Die Revision ist zulässig und im Sinne des Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Im Revisionsverfahren verweisen beide Parteien der Aktenlage entsprechend auf den Umstand, dass weder der Schriftsatz des Klägers, womit er sein Klagebegehren ausdehnte (ON 19) noch der replizierende Schriftsatz der Beklagten, womit Gegenforderungen eingewandt wurden, in der mündlichen Streitverhandlung vorgetragen wurde. Zur Frage der Wirksamkeit der in den Schriftsätzen enthaltenen Sachanträge und des Tatsachenvorbringens ist auszuführen:
Die Parteien verhandeln vor dem Gericht über den Rechtsstreit mündlich. Die Verhandlung kann durch Schriftsätze vorbereitet werden (§ 176 ZPO). Daraus folgt, dass schriftliche Anträge grundsätzlich erst durch ihren Vortrag in der Verhandlung wirksam werden (so schon SZ 40/20 uva), was auch für eine Klageausdehnung, also eine Klageänderung (§ 235 ZPO) gilt. Das Mündlichkeitsprinzip normiert der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Streitanhängigkeit dahin, dass diese bei einem erst in der Verhandlung erhobenen Anspruch mit dem Zeitpunkt eintritt, in welchem er bei der mündlichen Verhandlung geltend gemacht wurde (§ 232 Abs 2 ZPO). Zur Frage der Unterbrechung der Verjährungsfrist durch Klageausdehnung vertritt der Oberste Gerichtshof seit der Entscheidung des verstärkten Senats 7 Ob 707, 708/88 = SZ 62/69 die Auffassung, dass schon das Einlangen des Schriftsatzes, der die Klageausdehnung enthält, die Unterbrechung bewirkt, dass aber die Endgültigkeit dieser Wirkung vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 235 Abs 2 und 3 ZPO und vom späteren Vortrag in der mündlichen Streitverhandlung abhängt (zuletzt 2 Ob 65/98t). Ein in einem vorbereitenden Schriftsatz enthaltener, in der Verhandlung aber nicht vorgetragener Sachverhalt ist nicht zum Verhandlungs- und Entscheidungsstoff geworden (1 Ob 193/98h mwN).Die Parteien verhandeln vor dem Gericht über den Rechtsstreit mündlich. Die Verhandlung kann durch Schriftsätze vorbereitet werden (Paragraph 176, ZPO). Daraus folgt, dass schriftliche Anträge grundsätzlich erst durch ihren Vortrag in der Verhandlung wirksam werden (so schon SZ 40/20 uva), was auch für eine Klageausdehnung, also eine Klageänderung (Paragraph 235, ZPO) gilt. Das Mündlichkeitsprinzip normiert der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Streitanhängigkeit dahin, dass diese bei einem erst in der Verhandlung erhobenen Anspruch mit dem Zeitpunkt eintritt, in welchem er bei der mündlichen Verhandlung geltend gemacht wurde (Paragraph 232, Absatz 2, ZPO). Zur Frage der Unterbrechung der Verjährungsfrist durch Klageausdehnung vertritt der Oberste Gerichtshof seit der Entscheidung des verstärkten Senats 7 Ob 707, 708/88 = SZ 62/69 die Auffassung, dass schon das Einlangen des Schriftsatzes, der die Klageausdehnung enthält, die Unterbrechung bewirkt, dass aber die Endgültigkeit dieser Wirkung vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 235, Absatz 2 und 3 ZPO und vom späteren Vortrag in der mündlichen Streitverhandlung abhängt (zuletzt 2 Ob 65/98t). Ein in einem vorbereitenden Schriftsatz enthaltener, in der Verhandlung aber nicht vorgetragener Sachverhalt ist nicht zum Verhandlungs- und Entscheidungsstoff geworden (1 Ob 193/98h mwN).
Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass kein späterer Vortrag der Klageausdehnung (und des replizierenden Schriftsatzes der Beklagten) in der Verhandlung erfolgte, das Erstgericht aber dennoch über das im Schriftsatz des Klägers erstattete Vorbringen ein Beweisverfahren durchführte, dazu Feststellungen (wenn auch großteils Negativfeststellungen) traf und über das ausgedehnte Begehren meritorisch entschied. Dies wurde im Berufungsverfahren von keiner der Parteien gerügt, obwohl auch für die obsiegenden Beklagten infolge der Anfechtung der erstinstanzlichen Feststellungen durch den Kläger Anlass bestand, allfällige Verfahrensfehler zu rügen (§ 468 Abs 2 ZPO). Auch das Berufungsgericht entschied meritorisch. Erst im Revisionsverfahren wird von beiden Seiten eine Verletzung des Mündlichkeitsprinzips gerügt. Eine solche Rüge könnte nur bei Vorliegen einer Nichtigkeit erfolgreich sein. Dazu ist zu sagen:Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass kein späterer Vortrag der Klageausdehnung (und des replizierenden Schriftsatzes der Beklagten) in der Verhandlung erfolgte, das Erstgericht aber dennoch über das im Schriftsatz des Klägers erstattete Vorbringen ein Beweisverfahren durchführte, dazu Feststellungen (wenn auch großteils Negativfeststellungen) traf und über das ausgedehnte Begehren meritorisch entschied. Dies wurde im Berufungsverfahren von keiner der Parteien gerügt, obwohl auch für die obsiegenden Beklagten infolge der Anfechtung der erstinstanzlichen Feststellungen durch den Kläger Anlass bestand, allfällige Verfahrensfehler zu rügen (Paragraph 468, Absatz 2, ZPO). Auch das Berufungsgericht entschied meritorisch. Erst im Revisionsverfahren wird von beiden Seiten eine Verletzung des Mündlichkeitsprinzips gerügt. Eine solche Rüge könnte nur bei Vorliegen einer Nichtigkeit erfolgreich sein. Dazu ist zu sagen:
Jede Klageausdehnung mit dem Ziel, das neue Vorbringen zum Prozessstoff zu machen, bedarf nach Streitanhängigkeit der Zustimmung des Prozessgegners oder der Ersetzung der Zustimmung durch das Prozessgericht. Die Zustimmung ist anzunehmen, wenn der Gegner über die geänderte Klage verhandelt (§ 235 Abs 2 ZPO). Hier liegt weder eine Zustimmung der Beklagten noch der Fall vor, dass sich die Beklagten in die Verhandlung über das geänderte Begehren eingelassen hätten, war doch auch ihr Bestreitungsvorbringen im Schriftsatz in der Tagsatzung nicht vorgetragen worden. Es kann dahingestellt bleiben, ob hier eine schlüssige Zustimmung zur Klageänderung (dazu Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 7 zu § 235) vorliegt. In der meritorischen Entscheidung des Erstgerichts über das erweiterte Klagebegehren liegt jedenfalls auch die Entscheidung über die Zulassung der Klageänderung, was mit dem Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens hätte bekämpft werden können (Rechberger aaO Rz 8 mwN). Der noch nicht vorgenommene Vortrag der Klageänderung in der Verhandlung hinderte die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen nicht. Wenn aber die Zulassung der Klageänderung und damit auch die Verletzung des Mündlichkeitsprinzips unangefochten blieb, ist der Mangel, den die Parteien kannten oder kennen mussten, saniert (Fasching III 952 f; 6 Ob 2064/96i). Er kann nicht erstmals im Revisionsverfahren geltend gemacht werden. Nach Auffassung des erkennenden Senats liegt keine Nichtigkeit oder ein dieser gleichzuhaltender so schwerer Verfahrensmangel vor, dass aus dem formellen Grund eines Verstoßes gegen das Mündlichkeitsprinzip ein von den Parteien in zwei Instanzen als existent vorausgesetzter Prozessstoff, über den meritorisch entschieden wurde, für rechtsunwirksam erklärt und damit ein Prozessaufwand vernichtet werden müsste. Dieselben Erwägungen müssen dann aber auch für den bestimmenden Schriftsatz der Beklagten gelten, womit Gegenforderungen zum Prozessthema