Die von der zweiten Instanz im Verfahren nach § 508 ZPO idFd WGN 1997 zugelassene Revision der beklagten Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt.Die von der zweiten Instanz im Verfahren nach Paragraph 508, ZPO idFd WGN 1997 zugelassene Revision der beklagten Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt.
a) Für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs sind in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagssachverhalt (die Klagsbehauptungen) maßgebend. Es kommt auf die Natur (das Wesen) des geltend gemachten Anspruchs an (SZ 66/12, 98 und 177 uva; RIS-Justiz RS0045644; Mayr in Rechberger, vor § 1 JN Rz 6 mwN). Die behauptete Nichtigkeit wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs liegt nicht vor, weil die Klage inhaltlich auf eine einverständliche Grenzberichtigung durch die Parteien, somit auf einen Vertrag, gestützt wird. Auch die Vorschriften der §§ 850 ff ABGB finden darauf keine Anwendung; ein solcher Anspruch ist im Streitverfahren auszutragen (4 Ob 540, 541/69; RIS-Justiz RS0015852). Entgegen der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Auffassung ist § 42 Abs 3 JN hier nicht anwendbar. Zur Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs liegt keine die Verwerfung einer solchen Einrede durch das Erstgericht bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts vor, dieses hat vielmehr mit seinem Beschluß vom 28. September 1995 die vom Erstgericht a limine ausgesprochene Klagszurückweisung behoben.a) Für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs sind in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagssachverhalt (die Klagsbehauptungen) maßgebend. Es kommt auf die Natur (das Wesen) des geltend gemachten Anspruchs an (SZ 66/12, 98 und 177 uva; RIS-Justiz RS0045644; Mayr in Rechberger, vor Paragraph eins, JN Rz 6 mwN). Die behauptete Nichtigkeit wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs liegt nicht vor, weil die Klage inhaltlich auf eine einverständliche Grenzberichtigung durch die Parteien, somit auf einen Vertrag, gestützt wird. Auch die Vorschriften der Paragraphen 850, ff ABGB finden darauf keine Anwendung; ein solcher Anspruch ist im Streitverfahren auszutragen (4 Ob 540, 541/69; RIS-Justiz RS0015852). Entgegen der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Auffassung ist Paragraph 42, Absatz 3, JN hier nicht anwendbar. Zur Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs liegt keine die Verwerfung einer solchen Einrede durch das Erstgericht bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts vor, dieses hat vielmehr mit seinem Beschluß vom 28. September 1995 die vom Erstgericht a limine ausgesprochene Klagszurückweisung behoben.
b) In der Sache selbst ist zunächst klarzustellen, daß es sich um einen Rechtsstreit im Zusammenhang mit der grundstücksweise vorzunehmenden Umwandlung des Grundsteuerkatasters in einen Grenzkataster nach § 15 Abs 1 Z 1 Vermessungsgesetz (VermG, BGBl 1968/306, idFd § 28 Staatsgrenzgesetz, BGBl 1974/9, Art I des BGBl 1975/238, Art I des BGBl 1980/480 und Art IV der Grundbuchsnovelle 1997, BGBl 1997 I/30). Nach den EB zum Stammgesetz (508 BlgNR 11.GP, 13) sollte die Landvermessung neu geordnet werden und der neue Kataster neben seiner bisherigen Aufgabe, der Finanzverwaltung die Grundlagen der Einheitsbewertung zu liefern, auch der Sicherung der