Die Revisionswerberin wendet sich zurecht gegen die Ansicht der
Vorinstanzen, ihre Klage sei unschlüssig. Ihr ist zuzustimmen, dass
sie zur Begründung ihres Klagebegehrens ein ausreichend konkretes
Sachverhaltsvorbringen erstattet hat. Verfahrensgegenständlich ist
ein Begehren auf Zahlung des restlichen Werklohns für im Auftrag der
Beklagten erbrachte Planungsleistungen. Auftragserteilung und
Erbringung von Leistungen sind unstrittig. Strittig ist vorerst nur,
ob zwischen den Parteien ein zwischenzeitig bezahltes Fixhonorar von
EUR 12.000 vereinbart wurde oder ob mangels Vereinbarung eines
ziffernmäßig bestimmten Werklohns ein angemessenes Entgelt als
bedungen gilt (§ 1152 ABGB). Ersteres behauptet die Beklagte,
Letzteres die Klägerin, wobei sie meint, dass das angemessene Entgelt
zumindest EUR 19.248,96 betrage. Dazu kommt im Honorarbereich die
weitere Frage, ob die (von der Beklagten behauptete)
Entgeltsvereinbarung der Parteien auch allfällige Mehrarbeiten
("Umplanung") mitumfassen sollte oder nicht.
Ein Klagebegehren ist rechtlich schlüssig, wenn das Sachbegehren des
Klägers materiellrechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (Rechberger/Frauenberger in Rechberger, ZPO² Vor § 226 Rz 13; 4 Ob 274/01z; 7 Ob 149/03t mwN; RIS-Justiz RS0001252, RS0037516 ua). Bestimmtheit und Schlüssigkeit eines Tatsachenvorbringens sind eine Angelegenheit der rechtlichen Beurteilung (RIS-Justiz RS0037532). Der Frage, ob eine Klage schlüssig ist, kommt im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, sofern nicht - wie im vorliegenden Fall - eine auffallende Fehlbeurteilung vorliegt (8 Ob 70/03g; RIS-Justiz RS0037780, RS0116144 ua).Klägers materiellrechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (Rechberger/Frauenberger in Rechberger, ZPO² Vor Paragraph 226, Rz 13; 4 Ob 274/01z; 7 Ob 149/03t mwN; RIS-Justiz RS0001252, RS0037516 ua). Bestimmtheit und Schlüssigkeit eines Tatsachenvorbringens sind eine Angelegenheit der rechtlichen Beurteilung (RIS-Justiz RS0037532). Der Frage, ob eine Klage schlüssig ist, kommt im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, sofern nicht - wie im vorliegenden Fall - eine auffallende Fehlbeurteilung vorliegt (8 Ob 70/03g; RIS-Justiz RS0037780, RS0116144 ua).
Entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanzen ist die gegenständliche Klage ausreichend substantiiert. Richtig ist der Hinweis des Berufungsgerichtes, dass jede Partei in ihren Vorträgen alle im einzelnen Fall zur Begründung ihrer Anträge erforderlichen tatsächlichen Umstände der Wahrheit gemäß vollständig und bestimmt anzugeben hat (§ 178 Abs 1 ZPO). Diese Bestimmung ist jedoch im Zusammenhang mit den §§ 76, 226 ZPO zu lesen. Danach hat die (vollständige) Darstellung des behaupteten Sachverhalts knapp, übersichtlich und gedrängt, also keineswegs bis in die letzten Einzelheiten gehend, zu erfolgen. Ein Prozessvorbringen wird daher immer dann als vollständig angesehen werden können, wenn es das Beweisthema so klar erscheinen lässt, dass eine sinnvolle Beweisaufnahme nach den Prozessvorschriften (beispielsweise also die Ausübung des Fragerechtes und die Erkennbarkeit der Relevanz vorgelegter Urkunden) möglich ist. Bei Unklarheiten über den geltend gemachten Rechtsgrund oder den Umfang des Anspruchs wird auf eine Ergänzung des Vorbringens zu drängen sein (6 Ob 132/99a; 7 Ob 149/03t ua). Nach diesen Grundsätzen kann hier von einem ausreichend präzisierten Begehren und Klagesachverhalt ausgegangen werde. Eine detailliertere Darstellung konnte unterbleiben, ohne dass hiedurch Unschlüssigkeit begründet wurde. Dennoch verbleibende Zweifel dürfen nicht zu einer Abweisung des Klagebegehrens wegen Unschlüssigkeit führen, sondern müssten zum Anlass einer Anleitung zur Ergänzung der für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben gemäß §§ 182 Abs 1, 182a ZPO genommen werden (1 Ob 73/03x; RIS-Justiz RS0037166). Auf die mangelnde Fälligkeit, die das Erstgericht aus der vermeintlich fehlenden Schlüssigkeit ableitet, braucht derzeit nicht eingegangen werden. Das Erstgericht wird sich im fortgesetzten Verfahren unter Abstandnahme vom Abweisungsgrund der Unschlüssigkeit mit dem Parteivorbringen und den beantragten Beweisen auseinanderzusetzen haben.Entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanzen ist die gegenständliche Klage ausreichend substantiiert. Richtig ist der Hinweis des Berufungsgerichtes, dass jede Partei in ihren Vorträgen alle im einzelnen Fall zur Begründung ihrer Anträge erforderlichen tatsächlichen Umstände der Wahrheit gemäß vollständig und bestimmt anzugeben hat (Paragraph 178, Absatz eins, ZPO). Diese Bestimmung ist jedoch im Zusammenhang mit den Paragraphen 76, 226, ZPO zu lesen. Danach hat die (vollständige) Darstellung des behaupteten Sachverhalts knapp, übersichtlich und gedrängt, also keineswegs bis in die letzten Einzelheiten gehend, zu erfolgen. Ein Prozessvorbringen wird daher immer dann als vollständig angesehen werden können, wenn es das Beweisthema so klar erscheinen lässt, dass eine sinnvolle Beweisaufnahme nach den Prozessvorschriften (beispielsweise also die Ausübung des Fragerechtes und die Erkennbarkeit der Relevanz vorgelegter Urkunden) möglich ist. Bei Unklarheiten über den geltend gemachten Rechtsgrund oder den Umfang des Anspruchs wird auf eine Ergänzung des Vorbringens zu drängen sein (6 Ob 132/99a; 7 Ob 149/03t ua). Nach diesen Grundsätzen kann hier von einem ausreichend präzisierten Begehren und Klagesachverhalt ausgegangen werde. Eine detailliertere Darstellung konnte unterbleiben, ohne dass hiedurch Unschlüssigkeit begründet wurde. Dennoch verbleibende Zweifel dürfen nicht zu einer Abweisung des Klagebegehrens wegen Unschlüssigkeit führen, sondern müssten zum Anlass einer Anleitung zur Ergänzung der für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben gemäß Paragraphen 182, Absatz eins, 182 a, ZPO genommen werden (1 Ob 73/03x; RIS-Justiz RS0037166). Auf die mangelnde Fälligkeit, die das Erstgericht aus der vermeintlich fehlenden Schlüssigkeit ableitet, braucht derzeit nicht eingegangen werden. Das Erstgericht wird sich im fortgesetzten Verfahren unter Abstandnahme vom Abweisungsgrund der Unschlüssigkeit mit dem Parteivorbringen und den beantragten Beweisen auseinanderzusetzen haben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.