Die Revision der Kläger ist ungeachtet des - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruchs des Berufungsgerichts mangels Darstellung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Die Revision der Kläger ist ungeachtet des - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruchs des Berufungsgerichts mangels Darstellung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
Im Wesentlichen releviert die Revision Fragen zur Abgrenzung der Grundstücke unter Anwendung von § 854 ABGB sowie eines allfälligen Eigentumserwerbs an der Rinne durch die Kläger bzw die Beklagte vor der wegen gemeinsamen Irrtums angefochtenen Zustimmungserklärung im Jahre 2005. In diesem Zusammenhang machen die Kläger auch einen Verfahrensmangel geltend.Im Wesentlichen releviert die Revision Fragen zur Abgrenzung der Grundstücke unter Anwendung von Paragraph 854, ABGB sowie eines allfälligen Eigentumserwerbs an der Rinne durch die Kläger bzw die Beklagte vor der wegen gemeinsamen Irrtums angefochtenen Zustimmungserklärung im Jahre 2005. In diesem Zusammenhang machen die Kläger auch einen Verfahrensmangel geltend.
Dies ist jedoch ohne Relevanz, weil das Berufungsgericht primär davon ausgegangen ist, dass die Grenze im Rahmen der vergleichsweisen Bereinigung 2005 einvernehmlich in der Mitte der Rinne festgelegt wurde (vgl dazu, dass die §§ 850 ff ABGB keine Anwendung finden, wenn eine einverständliche Grenzfestsetzung erfolgte RIS-Justiz RS0015852). Diese Zustimmung ist Gegenstand der in der Klage wegen gemeinsamen Irrtums geltend gemachten Anfechtung. Im Übrigen kann entgegen den Ausführungen der Revision den Feststellungen des Erstgerichts nicht entnommen werden, dass die nunmehr maßgebliche Betonrinne erst nach den Zubauten entstanden wäre; vielmehr war sie bereits damals vorhanden und wurde für beide Gebäude zur Ableitung des Regenwassers benutzt.Dies ist jedoch ohne Relevanz, weil das Berufungsgericht primär davon ausgegangen ist, dass die Grenze im Rahmen der vergleichsweisen Bereinigung 2005 einvernehmlich in der Mitte der Rinne festgelegt wurde vergleiche dazu, dass die Paragraphen 850, ff ABGB keine Anwendung finden, wenn eine einverständliche Grenzfestsetzung erfolgte RIS-Justiz RS0015852). Diese Zustimmung ist Gegenstand der in der Klage wegen gemeinsamen Irrtums geltend gemachten Anfechtung. Im Übrigen kann entgegen den Ausführungen der Revision den Feststellungen des Erstgerichts nicht entnommen werden, dass die nunmehr maßgebliche Betonrinne erst nach den Zubauten entstanden wäre; vielmehr war sie bereits damals vorhanden und wurde für beide Gebäude zur Ableitung des Regenwassers benutzt.
Zur Anfechtung der Zustimmungserklärung zur einvernehmlichen Festlegung der Grenze auch für den Grenzkataster ist festzuhalten, dass der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertritt, dass es sich bei einvernehmlicher Festlegung der Grenze, wenn alle Eigentümer der an das umzuwandelnde Grundstück angrenzenden Grundstücke entsprechende Zustimmungserklärungen abgegeben haben, um einen außergerichtlichen Vergleich nach § 1380 ABGB handelt (RS0013881 mwN etwa 1 Ob 24/05v). Regelmäßig sollen mit dem Verlangen - wie hier der Beklagten - auf Vermessung Streitigkeiten über den Grenzverlauf bereinigt werden (1 Ob 193/98h - ebenfalls zu einem Bauvorhaben, 1 Ob 24/05v). In der Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass hier ein außergerichtlicher Vergleich vorlag, kann somit keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung gesehen werden.Zur Anfechtung der Zustimmungserklärung zur einvernehmlichen Festlegung der Grenze auch für den Grenzkataster ist festzuhalten, dass der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertritt, dass es sich bei einvernehmlicher Festlegung der Grenze, wenn alle Eigentümer der an das umzuwandelnde Grundstück angrenzenden Grundstücke entsprechende Zustimmungserklärungen abgegeben haben, um einen außergerichtlichen Vergleich nach Paragraph 1380, ABGB handelt (RS0013881 mwN etwa 1 Ob 24/05v). Regelmäßig sollen mit dem Verlangen - wie hier der Beklagten - auf Vermessung Streitigkeiten über den Grenzverlauf bereinigt werden (1 Ob 193/98h - ebenfalls zu einem Bauvorhaben, 1 Ob 24/05v). In der Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass hier ein außergerichtlicher Vergleich vorlag, kann somit keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung gesehen werden.
