Die außerordentliche Revision ist zulässig:
Der Oberste Gerichtshof hat zur Frage, ob die Sicherung der Kündigungsentschädigung der Höhe nach mit dem Betrag nach § 1 Abs 4 Z 1 IESG begrenzt ist, in der Entscheidung 9 ObS 3/90 ausdrücklich dahin Stellung genommen, daß diese Begrenzung nicht anzuwenden sei, weil es sich bei der Kündigungsentschädigung um einen pauschalierten Schadenersatz im Sinne des § 1 Abs 2 Z 2 IESG handle, die Betragsbegrenzung aber nur bei Entgeltansprüchen im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 IESG eingreife. In der Entscheidung 9 ObS 7/91 hat der Oberste Gerichtshof zu dieser Frage zwar nicht ausdrücklich Stellung genommen, doch hat er durch Hinweis auf die zutreffende Begründung der Entscheidung des Berufungsgerichtes (Oberlandesgericht Linz, 12 Rs 157/90) auch dessen gegenteilige Rechtsauffassung, der Grenzbetrag sei auch nach der IESG-Novelle BGBl 1986/395 auf die Kündigungsentschädigung anzuwenden, gebilligt.Der Oberste Gerichtshof hat zur Frage, ob die Sicherung der Kündigungsentschädigung der Höhe nach mit dem Betrag nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, IESG begrenzt ist, in der Entscheidung 9 ObS 3/90 ausdrücklich dahin Stellung genommen, daß diese Begrenzung nicht anzuwenden sei, weil es sich bei der Kündigungsentschädigung um einen pauschalierten Schadenersatz im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, IESG handle, die Betragsbegrenzung aber nur bei Entgeltansprüchen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, IESG eingreife. In der Entscheidung 9 ObS 7/91 hat der Oberste Gerichtshof zu dieser Frage zwar nicht ausdrücklich Stellung genommen, doch hat er durch Hinweis auf die zutreffende Begründung der Entscheidung des Berufungsgerichtes (Oberlandesgericht Linz, 12 Rs 157/90) auch dessen gegenteilige Rechtsauffassung, der Grenzbetrag sei auch nach der IESG-Novelle BGBl 1986/395 auf die Kündigungsentschädigung anzuwenden, gebilligt.
Die Revision ist auch berechtigt.
Nach der Rechtslage bis zur IESG-Novelle 1986, BGBl 1986/395, galt der Grenzbetrag gemäß § 1 Abs 3 Z 4 IESG "für nach Zeiträumen bemessene Ansprüche" und damit unbestrittenermaßen auch für die Kündigungsentschädigung (siehe Schwarz/Holler/Holzer, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz2 107). Mit der Neuregelung des Grenzbetrages durch die IESG-Novelle 1986 sollten vor allem auch - entsprechend dem Erkenntnis VfSlg 10.623 - Ansprüche, die periodisch abgerechnet werden, in die Begrenzung einbezogen werden (EBRV BlgNR 993 16.GP, 7); diesen erläuternden Bemerkungen, in denen von "Ansprüchen" die Rede ist, ist nicht zu entnehmen, daß - anders als bisher - die nach dem Entgelt bemessene Kündigungsentschädigung nicht erfaßt werden sollte. Dies ist dadurch erklärlich, daß es sich bei dem IESG um ein Sozialversicherungsgesetz handelt und im Sozialrecht auch die Kündigungsentschädigung als sozialversicherungspflichtiges Entgelt gewertet wird (siehe Teschner/Widlar, ASVG, § 11 Anm 2 b,Nach der Rechtslage bis zur IESG-Novelle 1986, BGBl 1986/395, galt der Grenzbetrag gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, IESG "für nach Zeiträumen bemessene Ansprüche" und damit unbestrittenermaßen auch für die Kündigungsentschädigung (siehe Schwarz/Holler/Holzer, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz2 107). Mit der Neuregelung des Grenzbetrages durch die IESG-Novelle 1986 sollten vor allem auch - entsprechend dem Erkenntnis VfSlg 10.623 - Ansprüche, die periodisch abgerechnet werden, in die Begrenzung einbezogen werden (EBRV BlgNR 993 16.GP, 7); diesen erläuternden Bemerkungen, in denen von "Ansprüchen" die Rede ist, ist nicht zu entnehmen, daß - anders als bisher - die nach dem Entgelt bemessene Kündigungsentschädigung nicht erfaßt werden sollte. Dies ist dadurch erklärlich, daß es sich bei dem IESG um ein Sozialversicherungsgesetz handelt und im Sozialrecht auch die Kündigungsentschädigung als sozialversicherungspflichtiges Entgelt gewertet wird (siehe Teschner/Widlar, ASVG, Paragraph 11, Anmerkung 2 b,
30. ErgLfg; Arb 10.189 = ZAS 1984/23 [Binder]; Hemmer, Kündigungsentschädigung ist sozialversicherungspflichtig, DRdA 1983, 43 f; VwSlg 11.452 [A]). Die im § 1 Abs 3 Z 4 IESG genannten Entgeltansprüche im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 ("Entgeltansprüche, insbesondere auf laufendes Entgelt und aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses") umfassen daher auch die Kündigungsentschädigung (anders VwGH ZfVB 1988/1496; Holler, Neuerungen im Bereich der Entgeltsicherung bei Insolvenz, ZAS 1987, 147 f [150]; Schwarz/Holzer/Holler/Reissner, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz3, 130; Liebeg, Insolvenzentgeltsicherungsgesetz 98 und 100).30. ErgLfg; Arb 10.189 = ZAS 1984/23 [Binder]; Hemmer, Kündigungsentschädigung ist sozialversicherungspflichtig, DRdA 1983, 43 f; VwSlg 11.452 [A]). Die im Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, IESG genannten Entgeltansprüche im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, ("Entgeltansprüche, insbesondere auf laufendes Entgelt und aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses") umfassen daher auch die Kündigungsentschädigung (anders VwGH ZfVB 1988/1496; Holler, Neuerungen im Bereich der Entgeltsicherung bei Insolvenz, ZAS 1987, 147 f [150]; Schwarz/Holzer/Holler/Reissner, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz3, 130; Liebeg, Insolvenzentgeltsicherungsgesetz 98 und 100).
Nur die Einbeziehung auch der Kündigungsentschädigung in den Entgeltbegriff des § 1 Abs 3 Z 4 IESG (bzw § 1 Abs 2 Z 1 IESG) führt zu einem sachgerechten, von Wertungswidersprüchen freien Ergebnis, da andernfalls der gemäß § 25 Abs 1 KO austretende Arbeitnehmer, anders als der vom Masseverwalter gekündigte, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiter arbeitende Arbeitnehmer mit seinen den Grenzbetrag übersteigenden Ansprüchen gesichert wäre.Nur die Einbeziehung auch der Kündigungsentschädigung in den Entgeltbegriff des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, IESG (bzw Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, IESG) führt zu einem sachgerechten, von Wertungswidersprüchen freien Ergebnis, da andernfalls der gemäß Paragraph 25, Absatz eins, KO austretende Arbeitnehmer, anders als der vom Masseverwalter gekündigte, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiter arbeitende Arbeitnehmer mit seinen den Grenzbetrag übersteigenden Ansprüchen gesichert wäre.
Der Revision war daher im Sinne der Wiederherstellung des Urteils des Erstgerichtes Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.