Rechtssatz RS0076703
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076703
Entscheidungsdatum
30.04.1998
Rechtssatz
Nach Beginn der Fristen nach § 1 Abs 3 Z 2 IESG zugesicherte "freiwillige Abfertigungen" an Betriebsratsmitglieder für den Verzicht auf ihren besonderen Kündigungsschutz sind nicht gesichert.Nach Beginn der Fristen nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, IESG zugesicherte "freiwillige Abfertigungen" an Betriebsratsmitglieder für den Verzicht auf ihren besonderen Kündigungsschutz sind nicht gesichert.
Entscheidungstexte
- 9 ObS 2/92
Entscheidungstext OGH 18.03.1992 9 ObS 2/92
Veröff: SZ 65/44
- 8 ObS 113/98w
Entscheidungstext OGH 30.04.1998 8 ObS 113/98w
nur: Nach Beginn der Fristen nach § 1 Abs 3 Z 2 IESG zugesicherte "freiwillige Abfertigungen" sind nicht gesichert. (T1); Beisatz: Hier: "Freiwillige Abgangsentschädigung" als Ausgleich für den Verzicht auf die bei Arbeitgeber-Kündigung einzuhaltende 14wöchige Kündigungsfrist, die jedoch sowohl im Ausgleichsverfahren als auch im Antrag an den Fonds als "freiwillige Abfertigung" bezeichnet wurde. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076703
Dokumentnummer
JJR_19920318_OGH0002_009OBS00002_9200000_002