Grundstücksgrenzen dienen. Die besondere Bedeutung des Grenzkatasters liegt darin, daß er ua zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke bestimmt ist (§ 8 Z 1 VermG) und ein auf die in der Natur ersichtlichen Grenzen eines Grundstücks gegründeter Anspruch demjenigen nicht mehr entgegengesetzt werden kann, der ein Recht im Vertrauen auf die im Grenzkataster enthaltenen Grenzen erworben hat (§ 49 VermG; Walter/Mayer, Grundriß des Besonderen Verwaltungsrechts2 528: "Verbindlichkeit der Papiergrenzen"); auch ist die Ersitzung von Teilen eines im Grenzkataster enthaltenen Grundstücks ausgeschlossen (§ 50 VermG). Diese Bestimmungen sind jedoch auf Grenzen, die nur im Grundsteuerkataster enthalten sind, nicht anzuwenden (§ 52 Z 1 VermG). Die Grundbuchsmappe und die Katastralmappe der Vermessungsbehörden schaffen indes keinen Beweis über die Richtigkeit der eingezeichneten Grenzen; erst der in Kraft getretene Grenzkataster schafft umfassenden Vertrauensschutz (SZ 62/59 ua). Bei der Neuanlegung des Grenzkatasters sind demnach, um die erwähnten rechtlichen Wirkungen herbeizuführen, erst zum Zwecke der Festlegung der Grenzen der Grundstücke an Ort und Stelle Grenzverhandlungen durchzuführen, zu denen sämtliche beteiligte Eigentümer zu laden sind (§ 24 VermG).b) In der Sache selbst ist zunächst klarzustellen, daß es sich um einen Rechtsstreit im Zusammenhang mit der grundstücksweise vorzunehmenden Umwandlung des Grundsteuerkatasters in einen Grenzkataster nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, Vermessungsgesetz (VermG, BGBl 1968/306, idFd Paragraph 28, Staatsgrenzgesetz, BGBl 1974/9, Artikel römisch eins, des BGBl 1975/238, Artikel römisch eins, des BGBl 1980/480 und Artikel römisch vier, der Grundbuchsnovelle 1997, BGBl 1997 I/30). Nach den EB zum Stammgesetz (508 BlgNR 11.GP, 13) sollte die Landvermessung neu geordnet werden und der neue Kataster neben seiner bisherigen Aufgabe, der Finanzverwaltung die Grundlagen der Einheitsbewertung zu liefern, auch der Sicherung der Grundstücksgrenzen dienen. Die besondere Bedeutung des Grenzkatasters liegt darin, daß er ua zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke bestimmt ist (Paragraph 8, Ziffer eins, VermG) und ein auf die in der Natur ersichtlichen Grenzen eines Grundstücks gegründeter Anspruch demjenigen nicht mehr entgegengesetzt werden kann, der ein Recht im Vertrauen auf die im Grenzkataster enthaltenen Grenzen erworben hat (Paragraph 49, VermG; Walter/Mayer, Grundriß des Besonderen Verwaltungsrechts2 528: "Verbindlichkeit der Papiergrenzen"); auch ist die Ersitzung von Teilen eines im Grenzkataster enthaltenen Grundstücks ausgeschlossen (Paragraph 50, VermG). Diese Bestimmungen sind jedoch auf Grenzen, die nur im Grundsteuerkataster enthalten sind, nicht anzuwenden (Paragraph 52, Ziffer eins, VermG). Die Grundbuchsmappe und die Katastralmappe der Vermessungsbehörden schaffen indes keinen Beweis über die Richtigkeit der eingezeichneten Grenzen; erst der in Kraft getretene Grenzkataster schafft umfassenden Vertrauensschutz (SZ 62/59 ua). Bei der Neuanlegung des Grenzkatasters sind demnach, um die erwähnten rechtlichen Wirkungen herbeizuführen, erst zum Zwecke der Festlegung der Grenzen der Grundstücke an Ort und Stelle Grenzverhandlungen durchzuführen, zu denen sämtliche beteiligte Eigentümer zu laden sind (Paragraph 24, VermG).