gemacht wurden. Es wäre ein Wertungswiderspruch und eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots, hier andere Maßstäbe anzulegen. Mangels rechtzeitiger Rüge ist die aktenkundige Verletzung des Mündlichkeitsprinzips infolge des Nichtvortrages der Schriftsätze beider Parteien nicht mehr entscheidungswesentlich.Jede Klageausdehnung mit dem Ziel, das neue Vorbringen zum Prozessstoff zu machen, bedarf nach Streitanhängigkeit der Zustimmung des Prozessgegners oder der Ersetzung der Zustimmung durch das Prozessgericht. Die Zustimmung ist anzunehmen, wenn der Gegner über die geänderte Klage verhandelt (Paragraph 235, Absatz 2, ZPO). Hier liegt weder eine Zustimmung der Beklagten noch der Fall vor, dass sich die Beklagten in die Verhandlung über das geänderte Begehren eingelassen hätten, war doch auch ihr Bestreitungsvorbringen im Schriftsatz in der Tagsatzung nicht vorgetragen worden. Es kann dahingestellt bleiben, ob hier eine schlüssige Zustimmung zur Klageänderung (dazu Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 7 zu Paragraph 235,) vorliegt. In der meritorischen Entscheidung des Erstgerichts über das erweiterte Klagebegehren liegt jedenfalls auch die Entscheidung über die Zulassung der Klageänderung, was mit dem Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens hätte bekämpft werden können (Rechberger aaO Rz 8 mwN). Der noch nicht vorgenommene Vortrag der Klageänderung in der Verhandlung hinderte die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen nicht. Wenn aber die Zulassung der Klageänderung und damit auch die Verletzung des Mündlichkeitsprinzips unangefochten blieb, ist der Mangel, den die Parteien kannten oder kennen mussten, saniert (Fasching römisch drei 952 f; 6 Ob 2064/96i). Er kann nicht erstmals im Revisionsverfahren geltend gemacht werden. Nach Auffassung des erkennenden Senats liegt keine Nichtigkeit oder ein dieser gleichzuhaltender so schwerer Verfahrensmangel vor, dass aus dem formellen Grund eines Verstoßes gegen das Mündlichkeitsprinzip ein von den Parteien in zwei Instanzen als existent vorausgesetzter Prozessstoff, über den meritorisch entschieden wurde, für rechtsunwirksam erklärt und damit ein Prozessaufwand vernichtet werden müsste. Dieselben Erwägungen müssen dann aber auch für den bestimmenden Schriftsatz der Beklagten gelten, womit Gegenforderungen zum Prozessthema gemacht wurden. Es wäre ein Wertungswiderspruch und eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots, hier andere Maßstäbe anzulegen. Mangels rechtzeitiger Rüge ist die aktenkundige Verletzung des Mündlichkeitsprinzips infolge des Nichtvortrages der Schriftsätze beider Parteien nicht mehr entscheidungswesentlich.
Zum selben Ergebnis führt die Erwägung, dass nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung auch ein Zuspruch ohne Antrag (also eine Verletzung des Dispositionsgrundsatzes und ein Verstoß gegen § 405 ZPO) keine Nichtigkeit sondern nur einen rügepflichtigen Mangel begründet (Rechberger aaO Rz 6 zu § 405 mwN; SZ 59/133 uva), den das Berufungsgericht ohne Rüge nicht aufgreifen kann (9 ObA 156/89 uva). Dies muss auch für die Entscheidung über ein nur in einem Schriftsatz gestelltes, in der Verhandlung aber nicht vorgetragenes und damit unwirksames Begehren gelten.Zum selben Ergebnis führt die Erwägung, dass nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung auch ein Zuspruch ohne Antrag (also eine Verletzung des Dispositionsgrundsatzes und ein Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO) keine Nichtigkeit sondern nur einen rügepflichtigen Mangel begründet (Rechberger aaO Rz 6 zu Paragraph 405, mwN; SZ 59/133 uva), den das Berufungsgericht ohne Rüge nicht aufgreifen kann (9 ObA 156/89 uva). Dies muss auch für die Entscheidung über ein nur in einem Schriftsatz gestelltes, in der Verhandlung aber nicht vorgetragenes und damit unwirksames Begehren gelten.
