Die Revision ist nicht berechtigt.
Selbst wenn man die Ansicht des Berufungsgerichtes, die Vereinbarung eines Entgeltes für die Aufgabe des Betriebsratsmandates verstoße gegen den Zweck des dem Betriebsratsmitglied gewährten besonderen Kündigungsschutzes, nicht teilte, wäre für den Standpunkt des Revisionswerbers nichts gewonnen, da die Ansprüche des Klägers auf einer nach dem Antrag auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens getroffenen Einzelvereinbarung beruhen. Hiebei ist es für die Qualifikation der Vereinbarung als Einzelvereinbarung im Sinne des § 1 Abs 3 Z 2 IESG ohne Bedeutung, ob nur mit dem Kläger oder auch mit den beiden anderen auf Zustimmung zur Kündigung geklagten Betriebsratsmitgliedern eine derartige Vereinbarung getroffen wurde. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers kann die Gewährung von freiwilligen Abfertigungen lediglich an Betriebsratsmitglieder, die in einem Verfahren nach § 121 ArbVG keine Einwände erheben, nicht als "betriebsüblich" im Sinne des § 1 Abs 3 Z 2 letzter Halbsatz IESG angesehen werden. Dieser Begriff wurde mit der Novelle BGBl 395/1986 in das Gesetz aufgenommen; in den Erläuternden Bemerkungen zur RV 993 BlgNR 16.GP, 7 wurde dazu ausgeführt: "Hinsichtlich des Umfanges der ausgeschlossenen Ansprüche wurde insoweit eine Einschränkung vorgenommen, als für jene Ansprüche, die zwar über den Kollektivvertrag entlohnt werden, sich aber im betriebsüblichen Rahmen halten, Insolvenzausfallgeld gebührt". Demnach sind auch die die kollektivvertraglichen Mindestentgelte übersteigenden Ansprüche aus innerhalb der in § 1 Abs 3 Z 2 IESG genannten Fristen zustandegekommenen Einzelvereinbarungen gesichert, soweit sie sich im Rahmen der betriebsüblichen Überzahlungen halten.Selbst wenn man die Ansicht des Berufungsgerichtes, die Vereinbarung eines Entgeltes für die Aufgabe des Betriebsratsmandates verstoße gegen den Zweck des dem Betriebsratsmitglied gewährten besonderen Kündigungsschutzes, nicht teilte, wäre für den Standpunkt des Revisionswerbers nichts gewonnen, da die Ansprüche des Klägers auf einer nach dem Antrag auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens getroffenen Einzelvereinbarung beruhen. Hiebei ist es für die Qualifikation der Vereinbarung als Einzelvereinbarung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, IESG ohne Bedeutung, ob nur mit dem Kläger oder auch mit den beiden anderen auf Zustimmung zur Kündigung geklagten Betriebsratsmitgliedern eine derartige Vereinbarung getroffen wurde. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers kann die Gewährung von freiwilligen Abfertigungen lediglich an Betriebsratsmitglieder, die in einem Verfahren nach Paragraph 121, ArbVG keine Einwände erheben, nicht als "betriebsüblich" im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, letzter Halbsatz IESG angesehen werden. Dieser Begriff wurde mit der Novelle Bundesgesetzblatt 395 aus 1986, in das Gesetz aufgenommen; in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 993 BlgNR 16.GP, 7 wurde dazu ausgeführt: "Hinsichtlich des Umfanges der ausgeschlossenen Ansprüche wurde insoweit eine Einschränkung vorgenommen, als für jene Ansprüche, die zwar über den Kollektivvertrag entlohnt werden, sich aber im betriebsüblichen Rahmen halten, Insolvenzausfallgeld gebührt". Demnach sind auch die die kollektivvertraglichen Mindestentgelte übersteigenden Ansprüche aus innerhalb der in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, IESG genannten Fristen zustandegekommenen Einzelvereinbarungen gesichert, soweit sie sich im Rahmen der betriebsüblichen Überzahlungen halten.