Dem Eigentümer, der die Umwandlung seines Grundstücks, das heißt dessen Eintragung im Grenzkataster anstrebt, stehen nun zwei nach dem VermG rechtlich zulässige Wege offen:
Der erste Weg besteht darin, an das zuständige Vermessungsamt als Behörde herantreten. Auf das darauf folgende Verfahren der Vermessungsbehörde ist gemäß § 3 Abs 1 VermG das AVG 1991 anzuwenden (EvBl 1992/186, SZ 67/68, je mwN). Einigen sich die Parteien bei der nach § 24 VermG vorgeschriebenen Grenzverhandlung über den Grenzverlauf, ist die Einigung in das Protokoll über die Grenzverhandlung aufzunehmen und damit zu beurkunden (§ 14 AVG). Einigen sie sich nicht, hat die Behörde nach § 25 Abs 2 VermG vorzugehen: Ist noch kein gerichtliches Verfahren anhängig, so ist der Eigentümer, der behauptet, daß die Grenze nicht mit dem sich auf Grund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf übereinstimmt, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreits bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Nach § 25 Abs 4 VermG steht den Parteien die Möglichkeit, ihr besseres Recht im Prozeßweg geltend zu machen (§ 851 Abs 2 ABGB), nur innerhalb von sechs Wochen nach rechtskräftiger Beendigung des außerstreitigen Verfahrens offen, wenn ein Eigentümer auf Grund einer solchen Aufforderung durch die Vermessungsbehörde einen Antrag auf Berichtigung der Grenze nach den §§ 850 ff ABGB stellt. Kommt der Eigentümer einer Aufforderung nach § 25 Abs 2 VermG nicht fristgerecht nach oder setzt er ein anhängiges gerichtliches Verfahren nicht gehörig fort, so ist er als dem von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebenen Grenzverlauf oder, wenn eine den Grenzverlauf festsetzende außerstreitige gerichtliche Entscheidung vorliegt, als dem Inhalt dieser Entscheidung zustimmend anzusehen (§ 25 Abs 5 VermG; vgl dazu auch Bauer, Das Verfahren zur Grenzberichtigung, Wiener Richter 1990, 17).Der erste Weg besteht darin, an das zuständige Vermessungsamt als Behörde herantreten. Auf das darauf folgende Verfahren der Vermessungsbehörde ist gemäß Paragraph 3, Absatz eins, VermG das AVG 1991 anzuwenden (EvBl 1992/186, SZ 67/68, je mwN). Einigen sich die Parteien bei der nach Paragraph 24, VermG vorgeschriebenen Grenzverhandlung über den Grenzverlauf, ist die Einigung in das Protokoll über die Grenzverhandlung aufzunehmen und damit zu beurkunden (Paragraph 14, AVG). Einigen sie sich nicht, hat die Behörde nach Paragraph 25, Absatz 2, VermG vorzugehen: Ist noch kein gerichtliches Verfahren anhängig, so ist der Eigentümer, der behauptet, daß die Grenze nicht mit dem sich auf Grund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf übereinstimmt, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreits bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Nach Paragraph 25, Absatz 4, VermG steht den Parteien die Möglichkeit, ihr besseres Recht im Prozeßweg geltend zu machen (Paragraph 851, Absatz 2, ABGB), nur innerhalb von sechs Wochen nach rechtskräftiger Beendigung des außerstreitigen Verfahrens offen, wenn ein Eigentümer auf Grund einer solchen Aufforderung durch die Vermessungsbehörde einen Antrag auf Berichtigung der Grenze nach den Paragraphen 850, ff ABGB stellt. Kommt der Eigentümer einer Aufforderung nach Paragraph 25, Absatz 2, VermG nicht fristgerecht nach oder setzt er ein anhängiges gerichtliches Verfahren nicht gehörig fort, so ist er als dem von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebenen Grenzverlauf oder, wenn eine den Grenzverlauf festsetzende außerstreitige gerichtliche Entscheidung vorliegt, als dem Inhalt dieser Entscheidung zustimmend anzusehen (Paragraph 25, Absatz 5, VermG; vergleiche dazu auch Bauer, Das Verfahren zur Grenzberichtigung, Wiener Richter 1990, 17).
