Rechtssatz RS0112799
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112799
Entscheidungsdatum
24.09.2008
Rechtssatz
Ein Prozessvorbringen wird immer dann als vollständig angesehen werden können, wenn es das Beweisthema so klar erscheinen lässt, dass eine sinnvolle Beweisaufnahme nach den Prozessvorschriften (beispielsweise also die Ausübung des Fragerechtes und die Erkennbarkeit der Relevanz vorgelegter Urkunden) möglich ist. Nur bei Unklarheiten über den geltend gemachten Rechtsgrund oder den Umfang des Anspruchs wird auf eine Ergänzung des Vorbringens zu drängen sein.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 132/99a
Entscheidungstext OGH 21.10.1999 6 Ob 132/99a
- 9 Ob 55/04k
Entscheidungstext OGH 09.06.2004 9 Ob 55/04k
- 7 Ob 148/08b
Entscheidungstext OGH 24.09.2008 7 Ob 148/08b
Auch; nur: Nur bei Unklarheiten über den geltend gemachten Rechtsgrund oder den Umfang des Anspruchs wird auf eine Ergänzung des Vorbringens zu drängen sein. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112799
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009
Dokumentnummer
JJR_19991021_OGH0002_0060OB00132_99A0000_001