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Rechtssatz RS0112799

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112799

Entscheidungsdatum

24.09.2008

Rechtssatz

Ein Prozessvorbringen wird immer dann als vollständig angesehen werden können, wenn es das Beweisthema so klar erscheinen lässt, dass eine sinnvolle Beweisaufnahme nach den Prozessvorschriften (beispielsweise also die Ausübung des Fragerechtes und die Erkennbarkeit der Relevanz vorgelegter Urkunden) möglich ist. Nur bei Unklarheiten über den geltend gemachten Rechtsgrund oder den Umfang des Anspruchs wird auf eine Ergänzung des Vorbringens zu drängen sein.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 132/99a
    Entscheidungstext OGH 21.10.1999 6 Ob 132/99a
  • 9 Ob 55/04k
    Entscheidungstext OGH 09.06.2004 9 Ob 55/04k
  • 7 Ob 148/08b
    Entscheidungstext OGH 24.09.2008 7 Ob 148/08b
    Auch; nur: Nur bei Unklarheiten über den geltend gemachten Rechtsgrund oder den Umfang des Anspruchs wird auf eine Ergänzung des Vorbringens zu drängen sein. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112799

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009

Dokumentnummer

JJR_19991021_OGH0002_0060OB00132_99A0000_001