Der zweite Weg kann dadurch beschritten werden, daß der Eigentümer nach § 18 VermG einen Umwandlungsantrag unter Anschluß des Plans eines Vermessungsbefugten iSd § 1 Abs 1 LiegTeilG stellt. Diesen Weg hat der Kläger gewählt, indem er sich als Umwandlungswerber seines Grundstücks an den Geometer als Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen und Vermessungsbefugten wandte. Der vom Kläger beauftragte Geometer hielt nun die nach § 18a VermG vorgeschriebene Vorgangsweise nicht ein, sondern schrieb selbst eine der Behörde vorbehaltene "Grenzverhandlung" aus, die indes mangels Behördenstellung eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen keine solche Verhandlung nach dem AVG 1991 war und sein konnte, aber immerhin die Möglichkeit bot, neben der Vermessung alle nach § 18a VermG einspruchsberechtigten Anrainer zu versammeln. Werden nun bei einer solchen, hier als "Grenzverhandlung" bezeichneten Zusammenkunft mit den Eigentümern der an das umzuwandelnde Grundstück angrenzenden Grundstücke die Grenzen des umzuwandelnden Grundstücks - hier iS der Vermessungsergebnisse des Geometers - einvernehmlich festgelegt und haben alle Anrainer entsprechende Zustimmungserklärungen abgegeben, so verfügt das zuständige Vermessungsamt über Antrag des Eigentümers zufolge dieser einvernehmlichen Grenzberichtigung bescheidmäßig gemäß § 20 Abs 2 iVm § 17 Z 1 VermG die Umwandlung des Grundstücks iSd Eintragung im rechtsverbindlichen Grenzkataster (entsprechend dem im Akt erliegenden Musterbescheid Beilage 5).Der zweite Weg kann dadurch beschritten werden, daß der Eigentümer nach Paragraph 18, VermG einen Umwandlungsantrag unter Anschluß des Plans eines Vermessungsbefugten iSd Paragraph eins, Absatz eins, LiegTeilG stellt. Diesen Weg hat der Kläger gewählt, indem er sich als Umwandlungswerber seines Grundstücks an den Geometer als Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen und Vermessungsbefugten wandte. Der vom Kläger beauftragte Geometer hielt nun die nach Paragraph 18 a, VermG vorgeschriebene Vorgangsweise nicht ein, sondern schrieb selbst eine der Behörde vorbehaltene "Grenzverhandlung" aus, die indes mangels Behördenstellung eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen keine solche Verhandlung nach dem AVG 1991 war und sein konnte, aber immerhin die Möglichkeit bot, neben der Vermessung alle nach Paragraph 18 a, VermG einspruchsberechtigten Anrainer zu versammeln. Werden nun bei einer solchen, hier als "Grenzverhandlung" bezeichneten Zusammenkunft mit den Eigentümern der an das umzuwandelnde Grundstück angrenzenden Grundstücke die Grenzen des umzuwandelnden Grundstücks - hier iS der Vermessungsergebnisse des Geometers - einvernehmlich festgelegt und haben alle Anrainer entsprechende Zustimmungserklärungen abgegeben, so verfügt das zuständige Vermessungsamt über Antrag des Eigentümers zufolge dieser einvernehmlichen Grenzberichtigung bescheidmäßig gemäß Paragraph 20, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 17, Ziffer eins, VermG die Umwandlung des Grundstücks iSd Eintragung im rechtsverbindlichen Grenzkataster (entsprechend dem im Akt erliegenden Musterbescheid Beilage 5).
Wenn Nachbarn die Grenzerneuerung und -berichtigung einvernehmlich (außergerichtlich) vornehmen, begründet die Vereinbarung einen vollstreckbaren (§ 355 EO) Anspruch auf Duldung der Grenzziehung bzw einen Anspruch gemäß § 36 EO, wenn die Grenzziehung vereinbarungswidrig vorgenommen wird (SZ 40/29; Hofmeister/Egglmeier in Schwimann2, § 850 ABGB Rz 5). Daß hier nach dem Inhalt der Beilage A die Fertigung durch den Geometer als Vermessungsbefugten noch ausstand, ist bedeutungslos. Er hatte bei der von ihm abgehalteten "Grenzverhandlung" keine behördliche Funktion und daher auch nichts zu beurkunden. Die nunmehrige Revisionsbehauptung der Beklagten, ihre Erklärung sei in einem Verwaltungsverfahren erfolgt, ist unzutreffend, ihr gegenteiliges Vorbringen in erster Instanz, es sei zu dem im VermG geregelten Verfahren (noch) gar nicht gekommen, hingegen richtig.Wenn Nachbarn die Grenzerneuerung und -berichtigung einvernehmlich (außergerichtlich) vornehmen, begründet die Vereinbarung einen vollstreckbaren (Paragraph 355, EO) Anspruch auf Duldung der Grenzziehung bzw einen Anspruch gemäß Paragraph 36, EO, wenn die Grenzziehung vereinbarungswidrig vorgenommen wird (SZ 40/29; Hofmeister/Egglmeier in Schwimann2, Paragraph 850, ABGB Rz 5). Daß hier nach dem Inhalt der Beilage A die Fertigung durch den Geometer als Vermessungsbefugten noch ausstand, ist bedeutungslos. Er hatte bei der von ihm abgehalteten "Grenzverhandlung" keine behördliche Funktion und daher auch nichts zu beurkunden. Die nunmehrige Revisionsbehauptung der Beklagten, ihre Erklärung sei in einem Verwaltungsverfahren erfolgt, ist unzutreffend, ihr gegenteiliges Vorbringen in erster Instanz, es sei zu dem im VermG geregelten Verfahren (noch) gar nicht gekommen, hingegen richtig.
Die Beklagte erteilte als Anrainerin bei der vom Geometer abgehaltenen "Grenzverhandlung" zwar die entsprechende Zustimmungserklärung, zog diese aber in der Folge zurück; der Geometer hat namens des Klägers offenbar deshalb auch gar nicht bei der Vermessungsbehörde die Erlassung eines Bescheids zur Eintragung des Grundstücks des Klägers in den Grundsteuerkataster beantragt. Die einverständliche Grenzberichtigung ohne Inanspruchnahme des Gerichts durch die Nachbarn ist zulässig (SZ 40/29; 1 Ob 29/80 unter Hinweis auf Spielbüchler, Grundbuch und Grenze in JBl 1980, 170; Klang in Klang2 III 1147; Feil, Liegenschaftsrecht 87). Die Erklärung der Beklagten auf dem vom Geometer bei der "Grenzverhandlung" aufgelegten Formblatt durch Fertigung einer darin vorbereiteten Erklärung ist somit ein außergerichtlicher Vergleich der Streitteile iSd § 1380 ABGB über den vorher strittig gewesenen Grenzverlauf zwischen deren Grundstücken iSd Vermessungsergebnisse des Geometers (SZ 40/29; 3 Ob 150/74; 1 Ob 29/80 zu vergleichbaren Fällen einer Einigung von Nachbarn, die gemeinsame Grundgrenze gemäß dem Stand der Katastralmappe festzustellen und zu vermarken; RIS-Justiz RS0013881; Hofmeister/Egglmeier aaO § 850 ABGB Rz 5; Gamerith in Rummel2, § 850 ABGB Rz 5). Entgegen dem Prozeßstandpunkt der Beklagten ist ihre schriftliche Zustimmungserklärung somit keine bloße Wissenserklärung.Die Beklagte erteilte als Anrainerin bei der vom Geometer abgehaltenen "Grenzverhandlung" zwar die entsprechende Zustimmungserklärung, zog diese aber in der Folge zurück; der Geometer hat namens des Klägers offenbar deshalb auch gar nicht bei der Vermessungsbehörde die Erlassung eines Bescheids zur Eintragung des Grundstücks des Klägers in den Grundsteuerkataster beantragt. Die einverständliche Grenzberichtigung ohne Inanspruchnahme des Gerichts durch die Nachbarn ist zulässig (SZ 40/29; 1 Ob 29/80 unter Hinweis auf Spielbüchler, Grundbuch und Grenze in JBl 1980, 170; Klang in Klang2 römisch drei 1147; Feil, Liegenschaftsrecht 87). Die Erklärung der Beklagten auf dem vom Geometer bei der "Grenzverhandlung" aufgelegten Formblatt durch Fertigung einer darin vorbereiteten Erklärung ist somit ein außergerichtlicher Vergleich der Streitteile iSd Paragraph 1380, ABGB über den vorher strittig gewesenen Grenzverlauf zwischen deren Grundstücken iSd Vermessungsergebnisse des Geometers (SZ 40/29; 3 Ob 150/74; 1 Ob 29/80 zu vergleichbaren Fällen einer Einigung von Nachbarn, die gemeinsame Grundgrenze gemäß dem Stand der Katastralmappe festzustellen und zu vermarken; RIS-Justiz RS0013881; Hofmeister/Egglmeier aaO Paragraph 850, ABGB Rz 5; Gamerith in Rummel2, Paragraph 850, ABGB Rz 5). Entgegen dem Prozeßstandpunkt der Beklagten ist ihre schriftliche Zustimmungserklärung somit keine bloße Wissenserklärung.
