Rechtssatz RS0041150
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041150
Entscheidungsdatum
14.10.1997
Rechtssatz
Der Zuspruch eines geringeren Betrages oder einer geringeren Leistung ist nur möglich, wenn diese begrifflich und rechtlich notwendig von dem Begehren mitumfaßt war. In dem begehrten Leistungsbefehl an den Beklagten, eine Telephonleitung zu entfernen, ist eine Verpflichtung, eine Beseitigung oder Änderung des Hauptanschlusses der Postverwaltung gegenüber zu verlangen, nicht enthalten.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 681/79
Entscheidungstext OGH 29.08.1979 1 Ob 681/79
Veröff: SZ 52/122
- 1 Ob 221/97z
Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 221/97z
Auch; nur: Der Zuspruch eines geringeren Betrages oder einer geringeren Leistung ist nur möglich, wenn diese begrifflich und rechtlich notwendig von dem Begehren mitumfaßt war. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0041150
Dokumentnummer
JJR_19790829_OGH0002_0010OB00681_7900000_002