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Entscheidung 6 Ob 157/05i×

Entscheidung 6 Ob 157/05i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob157/05i

Entscheidungsdatum

25.08.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hermann S*****, vertreten durch Dr. Markus Orgler und Dr. Josef Pfurtscheller, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei C***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Jöstl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 55.231,35 EUR, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 17. März 2005, GZ 1 R 260/04a-22, womit über die Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 11. August 2004, GZ 8 Cg 151/02k-18, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der Beklagten ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig:

Wohl enthält ein Bruttoentgelt im Regelfall die Umsatzsteuer (RIS-Justiz RS0038198), entscheidend sind aber immer die Umstände des Einzelfalls. Wenn dem Kläger dasselbe Bruttoentgelt wie den beiden Gesellschaftern der Beklagten zugestanden wurde und er nur wegen seiner andrängenden Gläubiger nicht Gesellschafter der Beklagten wurde und andererseits an deren Gewinn über seine Gesellschafterstellung in den ausländischen Unternehmen zu einem Drittel teilnahm und teilnehmen sollte, ist die Parteienabsicht über eine Gleichbehandlung der drei Personen indiziert. Die Parteien besprachen eine allfällige Umsatzsteuerpflicht für die Entlohnung des Klägers nicht, gingen aber wohl schon deshalb von keiner Umsatzsteuerpflicht aus, weil der Kläger mit Scheinvertrag im Ausland tätig war und von der Londoner Firma bezahlt wurde. Der Rückgriff auf den hypothetischen Parteiwillen ist daher berechtigt (RS0017899). Ungeachtet der Unredlichkeit aller Beteiligten bei der Steuerhinterziehung kommt es demnach auf die fiktive Absicht redlicher Parteien an, was sie für den nicht vorbedachten Fall vereinbart hätten. Das Berufungsgericht hat bei seiner Auslegung des Begriffs „brutto" die Gesamtumstände beurteilt und ist zum Ergebnis gelangt, wonach der hypothetische Parteiwille etwa so formuliert werden könnte: Für den Fall der Aufdeckung der Steuerhinterziehungskonstruktion und des Scheingeschäfts des Klägers mit dem Londoner Unternehmen sowie einer rechtskräftigen Vorschreibung einer Umsatzsteuer für die Entlohnung des Klägers ersetzt ihm die Beklagte die Umsatzsteuerbeträge, für die sie vorsteuerabzugsberechtigt ist. Dieses Ergebnis deckt sich mit der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung SZ 60/50, die zu einem vergleichbaren Sachverhalt erging.

Die außerordentliche Revision der Beklagten zeigt keine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufgreifbare rechtliche Fehlbeurteilung auf. Dies gilt auch für die Frage der Verjährung. Eine Vertragsanpassung nach dem hypothetischen Parteiwillen wurde erst durch die Umsatzsteuervorschreibung und die damit feststehende steuerrechtliche Qualifikation des Vertrags als Werkvertrag aktuell. Die zivilrechtliche Qualifikation (Werkvertrag oder Dienstvertrag des Klägers mit der Beklagten) spielt für die Frage des Ersatzes nach ergänzender Vertragsauslegung keine entscheidende Rolle. Dass der Kläger die Umsatzsteuervorschreibung verhindern hätte können, wird von der Revisionswerberin nicht releviert.

Anmerkung

E78330 6Ob157.05i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00157.05I.0825.000

Dokumentnummer

JJT_20050825_OGH0002_0060OB00157_05I0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0017746 Rechtssatz 20.06.1963Zivilrecht
Die Berücksichtigung der Verkehrsübung kann allenfalls auch zu einer Ergänzung des Vertrages um dasjenige führen, was für den eingetretenen, nicht vorhergesehenen Fall nach Treu und Glauben sowie nach den Richtlinien des im Vertrag für die ins Auge gefasste …
RS0017758 Rechtssatz 18.05.1978Zivilrecht
Treten nach Abschluss des Geschäftes Konfliktsfälle auf, die von den Parteien nicht bedacht und daher auch nicht ausdrücklich geregelt wurden, dann ist unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsbestimmungen und des von den Parteien verfolgten Zwecks zu fra …
RS0017832 Rechtssatz 24.10.1990Zivilrecht
Als Mittel der ergänzenden Vertragsauslegung kommen der hypothetische Parteiwille, die Übung des redlichen Verkehrs, der Grundsatz von Treu und Glauben sowie die Verkehrsauffassung in Betracht, wobei unter diesen Aspekten keine feste Rangfolge besteht, sond …
RS0017899 Rechtssatz 25.04.1963Zivilrecht
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RS0038198 Rechtssatz 19.03.1975Zivilrecht
Der Begriff des Entgeltes hat durch die Änderung des Umsatzsteuersystems keine Wandlung erfahren. Der vom Unternehmer geforderte Preis für seine Leistung ist nach wie vor der "Bruttopreis", enthält also die USt, falls nicht etwas anderes vereinbart ist oder …
RS0038212 Rechtssatz 19.03.1975Zivilrecht
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