Rechtssatz RS0111224
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111224
Entscheidungsdatum
08.10.2008
Rechtssatz
Für die Anfechtung eines vor einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen geschlossenen außergerichtlichen Vergleichs zwischen den Eigentümern anrainender Grundstücke über den vormals strittig gewesenen Grenzverlauf wegen Irrtums gelten wegen des Vergleichscharakters der Vereinbarung die Grundsätze der §§ 1385 ff ABGB.Für die Anfechtung eines vor einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen geschlossenen außergerichtlichen Vergleichs zwischen den Eigentümern anrainender Grundstücke über den vormals strittig gewesenen Grenzverlauf wegen Irrtums gelten wegen des Vergleichscharakters der Vereinbarung die Grundsätze der Paragraphen 1385, ff ABGB.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111224
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2009
Dokumentnummer
JJR_19981124_OGH0002_0010OB00193_98H0000_002