Da der Vergleich dem Zweck dient, strittige oder zweifelhafte Rechte einverständlich neu festzulegen (§ 1380 ABGB) und damit die Strittigkeit oder Zweifelhaftigkeit zu beseitigen, kann er nicht angefochten werden, wenn ein Partner beim Abschluss über den wahren Sachverhalt geirrt hat (vgl § 1387 ABGB), verlöre doch sonst der Vergleich seinen Sinn (vgl 1 Ob 193/98h mwN). Ein außergerichtlicher Vergleich ist lediglich in den Grenzen des § 1385 ABGB anfechtbar, wenn also ein Irrtum über die Vergleichsgrundlage, also über wesentliche Umstände, welche die den Vergleich schließenden Parteien als feststehend angenommen haben, vorliegt (Ertl in Rummel ABGB3 § 1385 Rz 1; Heidinger in Schwimann ABGB3 § 1385 Rz 5 und 9; Neumayr in KBB2, § 1385 Rz 3). Worin dieser nun gelegen sein sollte, ist nicht nachvollziehbar. Die Kläger haben sich darauf gestützt, dass der gemeinsame Irrtum darin gelegen wäre, dass die handskizzierte Grenze die „tatsächliche" Grenze gewesen wäre. Die Grenze wurde jedoch nicht nur handskizziert, sondern auch in der Natur genau dort markiert und auch abgegangen, wo sie sich nunmehr durch die einvernehmliche Festlegung befindet. Ein Abweichen der skizzierten von der tatsächlichen Grenze ist nicht ersichtlich.Da der Vergleich dem Zweck dient, strittige oder zweifelhafte Rechte einverständlich neu festzulegen (Paragraph 1380, ABGB) und damit die Strittigkeit oder Zweifelhaftigkeit zu beseitigen, kann er nicht angefochten werden, wenn ein Partner beim Abschluss über den wahren Sachverhalt geirrt hat vergleiche Paragraph 1387, ABGB), verlöre doch sonst der Vergleich seinen Sinn vergleiche 1 Ob 193/98h mwN). Ein außergerichtlicher Vergleich ist lediglich in den Grenzen des Paragraph 1385, ABGB anfechtbar, wenn also ein Irrtum über die Vergleichsgrundlage, also über wesentliche Umstände, welche die den Vergleich schließenden Parteien als feststehend angenommen haben, vorliegt (Ertl in Rummel ABGB3 Paragraph 1385, Rz 1; Heidinger in Schwimann ABGB3 Paragraph 1385, Rz 5 und 9; Neumayr in KBB2, Paragraph 1385, Rz 3). Worin dieser nun gelegen sein sollte, ist nicht nachvollziehbar. Die Kläger haben sich darauf gestützt, dass der gemeinsame Irrtum darin gelegen wäre, dass die handskizzierte Grenze die „tatsächliche" Grenze gewesen wäre. Die Grenze wurde jedoch nicht nur handskizziert, sondern auch in der Natur genau dort markiert und auch abgegangen, wo sie sich nunmehr durch die einvernehmliche Festlegung befindet. Ein Abweichen der skizzierten von der tatsächlichen Grenze ist nicht ersichtlich.
Von der von den Revisionswerbern angeführten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 1 Ob 24/05v unterscheidet sich der hier zu beurteilende Fall schon dadurch, dass damals durch offensichtliche Irrtümer bei der Übertragung von Vermessungsdaten ein Fehler für die dann maßgebliche Vermessung ausschlaggebend war und von den Parteien der Grenzziehung zugrundegelegt wurde, während hier ein solcher vermessungstechnischer Fehler nicht festgestellt wurde. Daher muss nicht weiter darauf eingegangen werden, ob im Allgemeinen überhaupt eine Anfechtung wegen gemeinsamen Irrtums zulässig ist (vgl kritisch etwa Rummel in Rummel ABGB3 § 871 Rz 18; Apathy/Riedler in Schwimann ABGB3 § 871 Rz 28; Bollenberger in KBB2, § 871 Rz 17 jeweils mwN). Da sich die Rechtsansicht des Berufungsgerichts zur Zustimmungserklärung somit im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hält, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen und die Revision daher als unzulässig zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 Schlusssatz ZPO).Von der von den Revisionswerbern angeführten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 1 Ob 24/05v unterscheidet sich der hier zu beurteilende Fall schon dadurch, dass damals durch offensichtliche Irrtümer bei der Übertragung von Vermessungsdaten ein Fehler für die dann maßgebliche Vermessung ausschlaggebend war und von den Parteien der Grenzziehung zugrundegelegt wurde, während hier ein solcher vermessungstechnischer Fehler nicht festgestellt wurde. Daher muss nicht weiter darauf eingegangen werden, ob im Allgemeinen überhaupt eine Anfechtung wegen gemeinsamen Irrtums zulässig ist vergleiche kritisch etwa Rummel in Rummel ABGB3 Paragraph 871, Rz 18; Apathy/Riedler in Schwimann ABGB3 Paragraph 871, Rz 28; Bollenberger in KBB2, Paragraph 871, Rz 17 jeweils mwN). Da sich die Rechtsansicht des Berufungsgerichts zur Zustimmungserklärung somit im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hält, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu lösen und die Revision daher als unzulässig zurückzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, Schlusssatz ZPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO, weil die Revisionsgegnerin zutreffend auf die Unzulässigkeit der zugelassenen Revision hingewiesen hat (RIS-Justiz RS0035962).Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO, weil die Revisionsgegnerin zutreffend auf die Unzulässigkeit der zugelassenen Revision hingewiesen hat (RIS-Justiz RS0035962).