Die Klage unterbricht die Verjährung nur für die in ihr geltend gemachten Ansprüche. Wird ein Anspruch erst mit der Änderung einer Klage geltend gemacht, dann entscheidet für die Unterbrechungswirkung im Sinne des § 1497 ABGB nicht die Einbringung der ursprünglichen Klage, sondern das Wirksamwerden der Änderung der Klage (SZ 43/232; SZ 47/23; SZ 51/122; SZ 62/69; Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 6 zu § 1497; Mader in Schwimann, ABGB2 Rz 19f zu § 1497). Wird die Änderung der Klage in einem Schriftsatz vorgenommen, dann wird die Verjährungsfrist für den damit erhobenen Anspruch bereits mit seinem Einlangen bei Gericht unterbrochen; die Endgültigkeit der Unterbrechungswirkung ist allerdings vom Vortrag in der mündlichen Streitverhandlung abhängig (SZ 62/69).Die Klage unterbricht die Verjährung nur für die in ihr geltend gemachten Ansprüche. Wird ein Anspruch erst mit der Änderung einer Klage geltend gemacht, dann entscheidet für die Unterbrechungswirkung im Sinne des Paragraph 1497, ABGB nicht die Einbringung der ursprünglichen Klage, sondern das Wirksamwerden der Änderung der Klage (SZ 43/232; SZ 47/23; SZ 51/122; SZ 62/69; Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 6 zu Paragraph 1497,; Mader in Schwimann, ABGB2 Rz 19f zu Paragraph 1497,). Wird die Änderung der Klage in einem Schriftsatz vorgenommen, dann wird die Verjährungsfrist für den damit erhobenen Anspruch bereits mit seinem Einlangen bei Gericht unterbrochen; die Endgültigkeit der Unterbrechungswirkung ist allerdings vom Vortrag in der mündlichen Streitverhandlung abhängig (SZ 62/69).
Daraus folgt jedoch noch nicht die Berechtigung des Rekurses, weil hier in Wahrheit keine Änderung der Klage vorgenommen wurde, weshalb es für die Beurteilung der Verjährung des geltend gemachten Anspruchs tatsächlich auf das Einlangen der Klage bei Gericht ankommt. Eine Klageänderung bedeutet Änderung des Streitgegenstandes durch den Kläger nach Gerichtsanhängigkeit der Klage. Eine Änderung der Klage liegt vor, wenn das Begehren oder der Klagegrund geändert wird. Die hier begrifflich nur in Frage kommende Änderung des Klagegrundes ist gegeben, wenn die Tatsachen geändert werden, auf welche sich der Anspruch des Klägers gründet (Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 2 f zu § 235; Fasching, LB2 Rz 1224 ff). Nicht als Klageänderung zu werten ist ua eine Berichtigung der tatsächlichen Angaben in der Klage, sofern es dadurch nicht zu einer Änderung des Klagegrundes kommt (Rechberger aaO Rz 4 zu § 235 ZPO), also die Identität des Streitgegenstandes nicht verändert wird (Fasching aaO Rz 1226).Daraus folgt jedoch noch nicht die Berechtigung des Rekurses, weil hier in Wahrheit keine Änderung der Klage vorgenommen wurde, weshalb es für die Beurteilung der Verjährung des geltend gemachten Anspruchs tatsächlich auf das Einlangen der Klage bei Gericht ankommt. Eine Klageänderung bedeutet Änderung des Streitgegenstandes durch den Kläger nach Gerichtsanhängigkeit der Klage. Eine Änderung der Klage liegt vor, wenn das Begehren oder der Klagegrund geändert wird. Die hier begrifflich nur in Frage kommende Änderung des Klagegrundes ist gegeben, wenn die Tatsachen geändert werden, auf welche sich der Anspruch des Klägers gründet (Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 2 f zu Paragraph 235,; Fasching, LB2 Rz 1224 ff). Nicht als Klageänderung zu werten ist ua eine Berichtigung der tatsächlichen Angaben in der Klage, sofern es dadurch nicht zu einer Änderung des Klagegrundes kommt (Rechberger aaO Rz 4 zu Paragraph 235, ZPO), also die Identität des Streitgegenstandes nicht verändert wird (Fasching aaO Rz 1226).
Die klagende Partei hat mit der Klage Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend gemacht, den Unfallort, den Unfallgegner und das Unfallgeschehen genau bezeichnet und zum Unfallszeitpunkt das Datum 30.4.1994 angegeben. In der Verhandlung vom 23.5.1997 berichtigte sie lediglich das Datum des Unfalls auf 30.4.1993. Der Klagegrund wurde damit nicht geändert, weil es nach wie vor um den konkret schon in der Klage bezeichneten Verkehrsunfall geht. Daß der Klagevertreter auf die Frage des Richters angegeben hat, den Halter des beteiligten Fahrzeugs sowie Marke, Type und Kennzeichen dieses Fahrzeuges nicht zu wissen, veränderte nicht die Identität des Streitgegenstandes, geht es doch nach wie vor um denselben Verkehrsunfall, von dem die klagende Partei nunmehr - nach Vorliegen von Beweisergebnissen - zur Auffassung gelangt ist, daß er sich entgegen ihrer Angaben in der Klage bereits ein Jahr früher ereignet hat. Mit ihrer Angabe, die näheren Daten des Verkehrsunfallgegners nicht zu kennen, hat die Klägerin aber nicht zum Ausdruck gebracht, daß nunmehr Ansprüche aus einem anderen Verkehrsunfall geltend gemacht würden. Ihre Haftung aufgrund des berichtigten Vorbringens zieht die beklagte Partei im Rekurs nicht mehr in Zweifel.
Das Erstgericht hat daher die aufgetragenen Verfahrensergänzungen vorzunehmen.
Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.