Begründung:
Die beklagte Partei erstellte am 25. 7. 1996 für die klagende Partei, die sich in finanziellen Schwierigkeiten befand, einen Betriebsberatungsbericht, der klären sollte, ob das Transportunternehmen der Klägerin fortgesetzt werden solle. Nach diesem Beratungsbericht ergaben sich für das Unternehmen der Klägerin in den Jahren 1993 und 1994 negative Bilanzergebnis von S 562.000,-- und S 266.000,--. Für 1995 ermittelte die Beklagte hingegen eine positive Bilanz von S 82.000,--, was aber ua darauf zurückzuführen war, dass die Klägerin einen Tiefkühlauflieger um S 319.000,-- verkauft hatte. Auch für die Zeit von Jänner bis April 1996 ermittelte die Beklagte ein positives Betriebsergebnis. Sie führte dazu im Beratungsbericht im Wesentlichen aus, von der Klägerin sei bis 1994 negativ bilanziert worden, weil "mit zu kleiner Flotte gefahren" worden sei und erst eine gewisse Marktstellung erlangt habe werden müssen. Es ginge nun darum, diese Stellung zu sichern und das 1995 bereits ausgeglichene Ergebnis durch Einsparungen und Optimierung der Disposition zu verbessern und in die Nachhaltigkeit zu führen. Das Unternehmen solle aus steuerlichen Gründen für 1996 rückwirkend in eine Einzelfirma umgewandelt werden. Das größte Problem bestehe auf Grund der hohen Verluste der Anfangsjahre, die noch nicht ordnungsgemäß finanziert seien, in der Liquiditätssituation. Wenn sich die Preise nicht weiter verschlechterten, könnten mit der Umstellung auf Kühltransporte bessere Ergebnisse erzielt werden. Der Ankauf von zwei neuen Kühlaufliegern werde empfohlen, da dies kaufmännisch zweckmäßiger sei, als mit den bereits älteren, gemieteten Aufliegern weiter zu fahren, die bereits hohe Reparaturaufwendungen verursachten.
Für 1995 beruhten die Berechnungen der Beklagten auf einer bloßen Arbeitsbilanz; der Jahresabschluss 1995 lag noch nicht vor. In der Saldenliste waren Buchwerte verschiedener Anlagegüter und Abschreibung von Bagatellgütern, nicht aber Normalabschreibungen enthalten, was aus der Analyse nicht herauszulesen war. Unberücksichtigt blieben auch "amtliche Diäten" und "Reisekosten Unternehmer", sodass das Unternehmensergebnis für 1995 in der Analyse jedenfalls positiver dargestellt wurde, als es sich aus der Saldenliste 1995 ergeben hätte.
Auf Grund des Beratungsberichtes der Beklagten finanzierte die Sparkasse L***** - die die Beklagte ebenfalls klagsweise in Anspruch genommen hat (wobei das Verfahren mit dem gegenständlichen verbunden wurde), das klagsabweisende Ersturteil jedoch sodann unbekämpft ließ - den von der Beklagten empfohlenen Ankauf von zwei Kühlaufliegern und stellte der Klägerin zusätzlich S 500.000,-- zur Deckung des Liquiditätsbedarfs zur Verfügung.
In der Folge wurde über das Vermögen der Klägerin am 13. 3. 1997 zu 20 S 190/97k des Landesgerichtes Wels der Konkurs eröffnet. Es kam schließlich zu einem Zwangsausgleich mit einer Quote von 20 %, worauf das Konkursverfahren mit rechtskräftigem Beschluss vom 7. 2. 2000 aufgehoben wurde.
