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Rechtssatz RS0111223

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111223

Geschäftszahl

1Ob193/98h

Entscheidungsdatum

24.11.1998

Rechtssatz

Schreibt der von einem Umwandlungswerber beauftragte Geometer eine der Behörde vorbehaltene "Grenzverhandlung" aus, ist diese mangels Behördenstellung eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen keine solche Verhandlung nach dem AVG 1991. Werden nun bei einer solchen - hier als "Grenzverhandlung" - bezeichneten Zusammenkunft mit den Eigentümern der an das umzuwandelnde Grundstück angrenzenden Grundstücke die Grenzen des umzuwandelnden Grundstücks einvernehmlich festgelegt und haben alle Anrainer entsprechende Zustimmungserklärungen abgegeben, so verfügt das zuständige Vermessungsamt über Antrag des Eigentümers zufolge dieser einvernehmlichen Grenzberichtigung bescheidmäßig gemäß Paragraph 20, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 17, Ziffer eins, VermG die Umwandlung des Grundstücks im Sinne der Eintragung im rechtsverbindlichen Grenzkataster.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111223

Dokumentnummer

JJR_19981124_OGH0002_0010OB00193_98H0000_001