Der Revisionswerber wendet sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, das Zahlungsbegehren sei unschlüssig und releviert für den Fall, dass eine Unschlüssigkeit doch bejaht wird, eine Verletzung der Manuduktionspflicht. Seiner Auffassung kann aus folgenden Gründen zugestimmt werden:
Ein Klagebegehren ist schlüssig, wenn das Sachbegehren des Klägers materiellrechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (MietSlg 40/32; 1 Ob 221/97z uva), wenn also ein Versäumungsurteil erlassen werden könnte (8 Ob 127/82 ua). Bei Unschlüssigkeit einer Klage hat der Richter im Rahmen der nach § 182 ZPO gebotenen Anleitungspflicht darauf hinzuwirken, dass alle entscheidungswesentlichen Angaben gemacht werden (Fucik in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 182 mwN). Der Verbesserungsauftrag ist von Amts wegen zu erteilen, selbst wenn die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (ÖBA 1991, 671; SZ 70/136). Eine Anleitungspflicht besteht nur dort nicht, wo vom Kläger nicht einmal im Ansatz ein bestimmter Rechtsgrund geltend gemacht wird, immer aber dann, wenn es um die Ergänzung eines unvollständigen Vorbringens geht (1 Ob 30/98p mwN), also um eine Undeutlichkeit in den Einzelheiten (SZ 65/132). Wenn das Berufungsgericht im Gegensatz zur Auffassung des Erstgerichts ein Klagebegehren für zu wenig bestimmt oder unschlüssig hält, hat es selbst in der Berufungsverhandlung einen Verbesserungsauftrag zu erteilen oder das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und dem Erstgericht ein Verbesserungsverfahren aufzutragen. Die sofortige Klageabweisung macht das Berufungsverfahren mangelhaft (5 Ob 72/97t mwN). Die Partei soll nicht durch die Ansicht über die Unschlüssigkeit ihres Begehrens überrascht werden (MietSlg 42/27). Bei Richtigkeit der Ansicht des Berufungsgerichts über die Unschlüssigkeit des Klagebegehrens müssten die Entscheidungen der Vorinstanzen im aufgezeigten Sinn zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens nach den §§ 84 f ZPO aufgehoben werden. Dem Kläger ist aber zuzustimmen, dass er zur Begründung seines Zahlungsbegehrens einen ausreichend konkreten Sachverhalt behauptet hat:Ein Klagebegehren ist schlüssig, wenn das Sachbegehren des Klägers materiellrechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (MietSlg 40/32; 1 Ob 221/97z uva), wenn also ein Versäumungsurteil erlassen werden könnte (8 Ob 127/82 ua). Bei Unschlüssigkeit einer Klage hat der Richter im Rahmen der nach Paragraph 182, ZPO gebotenen Anleitungspflicht darauf hinzuwirken, dass alle entscheidungswesentlichen Angaben gemacht werden (Fucik in Rechberger, ZPO Rz 1 zu Paragraph 182, mwN). Der Verbesserungsauftrag ist von Amts wegen zu erteilen, selbst wenn die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (ÖBA 1991, 671; SZ 70/136). Eine Anleitungspflicht besteht nur dort nicht, wo vom Kläger nicht einmal im Ansatz ein bestimmter Rechtsgrund geltend gemacht wird, immer aber dann, wenn es um die Ergänzung eines unvollständigen Vorbringens geht (1 Ob 30/98p mwN), also um eine Undeutlichkeit in den Einzelheiten (SZ 65/132). Wenn das Berufungsgericht im Gegensatz zur Auffassung des Erstgerichts ein Klagebegehren für zu wenig bestimmt oder unschlüssig hält, hat es selbst in der Berufungsverhandlung einen Verbesserungsauftrag zu erteilen oder das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und dem Erstgericht ein Verbesserungsverfahren aufzutragen. Die sofortige Klageabweisung macht das Berufungsverfahren mangelhaft (5 Ob 72/97t mwN). Die Partei soll nicht durch die Ansicht über die Unschlüssigkeit ihres Begehrens überrascht werden (MietSlg 42/27). Bei Richtigkeit der Ansicht des Berufungsgerichts über die Unschlüssigkeit des Klagebegehrens müssten die Entscheidungen der Vorinstanzen im aufgezeigten Sinn zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens nach den Paragraphen 84, f ZPO aufgehoben werden. Dem Kläger ist aber zuzustimmen, dass er zur Begründung seines Zahlungsbegehrens einen ausreichend konkreten Sachverhalt behauptet hat:
Seine erkennbar und im Schriftsatz ON 19 ausdrücklich auf Schadenersatzrecht und Bereicherungsrecht gestütztes Vorbringen geht zusammengefasst dahin, dass er für den in Gründung befindlichen erstbeklagten Verein Geld- und Sachleistungen erbracht hat, die von der Zweitbeklagten widmungswidrig verwendet worden sein sollen. Diese habe den Zweck der Zuwendungen, nämlich die Vereinsmitgliedschaft des Klägers und seine Tätigkeit im Rahmen des Vereinsprojektes vereitelt. Mit diesem Vorbringen sind die geltend gemachten Rechtsgründe ausreichend dargestellt, wenngleich einzuräumen ist, dass der Kläger seine Leistungen und weiters die Schäden, für die er nun Ersatz begehrt, nicht in allen Details ausgeführt hat. Ob dies schon zu einem Verbesserungsauftrag zur Verdeutlichung der Einzelheiten führen muss, ist aber eine Frage des Einzelfalls. Der erkennende Senat ist der Auffassung, dass sich ein Verbesserungsverfahren immer dann erübrigt, wenn erwartet werden kann, dass im Beweisverfahren durch einfache Fragestellung der Sachverhalt ohnehin rasch aufgeklärt werden kann. Dies ergibt sich schon aus § 76 ZPO, der nur eine knappe und übersichtliche und gedrängte Darstellung des behaupteten Sachverhalts verlangt, also keineswegs eine bis in die letzten Einzelheiten gehende Detaillierung. Ein Prozessvorbringen wird immer dann als vollständig angesehen werden können, wenn es das Beweisthema so klar erscheinen lässt, dass eine sinnvolle Beweisaufnahme nach den Prozessvorschriften (beispielsweise also die Ausübung des Fragerechtes und die Erkennbarkeit der Relevanz vorgelegter Urkunden) möglich ist. Nur bei Unklarheiten über den geltend gemachten Rechtsgrund oder den Umfang des Anspruchs wird auf eine Ergänzung des Vorbringens zu drängen sein. Nach diesen Grundsätzen kann hier von einem ausreichend präzisierten Begehren und Klagesachverhalt ausgegangen werden. Dies hat das Erstgericht zutreffend bejaht. Ob seine nach einem umfangreichen Beweisverfahren getroffenen Negativfeststellungen zur Grundlage der Sachentscheidung gemacht werden können, wird das Berufungsgericht im zweiten Rechtsgang nach Erledigung der Beweisrüge unter Abstandnahme vom Abweisungsgrund der Unschlüssigkeit zu beurteilen haben.Seine erkennbar und im Schriftsatz ON 19 ausdrücklich auf Schadenersatzrecht und Bereicherungsrecht gestütztes Vorbringen geht zusammengefasst dahin, dass er für den in Gründung befindlichen erstbeklagten Verein Geld- und Sachleistungen erbracht hat, die von der Zweitbeklagten widmungswidrig verwendet worden sein sollen. Diese habe den Zweck der Zuwendungen, nämlich die Vereinsmitgliedschaft des Klägers und seine Tätigkeit im Rahmen des Vereinsprojektes vereitelt. Mit diesem Vorbringen sind die geltend gemachten Rechtsgründe ausreichend dargestellt, wenngleich einzuräumen ist, dass der Kläger seine Leistungen und weiters die Schäden, für die er nun Ersatz begehrt, nicht in allen Details ausgeführt hat. Ob dies schon zu einem Verbesserungsauftrag zur Verdeutlichung der Einzelheiten führen muss, ist aber eine Frage des Einzelfalls. Der erkennende Senat ist der Auffassung, dass sich ein Verbesserungsverfahren immer dann erübrigt, wenn erwartet werden kann, dass im Beweisverfahren durch einfache Fragestellung der Sachverhalt ohnehin rasch aufgeklärt werden kann. Dies ergibt sich schon aus Paragraph 76, ZPO, der nur eine knappe und übersichtliche und gedrängte Darstellung des behaupteten Sachverhalts verlangt, also keineswegs eine bis in die letzten Einzelheiten gehende Detaillierung. Ein Prozessvorbringen wird immer dann als vollständig angesehen werden können, wenn es das Beweisthema so klar erscheinen lässt, dass eine sinnvolle Beweisaufnahme nach den Prozessvorschriften (beispielsweise also die Ausübung des Fragerechtes und die Erkennbarkeit der Relevanz vorgelegter Urkunden) möglich ist. Nur bei Unklarheiten über den geltend gemachten Rechtsgrund oder den Umfang des Anspruchs wird auf eine Ergänzung des Vorbringens zu drängen sein. Nach diesen Grundsätzen kann hier von einem ausreichend präzisierten Begehren und Klagesachverhalt ausgegangen werden. Dies hat das Erstgericht zutreffend bejaht. Ob seine nach einem umfangreichen Beweisverfahren getroffenen Negativfeststellungen zur Grundlage der Sachentscheidung gemacht werden können, wird das Berufungsgericht im zweiten Rechtsgang nach Erledigung der Beweisrüge unter Abstandnahme vom Abweisungsgrund der Unschlüssigkeit zu beurteilen haben.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO.