1. Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
Beim angefochtenen Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz handelt es sich um einen Beschluß des Rekursgerichtes, der unter den Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO anfechtbar ist. Das Rekursverfahren ist nicht zweiseitig, weil die Entscheidung über die Zulassung einer Klageänderung nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu den im § 521a ZPO erschöpfend aufgezählten Fällen gehört (4 Ob 532/95 uva).Beim angefochtenen Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz handelt es sich um einen Beschluß des Rekursgerichtes, der unter den Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO anfechtbar ist. Das Rekursverfahren ist nicht zweiseitig, weil die Entscheidung über die Zulassung einer Klageänderung nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu den im Paragraph 521 a, ZPO erschöpfend aufgezählten Fällen gehört (4 Ob 532/95 uva).
Der Kläger will mit seinem vorbereitenden Schriftsatz einen neuen Klagegrund unter Geltendmachung neuer Tatbestände in den vorliegenden Räumungsstreit einführen, was als Klageänderung im Sinne des § 235 ZPO zu qualifizieren ist (Rechberger in Rechberger ZPO Rz 3 zu § 235 mwN).Der Kläger will mit seinem vorbereitenden Schriftsatz einen neuen Klagegrund unter Geltendmachung neuer Tatbestände in den vorliegenden Räumungsstreit einführen, was als Klageänderung im Sinne des Paragraph 235, ZPO zu qualifizieren ist (Rechberger in Rechberger ZPO Rz 3 zu Paragraph 235, mwN).
Gemäß § 235 Abs 3 ZPO kann das Gericht eine Änderung der Klage selbst nach Eintritt der Streitanhängigkeit und ungeachtet der Einwendungen des Gegners zulassen, wenn durch die Änderung die Zuständigkeit des Prozeßgerichtes nicht überschritten wird und aus ihr eine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung nicht zu besorgen ist. Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung sind Klageänderungen tunlichst zuzulassen, insbesondere dann, wenn durch sie ein neuer Prozeß vermieden wird und das Ziel der endgültigen und erschöpfenden Bereinigung des Streites erreicht werden kann (JBl 1989, 516 uva; Rechberger aaO Rz 7 mwN). Das anhängige Verfahren darf nur nicht in unbilliger Weise erschwert oder verzögert werden (RZ 1993/81). Was unter einer erheblichen Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung zu verstehen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Beurteilung dieser Frage ist grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage, weil die besonderen Verhältnisse des konkreten Falles kaum Anlaß zu grundsätzlichen Erörterungen über Rechtsfragen erheblicher Bedeutung bieten. Der Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß das in einem relativ späten Verfahrensstadium erstattete Sachverhaltsvorbringen des Klägers und die beabsichtigte Erweiterung des Prozeßstoffes in die Richtung weiterer auf § 1118 erster Fall ABGB gestützter Auflösungsgründe einen erheblichen Verfahrensaufwand befürchten ließe, wäre dann mit außerordentlichem Revisionsrekurs nicht bekämpftbar, wenn es auf den Zeitpunkt der Klageänderung als maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt ankäme. Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt aber darin, daß das Erstgericht vor der formellen Zulassung der Klageänderung die ergänzenden Behauptungen des Klägers zum Verfahrensgegenstand machte, den Beklagten Gelegenheit zur Erstattung eines (ebenfalls umfangreichen) Gegenvorbringens gab und zum erweiterten (noch nicht zugelassenen) Prozeßstoff ein umfangreiches Beweisverfahren durchführte. Dieser Verhandlungsaufwand wäre bei Nichtzulassung der Klageänderung verloren. In der Frage des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts liegt somit eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung.Gemäß Paragraph 235, Absatz 3, ZPO kann das Gericht eine Änderung der Klage selbst nach Eintritt der Streitanhängigkeit und ungeachtet der Einwendungen des Gegners zulassen, wenn durch die Änderung die Zuständigkeit des Prozeßgerichtes nicht überschritten wird und aus ihr eine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung nicht zu besorgen ist. Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung sind Klageänderungen tunlichst zuzulassen, insbesondere dann, wenn durch sie ein neuer Prozeß vermieden wird und das Ziel der endgültigen und erschöpfenden Bereinigung des Streites erreicht werden kann (JBl 1989, 516 uva; Rechberger aaO Rz 7 mwN). Das anhängige Verfahren darf nur nicht in unbilliger Weise erschwert oder verzögert werden (RZ 1993/81). Was unter einer erheblichen Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung zu verstehen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Beurteilung dieser Frage ist grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage, weil die besonderen Verhältnisse des konkreten Falles kaum Anlaß zu grundsätzlichen Erörterungen über Rechtsfragen erheblicher Bedeutung bieten. Der Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß das in einem relativ späten Verfahrensstadium erstattete Sachverhaltsvorbringen des Klägers und die beabsichtigte Erweiterung des Prozeßstoffes in die Richtung weiterer auf Paragraph 1118, erster Fall ABGB gestützter Auflösungsgründe einen erheblichen Verfahrensaufwand befürchten ließe, wäre dann mit außerordentlichem Revisionsrekurs nicht bekämpftbar, wenn es auf den Zeitpunkt der Klageänderung als maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt ankäme. Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt aber darin, daß das Erstgericht vor der formellen Zulassung der Klageänderung die ergänzenden Behauptungen des Klägers zum Verfahrensgegenstand machte, den Beklagten Gelegenheit zur Erstattung eines (ebenfalls umfangreichen) Gegenvorbringens gab und zum erweiterten (noch nicht zugelassenen) Prozeßstoff ein umfangreiches Beweisverfahren durchführte. Dieser Verhandlungsaufwand wäre bei Nichtzulassung der Klageänderung verloren. In der Frage des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts liegt somit eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung.
Der Oberste Gerichtshof hat schon mehrfach die Ansicht vertreten, daß die Frage, ob eine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung des Verfahrens zu befürchten sei, nach dem Zeitpunkt der Klageänderung zu beurteilen sei (MietSlg 22.613; JBl 1973, 43). Dies ist dann selbstverständlich, wenn über die Zulassung der Klageänderung - wie im Regelfall - vor Durchführung des Beweisverfahrens über das geänderte Begehren entschieden wird und ex ante zu beurteilen ist, ob eine unzumutbare Erschwernis der Verhandlung droht. Wenn das Prozeßgericht allerdings - wie hier - über den erweiterten Prozeßstoff bereits verhandelt hat, so kann die Verhandlungserschwernis einerseits bereits ex post beurteilt werden, und andererseits ist es begrifflich ausgeschlossen, daß eine künftige weitere Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung erster Instanz noch zu befürchten ist. Das Gesetz stellt auf die Erschwernis der Verhandlung, also auf das Verfahren erster Instanz ab. Erschwernisse der Rechtsmittelverfahren durch die Ausweitung des Prozeßstoffes hatte der Gesetzgeber offensichtlich nicht im Auge. Bei der Entscheidung über die Zulassung der Klageänderung muß von der Aktenlage im Zeitpunkt des Beschlusses erster Instanz ausgegangen werden (4 Ob 10/88), wie dies grundsätzlich bei jeder Gerichtsentscheidung der Fall ist. Das Gericht erster Instanz hat bis zu seiner Entscheidung jede Änderung des Sachverhalts zu berücksichtigen, hier also auch den Umstand, daß das ehemals bestandene Zulassungshindernis der drohenden Verhandlungserschwerung wegen der bereits durchgeführten Verhandlung über den erweiterten Prozeßstoff bereits weggefallen war. Der im Sinne der Verfahrensökonomie entwickelte Grundsatz, daß ein zweiter Prozeß möglichst vermieden werden soll, kommt hier umsomehr zum Tragen, weil mit der Verweigerung der Zulassung der Klageänderung der bisherige Verfahrensaufwand zunichte gemacht würde und im Folgeprozeß neuerlich den Parteien und dem Gericht zur Last fiele.
Das Rekursgericht hat sich, ausgehend von seiner nicht zu teilenden Rechtsansicht über das Fehlen der Zulassungsvoraussetzungen des § 235 Abs 3 ZPO, mit den weiteren Ausführungen im Rekurs der (in zweiter Instanz obsiegenden) Beklagten nicht auseinandergesetzt. Darauf ist abschließend wie folgt einzugehen:Das Rekursgericht hat sich, ausgehend von seiner nicht zu teilenden Rechtsansicht über das Fehlen der Zulassungsvoraussetzungen des Paragraph 235, Absatz 3, ZPO, mit den weiteren Ausführungen im Rekurs der (in zweiter Instanz obsiegenden) Beklagten nicht auseinandergesetzt. Darauf ist abschließend wie folgt einzugehen:
Die gerügte Nichtigkeit der Entscheidung des Erstgerichtes wegen Unüberprüfbarkeit infolge Fehlens jeglicher Begründung gemäß § 477 Abs 1 Z 9 ZPO sowie die mit der Verletzung der Begründungspflicht (§ 428 Abs 1 ZPO) gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz wurden vom Rekursgericht erkennbar verneint, weil es eine meritorische Entscheidung fällte. Wenn das Gericht zweiter Instanz aber eine Nichtigkeit oder Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz verneint, so ist der Oberste Gerichtshof daran gebunden (JBl 1992, 780; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 528).Die gerügte Nichtigkeit der Entscheidung des Erstgerichtes wegen Unüberprüfbarkeit infolge Fehlens jeglicher Begründung gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO sowie die mit der Verletzung der Begründungspflicht (Paragraph 428, Absatz eins, ZPO) gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz wurden vom Rekursgericht erkennbar verneint, weil es eine meritorische Entscheidung fällte. Wenn das Gericht zweiter Instanz aber eine Nichtigkeit oder Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz verneint, so ist der Oberste Gerichtshof daran gebunden (JBl 1992, 780; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu Paragraph 528,).
Entgegen der Auffassung der Beklagten war der nach einem bereits durchgeführten Verhandlungstermin eingebrachte Schriftsatz des Klägers, mit dem er seine Klage im Bereich der Klagegründe erweiterte, nicht als unzulässiger vorbereitender Schriftsatz im Sinne des § 258 ZPO zurückzuweisen (und die Klageänderung daher unbeachtlich). Dazu kann auf die eingehende Begründung in der Entscheidung des verstärkten Senates vom 20.4.1989 (veröffentlicht in JBl 1989, 516) verwiesen werden. Danach ist die Vorschrift des § 258 ZPO nicht auf sogenannte bestimmende Schriftsätze anzuwenden, mit denen prozeßerhebliche Sachanträge gestellt werden, die die Grenzen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis festlegen. Die Klageänderung ist ein solcher Schriftsatz, der auch nach Beginn der mündlichen Streitverhandlung zulässigerweise eingebracht werden kann.Entgegen der Auffassung der Beklagten war der nach einem bereits durchgeführten Verhandlungstermin eingebrachte Schriftsatz des Klägers, mit dem er seine Klage im Bereich der Klagegründe erweiterte, nicht als unzulässiger vorbereitender Schriftsatz im Sinne des Paragraph 258, ZPO zurückzuweisen (und die Klageänderung daher unbeachtlich). Dazu kann auf die eingehende Begründung in der Entscheidung des verstärkten Senates vom 20.4.1989 (veröffentlicht in JBl 1989, 516) verwiesen werden. Danach ist die Vorschrift des Paragraph 258, ZPO nicht auf sogenannte bestimmende Schriftsätze anzuwenden, mit denen prozeßerhebliche Sachanträge gestellt werden, die die Grenzen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis festlegen. Die Klageänderung ist ein solcher Schriftsatz, der auch nach Beginn der mündlichen Streitverhandlung zulässigerweise eingebracht werden kann.
Die weitere Rüge der Beklagten, der die Klageänderung enthaltende Schriftsatz sei in der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen worden, ist nicht stichhältig. Es trifft zwar zu, daß die Parteien das in vorbereitenden Schriftsätzen enthaltene Vorbringen in der Verhandlung vorzutragen haben (§ 176 ZPO); schriftliche Anträge werden in der Regel erst durch ihren Vortrag in der Verhandlung wirksam (SZ 40/20). Bei der Klageänderung mittels bestimmenden Schriftsatzes gilt dies aber nur eingeschränkt. Die Streitanhängigkeit über das geänderte Begehren tritt schon vor dem Vortrag der schriftlich angezeigten Klageänderung mit der Zustellung des Schriftsatzes an den Beklagten ein (Rechberger aaO Rz 9 zu § 235), ebenso die Unterbrechungswirkung für die Verjährungsfrist. Der noch nicht vorgenommene Vortrag der Klageänderung hindert die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen nicht. Aber auch bei gegenteiliger Ansicht wäre damit für den Standpunkt der Beklagten nichts gewonnen, weil die Verletzung des Mündlichkeitsprinzips zu den rügepflichtigen Verfahrensmängeln gehört. Verletzungen der Vorschriften über das Verfahren in der mündlichen Verhandlung müssen gemäß § 196 ZPO sofort gerügt werden. Dadurch, daß die Beklagten eine Rüge unterließen und sich in die weitere Verhandlung über die geänderte Klage eingelassen haben, obwohl sie den Mangel kannten oder kennen mußten, wurde dieser saniert (Fasching III 952 f).Die weitere Rüge der Beklagten, der die Klageänderung enthaltende Schriftsatz sei in der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen worden, ist nicht stichhältig. Es trifft zwar zu, daß die Parteien das in vorbereitenden Schriftsätzen enthaltene Vorbringen in der Verhandlung vorzutragen haben (Paragraph 176, ZPO); schriftliche Anträge werden in der Regel erst durch ihren Vortrag in der Verhandlung wirksam (SZ 40/20). Bei der Klageänderung mittels bestimmenden Schriftsatzes gilt dies aber nur eingeschränkt. Die Streitanhängigkeit über das geänderte Begehren tritt schon vor dem Vortrag der schriftlich angezeigten Klageänderung mit der Zustellung des Schriftsatzes an den Beklagten ein (Rechberger aaO Rz 9 zu Paragraph 235,), ebenso die Unterbrechungswirkung für die Verjährungsfrist. Der noch nicht vorgenommene Vortrag der Klageänderung hindert die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen nicht. Aber auch bei gegenteiliger Ansicht wäre damit für den Standpunkt der Beklagten nichts gewonnen, weil die Verletzung des Mündlichkeitsprinzips zu den rügepflichtigen Verfahrensmängeln gehört. Verletzungen der Vorschriften über das Verfahren in der mündlichen Verhandlung müssen gemäß Paragraph 196, ZPO sofort gerügt werden. Dadurch, daß die Beklagten eine Rüge unterließen und sich in die weitere Verhandlung über die geänderte Klage eingelassen haben, obwohl sie den Mangel kannten oder kennen mußten, wurde dieser saniert (Fasching römisch drei 952 f).
Die fehlende Zustimmung der Beklagten zur Klageänderung war aus den dargelegten Gründen durch Gerichtsbeschluß zu ersetzen. Dem Revisionsrekurs des Klägers ist stattzugeben.
Beim Streit über die Zulässigkeit der Klageänderung handelt es sich um einen Zwischenstreit, sodaß dem Kläger die Kosten für seinen erfolgreichen Revisionsrekurs zuzusprechen sind (§§ 41, 50 ZPO).Beim Streit über die Zulässigkeit der Klageänderung handelt es sich um einen Zwischenstreit, sodaß dem Kläger die Kosten für seinen erfolgreichen Revisionsrekurs zuzusprechen sind (Paragraphen 41, 50, ZPO).
2. Zur Revision des Klägers hat der Senat folgendes erwogen:
Die Revision ist zulässig und berechtigt.
Insoweit der Kläger die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes zum Räumungsgrund nach § 1118 zweiter Fall ABGB, also die rechtliche Beurteilung auf der Basis des ursprünglichen Klagebegehrens bekämpft, liegen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision nicht vor. Das Berufungsgericht ist bei der Verneinung eines qualifizierten Pachtzinsrückstandes nicht von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen. Der Bestandzins, also das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung der Liegenschaft, kann bei Pachtverträgen auch in der laufenden Erhaltung der Bestandsache sowie in Naturalleistungen bestehen (Würth in Rummel ABGB2 Rz 17 zu §§ 1092-1094). Die Stattgebung eines auf Bestandzinsrückstand gestützten Räumungsbegehrens setzt eine Säumnis dergestalt voraus, daß der Bestandnehmer nach geschehener Mahnung mit Ablauf des Termins den rückständigen Bestandzins nicht vollständig bezahlt hat (§ 1118 zweiter Fall ABGB). Es entspricht ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung, daß das Gesetz mit dem "Termin" den der Mahnung nachfolgenden nächsten Zinstermin meint. Es muß bei Beginn der folgenden Zinsperiode trotz Mahnung noch ein Rückstand an Zins der früheren Zinsperiode bestehen (MietSlg 35.225 uva; Würth aaO Rz 15 zu § 1118). Den Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes zu diesem Thema ist beizupflichten. Gegen die Gleichstellung der Naturalverpflichtung mit einer Zinsverpflichtung in Geld bestehen keine Bedenken, wenn der Zins in der Lieferungspflicht einer bestimmten oder - wie hier - bestimmbaren Menge an Naturprodukten besteht und der "Termin" ebenfalls bestimmbar ist. Wenn der Kläger sich nun im Gegensatz zu seiner Meinung im Verfahren erster Instanz gegen eine Qualifizierung der Naturalleistungsverpflichtung als Zinsverpflichtung wendet und eine Verletzung der vertraglichen Verpflichtung der Beklagten zu Arbeitsleistungen (zum Anbau und zur Pflege der Kartoffeln) ins Treffen führt, so bringt ihm das nichts. In der Vertragsverletzung müßte dann nämlich für eine Stattgebung des Räumungsbegehrens ein besonders wichtiger Grund erblickt werden können, der die vorzeitige Auflösung des Dauerschuldverhältnisses rechtfertigen könnte. Daß dies aber bei einer Gegenüberstellung aller wechselseitigen Rechte und Pflichten auf Verpächter- und Pächterseite wegen der relativen Geringfügigkeit des Wertes der Anbauverpflichtung nicht der Fall ist, liegt auf der Hand. Selbst wenn somit eine Vertragsverletzung aus dem Grund der Weigerung der Beklagten, ihrer Anbauverpflichtung nachzukommen, vorliegen sollte, wäre damit allein für den Kläger noch nichts gewonnen, weil der Vertragsverletzung keinesfalls die Gewichtigkeit beizumessen wäre, daß die Fortsetzung des Bestandverhältnisses für den Kläger unzumutbar wäre. Allerdings könnte die angeführte Vertragsverletzung im Verein mit weiteren Vertragsverletzungen doch wieder von Bedeutung sein. Dies wird im fortgesetzten Verfahren zu klären sein, in dem auch die mit der zugelassenen Klageänderung geltend gemachten weiteren Vertragsverletzungen zu behandeln sein werden. Das Berufungsgericht hat infolge seiner vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht über die Unzulässigkeit der Klageänderung zu den auf § 1118 erster Fall ABGB gestützten, vom Erstgericht verneinten Räumungsgründen nicht Stellung genommen. Es wird dies aufgrund der nunmehrigen Zulassung der Klageänderung nachzuholen