Geht man vom Zweck der Ausschlussbestimmungen des IESG aus, dann sollten in diesen Fällen zwar auch höhere als die kollektivvertraglichen Mindestentgelte gesichert werden, aber durch den Hinweis auf die betriebliche Übung (siehe Schwarz-Löschnigg Arbeitsrecht4 285) vermieden werden, dass in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Insolvenz und damit in der Regel im Hinblick auf die Sicherung durch den Insolvenzausfallgeldfonds einzelnen Arbeitnehmern über das betriebliche Lohnniveau hinausgehende Ansprüche oder der Gesamtheit der Arbeitnehmer bisher nicht gewährte Leistungen zugesichert werden. Die betriebliche Übung als Grundlage für überkollektivvertragliche Entlohnung setzt nämlich die regelmäßige vorbehaltslose Gewährung dieser Leistungen an die Gesamtheit der Arbeitnehmer oder an bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern - voraus (siehe Schwarz-Löschnigg aaO 268; Spielbüchler in Spielbüchler-Floretta-Strasser Arbeitsrecht I3 189 f und 241).
Da weder behauptet noch bewiesen wurde, dass an alle Arbeitnehmer der beklagten Partei anlässlich ihres Ausscheidens durch Kündigung seitens des Arbeitgebers auch schon vor Beginn der in § 1 Abs 3 Z 2 IESG genannten Fristen zusätzliche "freiwillige Abfertigungen" in der dem Kläger zugesicherten Höhe gewährt wurden, scheidet die betriebliche Übung als Grundlage für diese einzelvertragliche Entgeltzusage aus. Wäre hingegen eine derartige Leistung nur an Betriebsratsmitglieder gewährt worden, die sich der Kündigung durch den Arbeitgeber trotz ihres besonderen Kündigungsschutzes nicht widersetzen, wäre dies mit der für die betriebliche Übung maßgeblichen Gleichbehandlungspflicht des Arbeitgebers nicht vereinbar. Der Umstand, dass ein Arbeitnehmer Betriebsratsmitglied ist, soll weder zu einer Begünstigung (siehe §§ 37 Abs 1 und 115 Abs 3 ArbVG) noch zu einer Bevorzugung (siehe Floretta in Floretta-Strasser Kommentar ArbVG § 115 Rz 4; Strasser in Floretta Spielbüchler-Strasser Arbeitsrecht II3 407) führen. Die Mitgliedschaft zum Betriebsrat kann daher eine unterschiedliche Gestaltung des Entgeltes nicht sachlich rechtfertigen (zur Frage des erlaubten bzw verbotenen Differenzierungsanlasses siehe insbesondere Strasser, Betriebspension und Gleichbehandlung 30 ff).Da weder behauptet noch bewiesen wurde, dass an alle Arbeitnehmer der beklagten Partei anlässlich ihres Ausscheidens durch Kündigung seitens des Arbeitgebers auch schon vor Beginn der in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, IESG genannten Fristen zusätzliche "freiwillige Abfertigungen" in der dem Kläger zugesicherten Höhe gewährt wurden, scheidet die betriebliche Übung als Grundlage für diese einzelvertragliche Entgeltzusage aus. Wäre hingegen eine derartige Leistung nur an Betriebsratsmitglieder gewährt worden, die sich der Kündigung durch den Arbeitgeber trotz ihres besonderen Kündigungsschutzes nicht widersetzen, wäre dies mit der für die betriebliche Übung maßgeblichen Gleichbehandlungspflicht des Arbeitgebers nicht vereinbar. Der Umstand, dass ein Arbeitnehmer Betriebsratsmitglied ist, soll weder zu einer Begünstigung (siehe Paragraphen 37, Absatz eins und 115 Absatz 3, ArbVG) noch zu einer Bevorzugung (siehe Floretta in Floretta-Strasser Kommentar ArbVG Paragraph 115, Rz 4; Strasser in Floretta Spielbüchler-Strasser Arbeitsrecht II3 407) führen. Die Mitgliedschaft zum Betriebsrat kann daher eine unterschiedliche Gestaltung des Entgeltes nicht sachlich rechtfertigen (zur Frage des erlaubten bzw verbotenen Differenzierungsanlasses siehe insbesondere Strasser, Betriebspension und Gleichbehandlung 30 ff).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASVG; Umstände, die einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß lit b dieser Bestimmung rechtfertigen würden, wurden weder behauptet noch bescheinigt.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASVG; Umstände, die einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß Litera b, dieser Bestimmung rechtfertigen würden, wurden weder behauptet noch bescheinigt.