c) Für die Anfechtung eines vor einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen geschlossenen außergerichtlichen Vergleichs zwischen den Eigentümern anrainender Grundstücke über den vormals strittig gewesenen Grenzverlauf wegen Irrtums gelten wegen des Vergleichscharakters der Vereinbarung die Grundsätze der §§ 1385 ff ABGB (GlUNF 5.000; Hofmeister/Egglmeier aaO § 850 ABGB Rz 5; Gamerith aaO § 850 Rz 5; Klang in Klang2 III 1147). Nach § 1385 ABGB kann ein Irrtum den Vergleich nur insoweit ungültig machen, als er die Wesenheit der Person oder des Gegenstands betrifft. Da der Vergleich dem Zweck dient, strittige oder zweifelhafte Rechte einverständlich neu festzulegen (§ 1380 ABGB) und damit die Strittigkeit oder Zweifelhaftigkeit zu beseitigen, kann er nicht angefochten werden, wenn ein Partner beim Abschluß über den wahren Sachverhalt geirrt hat (§ 1387 ABGB), verlöre doch sonst der Vergleich seinen Sinn (4 Ob 510/93 = HS 24.440, 24.699 mwN; Ertl in Rummel2, § 1385 ABGB Rz 1; Wolff in Klang2 VI 279 f). Irrtumsanfechtung nach § 1385 ABGB kommt somit nur insoweit in Betracht, als der Irrtum dasjenige betrifft, was die Parteien zur Zeit des Vergleichsabschlusses als sicher, also als unzweifelhaft und unstreitig, angenommen haben (HS 24.440, 24.699 mwN uva; Ertl aaO; Wolff aaO 280), kann sich aber nicht auch auf Umstände erstrecken, die die Parteien der Streitbereinigung unterworfen haben (EvBl 1982/144; SZ 62/102 ua; Ertl aaO; Wolff aaO 279 f). Auch ein Rechtsirrtum einer Partei berechtigt daher nicht zur Anfechtung eines Vergleichs (JBl 1990, 333; 9 ObA 214/92).c) Für die Anfechtung eines vor einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen geschlossenen außergerichtlichen Vergleichs zwischen den Eigentümern anrainender Grundstücke über den vormals strittig gewesenen Grenzverlauf wegen Irrtums gelten wegen des Vergleichscharakters der Vereinbarung die Grundsätze der Paragraphen 1385, ff ABGB (GlUNF 5.000; Hofmeister/Egglmeier aaO Paragraph 850, ABGB Rz 5; Gamerith aaO Paragraph 850, Rz 5; Klang in Klang2 römisch drei 1147). Nach Paragraph 1385, ABGB kann ein Irrtum den Vergleich nur insoweit ungültig machen, als er die Wesenheit der Person oder des Gegenstands betrifft. Da der Vergleich dem Zweck dient, strittige oder zweifelhafte Rechte einverständlich neu festzulegen (Paragraph 1380, ABGB) und damit die Strittigkeit oder Zweifelhaftigkeit zu beseitigen, kann er nicht angefochten werden, wenn ein Partner beim Abschluß über den wahren Sachverhalt geirrt hat (Paragraph 1387, ABGB), verlöre doch sonst der Vergleich seinen Sinn (4 Ob 510/93 = HS 24.440, 24.699 mwN; Ertl in Rummel2, Paragraph 1385, ABGB Rz 1; Wolff in Klang2 römisch sechs 279 f). Irrtumsanfechtung nach Paragraph 1385, ABGB kommt somit nur insoweit in Betracht, als der Irrtum dasjenige betrifft, was die Parteien zur Zeit des Vergleichsabschlusses als sicher, also als unzweifelhaft und unstreitig, angenommen haben (HS 24.440, 24.699 mwN uva; Ertl aaO; Wolff aaO 280), kann sich aber nicht auch auf Umstände erstrecken, die die Parteien der Streitbereinigung unterworfen haben (EvBl 1982/144; SZ 62/102 ua; Ertl aaO; Wolff aaO 279 f). Auch ein Rechtsirrtum einer Partei berechtigt daher nicht zur Anfechtung eines Vergleichs (JBl 1990, 333; 9 ObA 214/92).
