Die ordentliche Revision des Klägers ist zulässig. Die Auslegung des Prozessvorbringens einer Partei stellt zwar im Allgemeinen nicht eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar, weil sie einzelfallbezogen ist. Etwas anderes gilt aber, wenn die Auslegung durch das Rechtsmittelgericht mit dem Wortlaut des Vorbringens - wie im vorliegenden Fall - unvereinbar ist, weil dann der Entscheidung erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtssicherheit im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zukommt (3 Ob 583/91 = SZ 64/188). Das Rechtsmittel ist auch im Sinn des allein gestellten Aufhebungsantrags berechtigt, weil der behauptete Nichtigkeitsgrund nicht vorliegt, zumal das Berufungsgericht zwar eine unzutreffende, nicht jedoch eine Scheinbegründung vornahm.Die ordentliche Revision des Klägers ist zulässig. Die Auslegung des Prozessvorbringens einer Partei stellt zwar im Allgemeinen nicht eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar, weil sie einzelfallbezogen ist. Etwas anderes gilt aber, wenn die Auslegung durch das Rechtsmittelgericht mit dem Wortlaut des Vorbringens - wie im vorliegenden Fall - unvereinbar ist, weil dann der Entscheidung erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtssicherheit im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukommt (3 Ob 583/91 = SZ 64/188). Das Rechtsmittel ist auch im Sinn des allein gestellten Aufhebungsantrags berechtigt, weil der behauptete Nichtigkeitsgrund nicht vorliegt, zumal das Berufungsgericht zwar eine unzutreffende, nicht jedoch eine Scheinbegründung vornahm.
1. Mit der schon in der Mahnklage enthaltenen Formulierung, er verlange den gutachtlich festgestellten „Sanierungsaufwand zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Werks" ersetzt, stellte der Kläger unmissverständlich klar, dass er den Ersatz der Verbesserungskosten verlangt, die zur Herstellung der vom Beklagten geschuldeten mängelfreien Werkleistung „Pflasterung" erforderlich sind. Deren Mängel sollen einerseits in einem zu geringen Quergefälle (gemeint vermutlich: vom Haus weg) und andererseits in der fehlenden Abdichtung zur Außenwand des Hauses gelegen sein, was zu deren Durchnässung geführt haben soll.
Dieses Prozessvorbringen bietet nicht den geringsten Anlass für die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger begehre den Ersatz von Schäden, die am Haus - verursacht durch eine mangelhafte Werkleistung des Beklagten - entstanden sind, also sogenannte Mangelfolgeschäden. Die Ansicht des Berufungsgerichts, das zudem davon ausgeht, dies stehe unbekämpft fest, findet ihre Erklärung unter Umständen darin, dass es bei der Beurteilung des Klagsvorbringens das vom Kläger als Beweismittel vorgelegte Privatgutachten (./D) berücksichtigte. Dieses enthält einen Vorschlag zur fachgerechten Sanierung des Außenputzes einschließlich der darunter liegenden Wärmeisolierung, deren Kosten exakt dem Klagsbetrag entsprechen; auch der Kläger argumentiert in der Revision mit dem Inhalt des Privatgutachtens.
2. Dabei wird aber Folgendes übersehen: Zur Schlüssigkeit der Klage bedarf es der Behauptung der rechtserzeugenden Tatsachen. Der Hinweis auf angeschlossene urkundliche Belege genügt nicht (RIS-Justiz RS0001252). Urkunden sind nämlich nur Beweismittel; sie stellen kein Prozessvorbringen dar und können solches nicht ersetzen (RIS-Justiz RS0037915; RS0017844 [T2]; RS0001252 [T12]; RS0038037 [T19]). Ein nicht ausdrücklich erstattetes Vorbringen kann nicht durch den bloßen Hinweis auf eine Beweisaufnahme ersetzt werden (RS0017844 [T3]; RS0038037 [T11]), daher auch nicht durch den Verweis auf Parteien-, Zeugen- oder Sachverständigenaussagen (RIS-Justiz RS0017844 [T6]; RS0038037 [T8]).
Allerdings kann eine Urkunde auf die Schlüssigkeit des Parteienvorbringens dann von Einfluss sein, wenn ihr Inhalt damit in unlösbarem Widerspruch steht (RIS-Justiz RS0017844). (Nur) bei Unklarheiten über den geltend gemachten Rechtsgrund oder den Umfang des Anspruchs wird auf eine Ergänzung des Vorbringens zu drängen sein (RIS-Justiz RS0112799). Bei Unschlüssigkeit ist das Klagebegehren nicht sofort abzuweisen, sondern muss vom Gericht eine Verbesserung angeregt werden (§ 182 ZPO). Der Verbesserungsauftrag ist von Amts wegen zu erteilen, selbst wenn die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten ist und die Notwendigkeit einer Präzisierung nicht selbst erkannte (RIS-Justiz RS0037166; RS0037516 [T2] und [T3]; RS0117576 [T1]; RS0036455 [T5] und [T9]).Allerdings kann eine Urkunde auf die Schlüssigkeit des Parteienvorbringens dann von Einfluss sein, wenn ihr Inhalt damit in unlösbarem Widerspruch steht (RIS-Justiz RS0017844). (Nur) bei Unklarheiten über den geltend gemachten Rechtsgrund oder den Umfang des Anspruchs wird auf eine Ergänzung des Vorbringens zu drängen sein (RIS-Justiz RS0112799). Bei Unschlüssigkeit ist das Klagebegehren nicht sofort abzuweisen, sondern muss vom Gericht eine Verbesserung angeregt werden (Paragraph 182, ZPO). Der Verbesserungsauftrag ist von Amts wegen zu erteilen, selbst wenn die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten ist und die Notwendigkeit einer Präzisierung nicht selbst erkannte (RIS-Justiz RS0037166; RS0037516 [T2] und [T3]; RS0117576 [T1]; RS0036455 [T5] und [T9]).
3. Zwischen dem Klagsvorbringen und dem Inhalt des Privatgutachtens besteht insofern ein Widerspruch, als der Kläger im Prozess die pauschal genannten Kosten der Verbesserung der mangelhaften Pflasterung begehrt und sich zum Beweis dafür auf ein Gutachten beruft, das die Kosten der Sanierung eines Mangelfolgeschadens an der Außenwand des Hauses in gleicher Höhe beschreibt. Dieser Widerspruch hätte Anlass sowohl für das Erst-, jedenfalls aber auch für das Berufungsgericht für eine Erörterung mit dem Kläger sein müssen, um die bestehenden Unklarheiten über sein Begehren auszuräumen. Keinesfalls durfte das Berufungsgericht eine unerörterte, mit dessen Wortlaut unvereinbare Auslegung des Prozessvorbringens dergestalt vornehmen, dass der dazu im Widerspruch stehende Inhalt einer Urkunde als Prozessvorbringen angesehen wird.
4. Im gegebenen Zusammenhang ist auch die Klarstellung angebracht, dass der vom Erstgericht am Beginn der letzten Streitverhandlung erhobene Hinweis auf die Eigentumsverhältnisse (an welcher Sache?, welcher konkreten Art?) keinesfalls einer Erörterung seiner später vertretenen Rechtsansicht im Sinn der §§ 182, 182a ZPO entspricht, dem Kläger fehle es an der Aktivlegitimation. Er beschränkte sich ja nur auf die Betonung einer (inhaltlich gar nicht offengelegten) Tatsache, ohne die daraus abgeleiteten rechtlichen Konsequenzen darzustellen. Diese Erörterung konnte auch nicht der später erhobene Einwand des Beklagten ersetzen, der Kläger sei nicht aktiv legitimiert, weil dies völlig unsubstantiiert blieb; die - allenfalls naheliegende - Vermutung, dieser Einwand stütze sich auf die Darstellung der Eigentumsverhältnisse durch das Erstgericht, macht nämlich rechtlich nachvollziehbare Behauptungen keinesfalls überflüssig. Das Vorgehen des Erstgerichts bildete daher einen Verstoß gegen das Verbot von Überraschungsentscheidungen (§ 182a ZPO).4. Im gegebenen Zusammenhang ist auch die Klarstellung angebracht, dass der vom Erstgericht am Beginn der letzten Streitverhandlung erhobene Hinweis auf die Eigentumsverhältnisse (an welcher Sache?, welcher konkreten Art?) keinesfalls einer Erörterung seiner später vertretenen Rechtsansicht im Sinn der Paragraphen 182, 182 a, ZPO entspricht, dem Kläger fehle es an der Aktivlegitimation. Er beschränkte sich ja nur auf die Betonung einer (inhaltlich gar nicht offengelegten) Tatsache, ohne die daraus abgeleiteten rechtlichen Konsequenzen darzustellen. Diese Erörterung konnte auch nicht der später erhobene Einwand des Beklagten ersetzen, der Kläger sei nicht aktiv legitimiert, weil dies völlig unsubstantiiert blieb; die - allenfalls naheliegende - Vermutung, dieser Einwand stütze sich auf die Darstellung der Eigentumsverhältnisse durch das Erstgericht, macht nämlich rechtlich nachvollziehbare Behauptungen keinesfalls überflüssig. Das Vorgehen des Erstgerichts bildete daher einen Verstoß gegen das Verbot von Überraschungsentscheidungen (Paragraph 182 a, ZPO).
5. Der aus einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung (Missinterpretation des Prozessvorbringens) resultierende und deshalb jedenfalls aufzugreifende Verfahrensmangel (§ 496 Abs 1 Z 2 ZPO) muss zur Aufhebung der Entscheidungen beider Vorinstanzen führen, um die notwendige Erörterung nachzuholen. Es erscheint zweckmäßig, sie von der Tatsacheninstanz vornehmen zu lassen, zum einen weil die allenfalls daraus resultierenden Weiterungen des Verfahrens derzeit in keiner Weise absehbar sind und zum anderen, weil die vom Erstgericht bisher getroffenen Feststellungen ohnehin unzureichend sind.5. Der aus einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung (Missinterpretation des Prozessvorbringens) resultierende und deshalb jedenfalls aufzugreifende Verfahrensmangel (Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO) muss zur Aufhebung der Entscheidungen beider Vorinstanzen führen, um die notwendige Erörterung nachzuholen. Es erscheint zweckmäßig, sie von der Tatsacheninstanz vornehmen zu lassen, zum einen weil die allenfalls daraus resultierenden Weiterungen des Verfahrens derzeit in keiner Weise absehbar sind und zum anderen, weil die vom Erstgericht bisher getroffenen Feststellungen ohnehin unzureichend sind.
6. Für das fortgesetzte Verfahren wird Folgendes zu beachten sein:
6.1. Zunächst wird mit den Parteien deren Vorbringen klarzustellen sein, und zwar primär zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen den Parteien, um beurteilen zu können, ob die Rechtslage vor oder seit der Geltung des GewRÄG anzuwenden ist. Das Berufungsgericht unterstellt eingangs seiner Begründung - unbeanstandet - eine Beauftragung des Beklagten im Mai 2001, ohne dass dazu Vorbringen der Parteien vorliegt, argumentiert rechtlich jedoch mit dem erst seit 1. 1. 2002 geltenden § 933a ABGB.6.1. Zunächst wird mit den Parteien deren Vorbringen klarzustellen sein, und zwar primär zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen den Parteien, um beurteilen zu können, ob die Rechtslage vor oder seit der Geltung des GewRÄG anzuwenden ist. Das Berufungsgericht unterstellt eingangs seiner Begründung - unbeanstandet - eine Beauftragung des Beklagten im Mai 2001, ohne dass dazu Vorbringen der Parteien vorliegt, argumentiert rechtlich jedoch mit dem erst seit 1. 1. 2002 geltenden Paragraph 933 a, ABGB.
6.2. Mit dem Kläger wird zu erörtern sein, welche konkrete Mängel er dem Beklagten - über die Verlegung mit einem zu geringen Quergefälle hinaus - vorwirft: Zweifelhaft erscheint nämlich auch, ob er der Ansicht ist, der Beklagte hätte im Zuge der Ausführung seiner Pflasterung eine Abdichtung gegenüber der (unverändert bleibenden) Außenfassade des Hauses vornehmen müssen, oder meint, der Beklagte hätte auf die Notwendigkeit der Änderung der Ausgestaltung der Außenfassade hinzuweisen gehabt.
In diesem Zusammenhang wird mit dem Beklagten abzuklären sein, ob sein Einwand betreffend die Ursache der Verputzschäden in Verbindung mit jenem der Sowieso-Kosten der Sanierung im Sockelbereich dahin zu verstehen ist, dass er die Durchnässung der Außenfassade und damit deren Sanierungsbedürftigkeit - im Bereich seiner Pflasterarbeiten - schon bei Ausführung dieser Arbeiten behauptet.
Diese Klarstellungen sind zur Beurteilung des Vorliegens von Sowieso-Kosten notwendig, weil diese nur in dem Umfang angenommen werden können, in dem schon ursprünglich das Erfordernis der Vornahme dieser Arbeiten bestand.
6.3. Vom Kläger wird auch die Klarstellung zu verlangen sein, was Gegenstand seines Ersatzbegehrens ist. Da dies derzeit noch ungeklärt ist, erübrigen sich weitere, derzeit bloß theoretische Rechtsausführungen dazu.
6.4. Nach den gegebenenfalls noch aufzunehmenden Beweisen werden möglichst präzise Feststellungen zu treffen sein, die eine Beurteilung der behaupteten Mangelhaftigkeit der Werkleistung des Beklagten ebenso zulassen wie die Berechtigung des Ersatzbegehrens des Klägers.
In diesem Zusammenhang erscheint der Hinweis für das Berufungsgericht notwendig, dass zwar die Zuordnung einzelner Teile eines Urteils zu den Feststellungen nicht vom Aufbau des Urteils abhängt (RIS-Justiz RS0043110 [T1]). Für die Beurteilung, ob es sich bei außerhalb der Feststellungen vorzufindenden Urteilsausführungen um Tatsachenfeststellungen handelt, kommt es allerdings auf die Qualität der Aussage in den Entscheidungsgründen eines Urteils an (3 Ob 2016/96h). Im konkreten Fall hat das Berufungsgericht die im Rahmen der Beweiswürdigung vom Erstrichter vorgenommene Äußerung „Der Herr Sachverständige hat auch festgehalten, dass einerseits die Verlegearbeiten zwar richtig waren, ..." daher - noch dazu nach der Korrektur ihres Inhalts - zu Unrecht als Feststellung der Tatsache der ordnungsgemäßen Werkleistung des Beklagten beurteilt, weil ihr nur die Qualität einer Wiedergabe einer gutachterlichen Meinung zukommt.
7. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.7. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.