haben.Insoweit der Kläger die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes zum Räumungsgrund nach Paragraph 1118, zweiter Fall ABGB, also die rechtliche Beurteilung auf der Basis des ursprünglichen Klagebegehrens bekämpft, liegen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision nicht vor. Das Berufungsgericht ist bei der Verneinung eines qualifizierten Pachtzinsrückstandes nicht von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen. Der Bestandzins, also das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung der Liegenschaft, kann bei Pachtverträgen auch in der laufenden Erhaltung der Bestandsache sowie in Naturalleistungen bestehen (Würth in Rummel ABGB2 Rz 17 zu Paragraphen 1092 -, 1094,). Die Stattgebung eines auf Bestandzinsrückstand gestützten Räumungsbegehrens setzt eine Säumnis dergestalt voraus, daß der Bestandnehmer nach geschehener Mahnung mit Ablauf des Termins den rückständigen Bestandzins nicht vollständig bezahlt hat (Paragraph 1118, zweiter Fall ABGB). Es entspricht ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung, daß das Gesetz mit dem "Termin" den der Mahnung nachfolgenden nächsten Zinstermin meint. Es muß bei Beginn der folgenden Zinsperiode trotz Mahnung noch ein Rückstand an Zins der früheren Zinsperiode bestehen (MietSlg 35.225 uva; Würth aaO Rz 15 zu Paragraph 1118,). Den Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes zu diesem Thema ist beizupflichten. Gegen die Gleichstellung der Naturalverpflichtung mit einer Zinsverpflichtung in Geld bestehen keine Bedenken, wenn der Zins in der Lieferungspflicht einer bestimmten oder - wie hier - bestimmbaren Menge an Naturprodukten besteht und der "Termin" ebenfalls bestimmbar ist. Wenn der Kläger sich nun im Gegensatz zu seiner Meinung im Verfahren erster Instanz gegen eine Qualifizierung der Naturalleistungsverpflichtung als Zinsverpflichtung wendet und eine Verletzung der vertraglichen Verpflichtung der Beklagten zu Arbeitsleistungen (zum Anbau und zur Pflege der Kartoffeln) ins Treffen führt, so bringt ihm das nichts. In der Vertragsverletzung müßte dann nämlich für eine Stattgebung des Räumungsbegehrens ein besonders wichtiger Grund erblickt werden können, der die vorzeitige Auflösung des Dauerschuldverhältnisses rechtfertigen könnte. Daß dies aber bei einer Gegenüberstellung aller wechselseitigen Rechte und Pflichten auf Verpächter- und Pächterseite wegen der relativen Geringfügigkeit des Wertes der Anbauverpflichtung nicht der Fall ist, liegt auf der Hand. Selbst wenn somit eine Vertragsverletzung aus dem Grund der Weigerung der Beklagten, ihrer Anbauverpflichtung nachzukommen, vorliegen sollte, wäre damit allein für den Kläger noch nichts gewonnen, weil der Vertragsverletzung keinesfalls die Gewichtigkeit beizumessen wäre, daß die Fortsetzung des Bestandverhältnisses für den Kläger unzumutbar wäre. Allerdings könnte die angeführte Vertragsverletzung im Verein mit weiteren Vertragsverletzungen doch wieder von Bedeutung sein. Dies wird im fortgesetzten Verfahren zu klären sein, in dem auch die mit der zugelassenen Klageänderung geltend gemachten weiteren Vertragsverletzungen zu behandeln sein werden. Das Berufungsgericht hat infolge seiner vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht über die Unzulässigkeit der Klageänderung zu den auf Paragraph 1118, erster Fall ABGB gestützten, vom Erstgericht verneinten Räumungsgründen nicht Stellung genommen. Es wird dies aufgrund der nunmehrigen Zulassung der Klageänderung nachzuholen haben.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO.