den Insolvenzausfallgeldfonds einzelnen Arbeitnehmern über das betriebliche Lohnniveau hinausgehende Ansprüche oder der Gesamtheit der Arbeitnehmer nicht gewährte Leistungen zugesichert werden.Auch die kollektivvertraglichen Mindestentgelte übersteigenden Ansprüche aus innerhalb der in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, IESG genannten Fristen zustandegekommenen Einzelvereinbarungen sind gesichert, soweit sie sich im Rahmen der betriebsüblichen Überzahlungen halten. Es sollte durch den Hinweis auf die betriebliche Übung vermieden werden, daß in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Insolvenz und damit in der Regel im Hinblick auf die Sicherung durch den Insolvenzausfallgeldfonds einzelnen Arbeitnehmern über das betriebliche Lohnniveau hinausgehende Ansprüche oder der Gesamtheit der Arbeitnehmer nicht gewährte Leistungen zugesichert werden.
Entscheidungstexte
- 9 ObS 2/92
Entscheidungstext OGH 18.03.1992 9 ObS 2/92
Veröff: SZ 65/44 = EvBl 1992/169 S 700 = WBl 1992,260 = RdW 1992,349
- 8 ObS 113/98w
Entscheidungstext OGH 30.04.1998 8 ObS 113/98w
Vgl auch; Beisatz: § 1 Abs 3 Z 2 IESG ermöglicht auch keine Ausdehnung der Sicherung auf nach den anderen Bestimmungen des IESG nicht gesicherte Ansprüche. (T1); Beisatz: Hier: "Freiwillige Abgangsentschädigung" iSd § 49 Abs 3 Z 7 ASVG, die aus Anlaß der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt wird. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076700
Dokumentnummer
JJR_19920318_OGH0002_009OBS00002_9200000_001