Rechtssatz RS0109621
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109621
Entscheidungsdatum
12.09.2013
Rechtssatz
Eine Änderung des Klagegrundes ist gegeben, wenn die Tatsachen geändert werden, auf welche sich der Anspruch des Klägers gründet. Nicht als Klageänderung zu werten ist ua eine Berichtigung der tatsächlichen Angaben in der Klage, sofern es dadurch nicht zu einer Änderung des Klagegrundes kommt, also die Identität des Streitgegenstandes nicht verändert wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109621
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2013
Dokumentnummer
JJR_19980319_OGH0002_0020OB00065_98T0000_001