Rechtssatz RS0110252
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110252
Entscheidungsdatum
30.08.2011
Rechtssatz
Gesichert sind Entgeltansprüche innerhalb einer Kündigungsfrist ebenso wie der Anspruch auf Kündigungsentschädigung, die von dem auch für das IESG maßgeblichen sozialversicherungsrechtlichen Entgeltbegriff umfaßt wird. Nicht gesichert ist hingegen eine freiwillige Abgangsentschädigung im Sinne des § 49 Abs 3 Z 7 ASVG, die aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt wird, wobei beispielsweise Abfertigungen und Übergangsgelder erwähnt werden. Abfertigung beziehungsweise Übergangsgelder setzen nämlich jeweils die Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraus.Gesichert sind Entgeltansprüche innerhalb einer Kündigungsfrist ebenso wie der Anspruch auf Kündigungsentschädigung, die von dem auch für das IESG maßgeblichen sozialversicherungsrechtlichen Entgeltbegriff umfaßt wird. Nicht gesichert ist hingegen eine freiwillige Abgangsentschädigung im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 7, ASVG, die aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt wird, wobei beispielsweise Abfertigungen und Übergangsgelder erwähnt werden. Abfertigung beziehungsweise Übergangsgelder setzen nämlich jeweils die Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraus.
Entscheidungstexte
- 8 ObS 113/98w
Entscheidungstext OGH 30.04.1998 8 ObS 113/98w
- 8 ObS 276/99t
Entscheidungstext OGH 11.11.1999 8 ObS 276/99t
nur: Gesichert ist der Anspruch auf Kündigungsentschädigung, der von dem auch für das IESG maßgeblichen sozialversicherungsrechtlichen Entgeltbegriff umfasst wird. (T1)
- 8 ObS 13/11m
Entscheidungstext OGH 30.08.2011 8 ObS 13/11m
Vgl auch; nur: Für das IESG ist der sozialversicherungsrechtliche Entgeltbegriff maßgeblich. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110252
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2011
Dokumentnummer
JJR_19980430_OGH0002_008OBS00113_98W0000_001