Die Klägerin begehrte zuletzt (nach Klagsausdehnung) den Zuspruch von S 1,5 Mio = EUR 109.009,25 (sA) mit der wesentlichen Behauptung, die von der Beklagten durchgeführte Betriebs- und Bilanzanalyse sei in mehreren Punkten falsch gewesen. Bei richtiger Beurteilung durch die Beklagte hätte sie, die Klägerin, die im Vertrauen auf die Empfehlungen der Beklagten noch hohe Investitionen getätigt habe, bereits im Juli 1996 einen Konkursantrag stellen müssen. Durch die Weiterführung des Unternehmens sei ihr - auf Grund der erwirtschafteten Verluste bzw der frustrierten Investitionen (es wird die Differenz zwischen Ein- und Verkaufspreis der Kühlauflieger als Schaden geltend gemacht) - ein Schaden in Höhe des (ausgedehnten) Klagsbetrags entstanden.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Dass das von der Klägerin erzielte wirtschaftliche Ergebnis von ihren Prognosen abgewichen sei und letztlich Konkurs angemeldet habe werden müssen, sei nicht auf ihre Beratungstätigkeit, sondern auf eine von ihr unvorhersehbare Unternehmensentwicklung zurückzuführen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Über den bereits eingangs zusammengefasst wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt stellte es noch fest, die Feststellung der Beklagten im Beratungsbericht, dass "erstmals ein leicht positives Ergebnis erzielt wurde, welches es zu festigen gelte", sei zu optimistisch gewesen. Die Prognose für 1996 beruhe aber auf keinen offensichtlichen Fehlern. Die Verwirklichung des prognostizierten Ergebnisses scheine möglich gewesen zu sein. Irreführend sei die Erwähnung eines positiven Teilergebnisses in den ersten Monaten des Jahres 1996, obwohl für das Gesamtjahr 1996 ein Verlust vorhergesagt worden sei. Die Analyse hätte ua auch Entscheidungsgrundlage für die Sparkasse L***** zur Klärung der Frage sein sollen, ob das Unternehmen der Klägerin fortgeführt und weiter Kredit gewährt werden solle. Aus diesem Blickwinkel sei die Analyse der Beklagten "unvollständig bzw unzureichend, jedenfalls aber nicht falsch" gewesen.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt dahin, es sei eine betriebswirtschaftliche Gesamtberatung der Klägerin beabsichtigt und vereinbart worden. Die Analyse der Beklagten sei zumindest in Teilbereichen nicht zutreffend bzw unvollständig und die Prognose zu optimistisch gewesen. Andererseits beruhe die Prognose für 1996 aber auf keinen offensichtlichen Fehlern. Die Verwirklichung des prognostizierten Ergebnisses scheine möglich gewesen zu sein. Die Beratung der Beklagten sei daher jedenfalls nicht völlig falsch und ungeeignet dafür gewesen, auf sie einen positiven Entschluss der finanzierenden Bank zu gründen, dass das Unternehmen der Kläger weiter geführt werde. Trotz der festgestellten Unzulänglichkeit der Analyse könne eine haftungsauslösende Sorgfaltswidrigkeit der Beklagten iSd § 1299 ABGB nicht angenommen werden. Da die Beklagte daher kein Verschulden treffe, müsse auf die weitere wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens nicht mehr eingegangen werden.Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt dahin, es sei eine betriebswirtschaftliche Gesamtberatung der Klägerin beabsichtigt und vereinbart worden. Die Analyse der Beklagten sei zumindest in Teilbereichen nicht zutreffend bzw unvollständig und die Prognose zu optimistisch gewesen. Andererseits beruhe die Prognose für 1996 aber auf keinen offensichtlichen Fehlern. Die Verwirklichung des prognostizierten Ergebnisses scheine möglich gewesen zu sein. Die Beratung der Beklagten sei daher jedenfalls nicht völlig falsch und ungeeignet dafür gewesen, auf sie einen positiven Entschluss der finanzierenden Bank zu gründen, dass das Unternehmen der Kläger weiter geführt werde. Trotz der festgestellten Unzulänglichkeit der Analyse könne eine haftungsauslösende Sorgfaltswidrigkeit der Beklagten iSd Paragraph 1299, ABGB nicht angenommen werden. Da die Beklagte daher kein Verschulden treffe, müsse auf die weitere wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens nicht mehr eingegangen werden.
Das Gericht zweiter Instanz gab der gegen die erstinstanzlichen Entscheidung erhobenen Berufung der Klägerin keine Folge. Ungeachtet der von der Klägerin aufgezeigten Widersprüchlichkeit der erstgerichtlichen Feststellungen, wonach die Analyse der Beklagten einerseits als "nicht falsch" bezeichnet werde, andrerseits "in einigen Punkten unrichtig, zu optimistisch, irreführend und unvollständig gewesen sei und den Eindruck einer nicht vorhandenen Sicherheit erweckt habe", habe das Erstgericht das Klagebegehren im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Analyse des Betriebsergebnisses für 1995 und die Anfangsmonate 1996 fehlerhaft und daher auch die positive Prognose nicht gerechtfertigt gewesen sei, habe die Klägerin den ihr dadurch angeblich entstandenen Schaden nicht schlüssig dargelegt. Gemäß § 156 Abs 1 KO werde der Gemeinschuldner durch den rechtskräftig bestätigten Ausgleich von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen. Weitere Verluste des Unternehmens aus der Weiterführung bis zur tatsächlichen Konkurseröffnung am 13. 3. 1997 seien daher letztlich zu Lasten der Gläubiger gegangen. Selbst wenn auch bei einer Konkurseröffnung schon zum 1. 8. 1996 ein Zwangsausgleich erzielbar gewesen wäre, habe die Klägerin den Vermögensnachteil, den sie durch die verspätete Konkurseröffnung erlitten habe, nicht dargetan. Auch der Umstand, dass das Unternehmen während des Konkurses (in eingeschränktem Umfang) offenbar erfolgreich weitergeführt habe werden können, begründe keinen Anspruch gegen die Beklagte; habe sich die Klägerin doch ausschließlich auf die Unrichtigkeit des analysierten Betriebsergebnisses 1995/1996 und darauf gestützt, dass die Beklagte nicht auf die tatsächlich schon zum 30. 6. 1996 gegebene Insolvenz hingewiesen habe. Fehler einer etwaigen weiterführenden Beratung seien nicht behauptet worden.Das Gericht zweiter Instanz gab der gegen die erstinstanzlichen Entscheidung erhobenen Berufung der Klägerin keine Folge. Ungeachtet der von der Klägerin aufgezeigten Widersprüchlichkeit der erstgerichtlichen Feststellungen, wonach die Analyse der Beklagten einerseits als "nicht falsch" bezeichnet werde, andrerseits "in einigen Punkten unrichtig, zu optimistisch, irreführend und unvollständig gewesen sei und den Eindruck einer nicht vorhandenen Sicherheit erweckt habe", habe das Erstgericht das Klagebegehren im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Analyse des Betriebsergebnisses für 1995 und die Anfangsmonate 1996 fehlerhaft und daher auch die positive Prognose nicht gerechtfertigt gewesen sei, habe die Klägerin den ihr dadurch angeblich entstandenen Schaden nicht schlüssig dargelegt. Gemäß Paragraph 156, Absatz eins, KO werde der Gemeinschuldner durch den rechtskräftig bestätigten Ausgleich von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen. Weitere Verluste des Unternehmens aus der Weiterführung bis zur tatsächlichen Konkurseröffnung am 13. 3. 1997 seien daher letztlich zu Lasten der Gläubiger gegangen. Selbst wenn auch bei einer Konkurseröffnung schon zum 1. 8. 1996 ein Zwangsausgleich erzielbar gewesen wäre, habe die Klägerin den Vermögensnachteil, den sie durch die verspätete Konkurseröffnung erlitten habe, nicht dargetan. Auch der Umstand, dass das Unternehmen während des Konkurses (in eingeschränktem Umfang) offenbar erfolgreich weitergeführt habe werden können, begründe keinen Anspruch gegen die Beklagte; habe sich die Klägerin doch ausschließlich auf die Unrichtigkeit des analysierten Betriebsergebnisses 1995 aus 1996, und darauf gestützt, dass die Beklagte nicht auf die tatsächlich schon zum 30. 6. 1996 gegebene Insolvenz hingewiesen habe. Fehler einer etwaigen weiterführenden Beratung seien nicht behauptet worden.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision "im Hinblick auf die Unschlüssigkeit des Klagebegehrens, die der Klägerin angesichts der Einwendungen der Beklagten hätte bewusst sein müssen", nicht zulässig sei.
Die Klägerin macht in ihrer außerordentlichen Revision Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt die Abänderung des angefochtenen Urteiles dahin, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde; in eventu möge das Berufungsurteil aufgehoben werden.
Die beklagte Partei beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, oder ihr keine Folge zu geben.