Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem sich ihr Wohnhaus befindet. Die beklagte Partei ist Eigentümerin eines im Westen angrenzenden Grundstücks und ferner eines südlich anschließenden Grundstücks, auf dem sie das von ihr betriebene Erlebnisbad errichtete. Das im Westen angrenzende Grundstück ist zur Gänze asphaltiert und dient dem Erlebnisbad als Parkplatz. Westlich des Erlebnisbads erstreckt sich die W*****straße. An der Nordseite des Bads führt von der W*****straße in Richtung Osten eine Zufahrt, die mit einem aus zwei Balken bestehenden Schranken versehen ist. Neben diesem Schranken ist eine Tafel angebracht, die auf die Parkmöglichkeit auf dem an das Grundstück der Klägerin westlich angrenzenden Grundstück (und mittels Zusatztafel) darauf hinweist, daß der Parkplatz in der Zeit vom 21.00 Uhr bis 9.00 Uhr gesperrt ist. Östlich des Hauses der Klägerin erstreckt sich in nord-südlicher Richtung die M*****gasse.
Die Klägerin begehrte von der beklagten Partei das Anbringen einer Vorrichtung bei der Zufahrt zum Parkplatz des Erlebnisbads, durch die verhindert wird, daß Fahrzeuge zum Parkplatz zufahren, wenn dieser bereits voll ausgelastet ist, und einer weiteren Vorrichtung, durch die gewährleistet wird, daß das Abfahren vom Parkplatz in Richtung M*****gasse verhindert wird. Die beklagte Partei habe sich im Zuge der Errichtung des Erlebnisbads verpflichtet, das Befahren der Parkfläche bei Vollauslastung durch Anbringen einer Vorrichtung zu verhindern und zu gewährleisten, daß die Fahrzeuge nicht im direkten Bereich der Liegenschaft der Klägerin vom Parkplatz in die M*****gasse abfahren. Die beklagte Partei habe zwar einen Schranken bei der Einfahrt zur Parkfläche errichtet, der von ihr eingegangenen Verpflichtung sei sie aber nicht nachgekommen. Es sei nach wie vor möglich, daß Fahrzeuge selbst bei Vollauslastung des Parkplatzes in diesen einfahren. Die beklagte Partei habe überdies eine weitere Zubzw Abfahrt zur M*****gasse im Widerspruch zur getroffenen Vereinbarung errichtet, weil sie ein weiteres Grundstück angekauft und von diesem weg die Abfahrt von Fahrzeugen in Richtung M*****gasse ermöglicht habe.
Die beklagte Partei bestritt jegliche Vereinbarung; sie habe sich nur bemüht, den Wünschen der Klägerin zu entsprechen. Sie habe bei der Einfahrt zur Parkfläche von der W*****straße aus einen Schranken angebracht, der außerhalb der Betriebszeiten des Bads und bei völliger Auslastung des Parkplatzes versperrt gehalten werde. Auch auf der M*****straße sei ein Schranken angebracht worden, um das Abfahren der Badegäste vom damals vorhandenen Parkplatz in die M*****straße zu verhindern. Der Ankauf eines weiteren, im Norden an den damals eingerichteten Parkplatz bzw an die Liegenschaft der Klägerin anschließenden Grundstücks sei für die allenfalls zwischen den Streitteilen zustandegekommene Vereinbarung nicht von Belang, weil sich eine solche Vereinbarung jedenfalls nicht auf dieses erst später angekaufte Grundstück bezogen habe. Im übrigen seien im Zuge einer Aussprache zwischen den Streitteilen sämtliche strittigen Punkte erledigt und alle Zusicherungen der beklagten Partei erfüllt worden.
Das Erstgericht verurteilte die beklagte Partei, binnen 3 Monaten
1. bei der Zufahrt zum westlich vom Grundstück der Klägerin gelegenen Parkplatz des Erlebnisbads, der zwischen der W*****straße und der M*****straße liegt, "eine Vorrichtung anzubringen, wodurch verhindert wird, daß Fahrzeuge zum Parkplatz zufahren, wenn dieser bereits voll ausgelastet ist";
2. eine "weitere Vorrichtung" auf diesem Parkplatz "anzubringen, wodurch gewährleistet wird, daß ein Abfahren" von diesem Parkplatz in Richtung M*****gasse verhindert wird.
