Entscheidungsgründe:
Am 21. November 1979 ereignete sich gegen 16,30 Uhr im
13. Wiener Gemeindebezirk auf der Lainzer Straße in Höhe des Hauses Nr. 17 ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Fußgänger und der Erstbeklagte als Halter und Lenker des PKW mit dem Kennzeichen
W 570.056 beteiligt waren. Die Zweitbeklagte ist der Haftpflichtversicherer dieses Kraftfahrzeuges. Der Kläger wurde beim Überqueren der Lainzer Straße vom PKW des Erstbeklagten niedergestoßen und schwer verletzt. Wegen dieses Verkehrsunfalles wurde der Erstbeklagte mit rechtskräftiger Strafverfügung des Strafbezirksgerichtes Wien vom 17. März 1980 des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und Abs. 4 erster Fall StGB schuldig erkannt. In dieser Strafverfügung wurde ihm zur Last gelegt, daß er den Kläger nicht ausreichend beachtet und niedergestoßen habe.W 570.056 beteiligt waren. Die Zweitbeklagte ist der Haftpflichtversicherer dieses Kraftfahrzeuges. Der Kläger wurde beim Überqueren der Lainzer Straße vom PKW des Erstbeklagten niedergestoßen und schwer verletzt. Wegen dieses Verkehrsunfalles wurde der Erstbeklagte mit rechtskräftiger Strafverfügung des Strafbezirksgerichtes Wien vom 17. März 1980 des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, erster Fall StGB schuldig erkannt. In dieser Strafverfügung wurde ihm zur Last gelegt, daß er den Kläger nicht ausreichend beachtet und niedergestoßen habe.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger unter Berücksichtigung einer von der Zweitbeklagten geleisteten Teilzahlung von S 100.000,-- zuletzt die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand, der Zweitbeklagten im Rahmen des Haftpflichtversicherungsvertrages, zur Zahlung eines Betrages von S 1,101.500,-- s.A. und einer monatlichen Rente von S 4.478,37 für die Zeit vom 1. Jänner 1981 bis 31. Dezember 1984 und von S 4.870,-- für die Zeit vom 1. Jänner 1985 bis 30. April 2007; ferner stellte der Kläger ein auf Feststellung der Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand, der Zweitbeklagten im Rahmen des Haftpflichtversicherungsvertrages, für alle künftigen Unfallschäden gerichtetes Feststellungsbegehren.
Dem Grunde nach stützte der Kläger sein Begehren im wesentlichen auf die Behauptung, daß das Alleinverschulden an diesem Verkehrsunfall den Erstbeklagten treffe, der deswegen auch strafgerichtlich verurteilt worden sei. Der Kläger habe derart schwere Verletzungen erlitten, daß ihm ein Schmerzengeld von S 1,200.000,-- gebühre; ferner sei bei dem Unfall seine Kleidung beschädigt worden, wofür er Ersatz in der Höhe von S 1.500,-- begehre. Die verlangte Rente gebühre dem Kläger aus dem Titel des Verdienstentganges. Das Feststellungsinteresse des Klägers ist unbestritten.
Die Beklagten wendeten dem Grunde nach im wesentlichen ein, daß den Kläger ein mit 75 % zu bewertendes Mitverschulden treffe, weil er, ohne auf den Fließverkehr zu achten, plötzlich und für den Erstbeklagten überraschend die Fahrbahn laufend überquert habe; der Erstbeklagte habe keine Möglichkeit gehabt, unfallverhindernd zu reagieren. Die Beklagten anerkannten den vom Kläger behaupteten Kleiderschaden der Höhe nach, bestritten aber den Schmerzengeldanspruch des Klägers ebenso wie seinen Anspruch auf Verdienstentgang.
Das Erstgericht entschied mit Teilurteil über den Schmerzengeldanspruch des Klägers und über sein Feststellungsbegehren.
Es erkannte die Beklagten zur ungeteilten Hand, die Zweitbeklagte im Rahmen des Haftpflichtversicherungsvertrages, schuldig, dem Kläger S 300.000,-- s.A. zu bezahlen und wies das auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 800.000,-- s.A. gerichtete Mehrbegehren des Klägers ab. Seinem Feststellungsbegehren gab es in Ansehung von zwei Fünfteln seiner künftigen Unfallschäden statt; das Feststellungsmehrbegehren wies es ab.
Das Erstgericht stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Zur Unfallszeit regnete es. Die Fahrbahn der Lainzer Straße - teils aus Würfelpflaster, teils aus Asphalt bestehend - war schon naß. Es herrschte Dunkelheit. Die Fahrbahn verlief an der Unfallstelle gerade und ging danach - in Fahrtrichtung des Erstbeklagten gesehen - in eine übersichtliche Fahrbahnkrümmung über. Die öffentliche Straßenbeleuchtung war eingeschaltet. Die Unfallstelle befindet sich im Ortsgebiet. Der Erstbeklagte lenkte sein Fahrzeug stadtauswärts und hielt dabei eine 1,8 m vom rechten Fahrbahnrand entfernte Fahrlinie ein. In Annäherung an die Unfallstelle befand sich rechts von ihm bei gänzlicher oder teilweiser seitlicher Überdeckung kein Fahrzeug. Der Kläger war als Fußgänger unterwegs und betrat die Fahrbahn der Lainzer Straße, um diese von rechts nach links - in Fahrtrichtung des Erstbeklagten gesehen - zu überqueren. Der Erstbeklagte erkannte den Kläger sofort nach Verlassen der Gehsteigkante in einem Bereich von 21,8 bis 27,8 m bzw. 1,2 bis 1,6 Sekunden vor der Kollision als Gefahr und hielt zu dieser Zeit eine Fahrgeschwindigkeit von 64 km/h ein. Die Bewegungsgeschwindigkeit des Klägers betrug 2 bis 2,7 m/sec; dies entspricht einem schnellen Gehen bis Laufen des zur Unfallszeit 37-jährigen Klägers. Bei der Bremsreaktion, die nach technischen Gesichtspunkten ohne Verspätung erfolgte, erreichte der Erstbeklagte eine Bremsverzögerung von 5 m/sec 2 mit seinen mit Spikesreifen ausgestatteten Fahrzeug. Die linken Räder zeichneten eine Blockierspur von 30 m, die rechten eine solche von 31,9 m Länge ab. Diese Spuren verliefen fahrbahnachsenparallel. Die Kollision fand bei einer Überdeckung von ca. 30 cm statt. Ein Unfall wäre auch dann unvermeidlich gewesen, wenn der Erstbeklagte im Zeitpunkt der Gefahrenerkennung eine Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h eingehalten hätte. Die Kollisionsgeschwindigkeit wäre jedoch dann nicht - wie im vorliegenden Fall - im Bereich von 53 bis 60 km/h, sondern in einem solchen von 26 bis 38 km/h gelegen. In einem solchen Fall wären die Unfallsfolgen geringer ausgefallen.
Dem Kläger war die Sicht auf das sich nähernde beleuchtete Fahrzeug des Erstbeklagten schon aus großer Entfernung möglich. Zumindest auf den letzten 150 Metern vor der Kollisionsstelle verläuft die Fahrbahn geradlinig. Seitens des Klägers kann nur entweder eine krasse Fehleinschätzung der Entfernung des sich nähernden Fahrzeuges des Erstbeklagten vorgelegen haben oder er blickte überhaupt nicht in die Richtung des sich nähernden PKW, als er die Fahrbahn betrat.