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte den in erster Instanz behaupteten Irrtum zunächst überhaupt nicht konkret begründet und sodann in dem indes in der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragenen und damit nicht zum Verhandlungs- und Entscheidungsstoff gewordenen (EvBl 1972/25 uva; Fasching, Lehrbuch2, Rz 1369) vorbereitenden Schriftsatz ON 19 einen aus den obgenannten Gründen hier unerheblichen Irrtum über den der Streitbereinigung unterworfenen Grenzverlauf der beiden Grundstücke geltend gemacht. Das erst im Rechtsmittelverfahren erstattete Vorbringen, die Beklagte habe nicht über den Grenzverlauf, sondern über die Rechtslage, nämlich die ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung geirrt, ist unbeachtliche Neuerung (§ 504 Abs 2 ZPO). Ein allenfalls durch den Geometer veranlaßter Irrtum, den sich der Kläger zurechnen lassen müßte, wurde ebensowenig behauptet wie der Umstand, daß der Kläger seine Pflicht zur Aufklärung der Beklagten verletzt habe (vgl dazu 4 Ob 510/93 mwN). Die Beklagte kann daher hier mit ihrer an sich ohnedies nur in eingeschränktem Rahmen zulässigen Irrtumsanfechtung nicht durchdringen.Im vorliegenden Fall hat die Beklagte den in erster Instanz behaupteten Irrtum zunächst überhaupt nicht konkret begründet und sodann in dem indes in der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragenen und damit nicht zum Verhandlungs- und Entscheidungsstoff gewordenen (EvBl 1972/25 uva; Fasching, Lehrbuch2, Rz 1369) vorbereitenden Schriftsatz ON 19 einen aus den obgenannten Gründen hier unerheblichen Irrtum über den der Streitbereinigung unterworfenen Grenzverlauf der beiden Grundstücke geltend gemacht. Das erst im Rechtsmittelverfahren erstattete Vorbringen, die Beklagte habe nicht über den Grenzverlauf, sondern über die Rechtslage, nämlich die ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung geirrt, ist unbeachtliche Neuerung (Paragraph 504, Absatz 2, ZPO). Ein allenfalls durch den Geometer veranlaßter Irrtum, den sich der Kläger zurechnen lassen müßte, wurde ebensowenig behauptet wie der Umstand, daß der Kläger seine Pflicht zur Aufklärung der Beklagten verletzt habe vergleiche dazu 4 Ob 510/93 mwN). Die Beklagte kann daher hier mit ihrer an sich ohnedies nur in eingeschränktem Rahmen zulässigen Irrtumsanfechtung nicht durchdringen.
c) Inhaltlich erhebt der Kläger trotz der Fassung ihres Begehrens "ist schuldig, ... anzuerkennen" kein Leistungs-, sondern ein Feststellungsbegehren. Zutreffend erkannte bereits die zweite Instanz, der Kläger strebe die Feststellung der Wirksamkeit der behaupteten Vereinbarung über die Grenzziehung an; im Hinblick darauf, daß diese bestritten werde, sei dem Kläger auch ein rechtliches Interesse iSd § 228 ZPO zuzubilligen. Demgemäß ist der Spruch der Entscheidung diesem Umstand anzupassen.c) Inhaltlich erhebt der Kläger trotz der Fassung ihres Begehrens "ist schuldig, ... anzuerkennen" kein Leistungs-, sondern ein Feststellungsbegehren. Zutreffend erkannte bereits die zweite Instanz, der Kläger strebe die Feststellung der Wirksamkeit der behaupteten Vereinbarung über die Grenzziehung an; im Hinblick darauf, daß diese bestritten werde, sei dem Kläger auch ein rechtliches Interesse iSd Paragraph 228, ZPO zuzubilligen. Demgemäß ist der Spruch der Entscheidung diesem Umstand anzupassen.
Demnach ist der Revision nicht Folge zu geben und das Berufungsurteil mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßgabe zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.