Es stellte ferner fest, die beklagte Partei habe das Anbringen einer Vorrichtung zugesagt, wodurch die Einfahrt auf den westlich vom Wohnhaus der Klägerin gelegenen Parkplatz von der W*****straße aus bei Vollauslastung des Parkplatzes verhindert werde; sie habe sich auch verpflichtet, das Abfahren von diesem Parkplatz in die M*****gasse zu verhindern. Eine konkrete Ausführung der Vorrichtungen, die der Verhinderung dienen sollten, sei nicht vereinbart worden. Die beklagte Partei habe zum Zwecke der Absperrung der Abfahrtsmöglichkeit südlich der Liegenschaft der Klägerin in die M*****gasse einen Pfosten versetzt, wodurch für mehrspurige Fahrzeuge die Abfahrtsmöglichkeit tatsächlich unterbunden worden sei. Mit einspurigen Fahrzeugen sei es jedoch nach wie vor möglich, diese Abfahrt in die M*****gasse zu benützen, indem der Pfosten umfahren wird. Im Bereich der Ein- und Abfahrt zum bzw vom Parkplatz von der W*****straße aus habe die beklagte Partei zwar einen Schranken errichtet, doch sei dieser während der Öffnungszeiten des Bads (9.00-21.00 Uhr) selbst bei Vollauslastung des Parkplatzes geöffnet, sodaß Fahrzeuge in den Parkplatz einfahren und so lange Runden drehen könnten, bis Parkplätze zur Verfügung stünden. Es könne nicht festgestellt werden, ob sich die Beklagte der Hilfe von Einweisern bediene, die bei Vollauslastung des Parkplatzes das Einfahren von Fahrzeugen auf diesen westlich an das Grundstück der Klägerin angrenzenden Parkplatz verhindern. Nachdem die beklagte Partei das nördlich des zuvor beschriebenen Parkplatzes gelegene Grundstück erworben habe, habe sie den damals bereits an dessen Grenze südlich zur Liegenschaft der Klägerin verlaufenden Zaun entfernt und eine Zu- und Abfahrtsmöglichkeit vom westlich der Liegenschaft der Klägerin gelegenen Parkplatz in die M*****gasse durch Asphaltierung eines entsprechenden Fahrstreifens geschaffen. Im Ausfahrtsbereich "M*****gasse" zwischen der südlichen Grenze des zugekauften Grundstücks und der nördlichen Seite des Hauses der Klägerin habe die beklagte Partei einen Schranken wie im Ausfahrtsbereich "W*****straße" installiert. Seitdem würden Badegäste mit ihren Fahrzeugen nicht nur von der M*****gasse in den westlich vom Wohnhaus der Klägerin gelegenen Parkplatz einfahren, sondern diesen auch wieder in diesem Abfahrtsbereich verlassen. Der zweite von der beklagten Partei errichtete Schranken sei während der Betriebszeiten des Bads ebenfalls stets geöffnet. Mit Ausnahme der schon feststellten Vereinbarung sei es zu keiner Einigung zwischen den Streitteilen über die Zu- und Abfahrtsregelung und die Parkplatzbewirtschaftung betreffend den westlich und nördlich der Liegenschaft der Klägerin gelegenen Parkplatz gekommen.
In rechtlicher Hinsicht meinte das Erstgericht in Anbetracht der durch den Zukauf eines Grundstücks entstandenen zweiten Zu- und Abfahrtsmöglichkeit in die bzw von der M*****gasse sei eine ergänzende Auslegung der Vereinbarung gemäß § 914 ABGB vorzunehmen, weil die nach Abschluß der Vereinbarung eingetretenen Änderungen nicht bedacht worden seien. Angesichts des Zwecks der Vereinbarung, die Lärmbelästigung durch Parkplatzbewirtschaftung möglichst gering zu halten, sei davon auszugehen, daß die Parteien jegliche Abfahrtsmöglichkeit in die M*****gasse verhindern hätten wollen. Die beklagte Partei habe der Vereinbarung überdies nur ungenügend entsprochen, weil das bloße Anbringen eines Pfostens nicht geeignet sei, einspurige Fahrzeuge am Abfahren in die M*****gasse auf dem Weg südlich der Liegenschaft der Klägerin zu verhindern. Es genüge nicht, Einweiser einzusetzen, für die Streitteile sei die Errichtung einer "Vorrichtung" im Vordergrund gestanden. Da der Schranken trotz Auslastung des Parkplatzes nicht geschlossen werde und auch Einweiser das Einfahren von Fahrzeugen in den Parkplatz bei dessen Vollauslastung nicht verhinderten, bestehe das Klagebegehren insgesamt zu Recht.In rechtlicher Hinsicht meinte das Erstgericht in Anbetracht der durch den Zukauf eines Grundstücks entstandenen zweiten Zu- und Abfahrtsmöglichkeit in die bzw von der M*****gasse sei eine ergänzende Auslegung der Vereinbarung gemäß Paragraph 914, ABGB vorzunehmen, weil die nach Abschluß der Vereinbarung eingetretenen Änderungen nicht bedacht worden seien. Angesichts des Zwecks der Vereinbarung, die Lärmbelästigung durch Parkplatzbewirtschaftung möglichst gering zu halten, sei davon auszugehen, daß die Parteien jegliche Abfahrtsmöglichkeit in die M*****gasse verhindern hätten wollen. Die beklagte Partei habe der Vereinbarung überdies nur ungenügend entsprochen, weil das bloße Anbringen eines Pfostens nicht geeignet sei, einspurige Fahrzeuge am Abfahren in die M*****gasse auf dem Weg südlich der Liegenschaft der Klägerin zu verhindern. Es genüge nicht, Einweiser einzusetzen, für die Streitteile sei die Errichtung einer "Vorrichtung" im Vordergrund gestanden. Da der Schranken trotz Auslastung des Parkplatzes nicht geschlossen werde und auch Einweiser das Einfahren von Fahrzeugen in den Parkplatz bei dessen Vollauslastung nicht verhinderten, bestehe das Klagebegehren insgesamt zu Recht.
Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichts, wenngleich es aus rechtlichen Erwägungen von der Klägerin bekämpfte bzw begehrte Feststellungen als nicht entscheidungswesentlich erachtete. Es führte aus, aufgrund des Vorbringens der Klägerin sei die derzeit nördlich ihrer Liegenschaft praktizierte Zu- oder Abfahrt von den Parkplätzen zur M*****gasse nicht Streitgegenstand und daher auch nicht zu berücksichtigen. Die vom Gericht erster Instanz vorgenommene Vertragsergänzung habe in diesem Verfahren nicht stattzufinden. Die Klägerin könne nur das verlangen, wozu sich die beklagte Partei verpflichtet habe; diese habe das Anbringen einer Vorrichtung zugesagt, wodurch die Einfahrt in den westlich des Wohnhauses der Klägerin gelegenen Parkplatz von der W*****straße aus bei Vollauslastung des Parkplatzes verhindert wird, bzw die Verhinderung des Abfahrens von diesem Parkplatz in die M*****gasse zugesichert. Die Ausführung und die Art der technischen Vorrichtung sei der beklagten Partei überlassen worden. Der von ihr angebrachte Schranken sei grundsätzlich geeignet, die Einfahrt in den vollausgelasteten Parkplatz von der W*****straße aus zu verhindern. Sie sei daher den von ihr vertraglich übernommenen Errichtungspflichten nachgekommen; die Klägerin könne nicht die neuerliche Errichtung einer entsprechenden Vorrichtung begehren. Sie habe nur Anspruch darauf, daß die von der beklagten Partei errichtete Anlage im Falle der Auslastung des Parkplatzes geschlossen gehalten werde. Ein derartiges Begehren sei aber gegenüber dem von der Klägerin erhobenen ein aliud. Dies gelte auch für das weitere Begehren der Klägerin auf Anbringung einer Vorrichtung, die das Abfahren vom westlich des Wohnhauses der Klägerin gelegenen Parkplatz in Richtung M*****gasse verhindern solle. Es sei daher auch nicht zu erörtern, ob die in der M*****gasse angebrachte Säule der zwischen den Streitteilen geschlossenen Vereinbarung gerecht werde, ob nämlich damit auch das Abfahren einspuriger Fahrzeuge verhindert hätte werden sollen.