Bei diesem Unfall erlitt der Kläger eine Gehirnquetschung, eine offene parieto-temporale Schädelfraktur, eine Oberschenkelfraktur links sowie eine rechtsseitige Unterschenkelfraktur. Im Anschluß an den Unfall wurde er in bewußtlosem Zustand in das Unfallkrankenhaus Meidling eingeliefert, wo er bis 12. Februar 1980 in der Intensivpflegestation behandelt wurde. Anschließend wurde er in die Neurologische Universitätsklinik Innsbruck transferiert, wo er bis 26. August 1980 lag. Nach Rücktransferierung in das Unfallkrankenhaus Meidling steht er seit 22. Oktober 1980 in laufender Pflege des Hauses der Barmherzigkeit in Wien 18. Der Kläger war vom Unfall bis zum 10. Dezember 1979 tief bewußtlos; ab diesem Zeitpunkt zeigte er Reaktionen auf Schmerzreize und öffnete auf lautes Anrufen die Augen; sonst war keine aktive Zuwendung zu erzielen.
Auch zum Zeitpunkt der Transferierung an die Universitätsnervenklinik Innsbruck am 12. Februar 1980 war lediglich eine Blickzuwendung auf Ansprache ohne sprachliche Äußerung zu erzielen.
Derzeit liegt beim Kläger ein apallisches Syndrom vor. Es handelt sich dabei um eine traumatische Dezerebration, die häufig bei schweren Gehirnquetschungen zur Beobachtung kommt, wenn die Verunglückten im Zusammenhang mit modernen Reanimationsmethoden das akute Koma überstehen. Gekennzeichnet ist das apallische Syndrom durch die parasomnische Bewußtseinslage; das heißt, der Kranke ist wach, hat aber jede Spontaneität und fast jedes Reaktionsvermögen verloren. Der Schlaf - Wachrhythmus ist gestört. Schmerzreize werden durch kurze Beuge- und Streckbewegungen sowie durch heftige vegetative Reaktionen (Tränenfluß, Schweißausbrüche, Tachycardie) beantwortet. Die Kranken lernen nicht zu kauen, zu trinken oder zu schlucken, obwohl die entsprechenden Primitivreflexe spontan auftreten.
Der Kläger zeigt fallweise Blickzuwendung und äußert gelegentlich unartikulierte Laute; ein darüber hinausgehender Kontakt ist mit ihm nicht zu erzielen. Es besteht eine linksseitige Fazialisparese mit inkomplettem Lidschluß, eine Tetraspastik sowie eine linksseitige Hemiparese. Es finden sich Kontrakturen im Bereich des linken Schultergelenkes, der Hüft- und Kniegelenke sowie der Sprunggelenke beidseits. Eine normale Nahrungsaufnahme ist nicht möglich; der Kläger ist weiterhin auf Sondenernährung angewiesen. Nach wie vor kommt es zum Auftreten zerebraler Krampfanfälle. Der Kläger ist an den Rollstuhl gefesselt und voll pflegebedürftig. Dieses Zustandsbild ist nicht wesentlich besserungsfähig. Die bei dem Unfall entstandenen Verletzungen des Klägers führten zu einer dauernden schwersten Gesundheitsschädigung und zu einer dauernden Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 %. Der Kläger lag insgesamt 74 Tage auf einer Intensivpflegestation und war bis zu seiner Überstellung in das Haus der Barmherzigkeit insgesamt 11 Monate in stationärer Spitalsbehandlung. Seit Ende dieser Spitalsbehandlung befindet er sich in völliger Hilflosigkeit und Pflegebedürftigkeit im genannten Institut. Nach chirurgischen und neurologischen Gesichtspunkten hatte der Kläger bis zum Tag der Untersuchung durch den Neurologen am 7. Oktober 1982 in geraffter Form 74 Tage schwere Schmerzen, 16 Wochen mittelgradige Schmerzen und 18 Monate leichte Schmerzen. Am 2. Jänner 1985 wurde der Kläger neuerlich durch den Neurologen untersucht. Gegenüber dem Zustand vom 7. Oktober 1982 trat nur eine Verminderung der Frequenz der zerebralen Krampfanfälle auf. Diese Änderung ist jedoch bezogen auf den Gesamtzustand nicht wesentlich.
Wenngleich das Zustandsbild des Klägers nicht durch andauernde Schmerzen gekennzeichnet ist, besteht doch dauernd ein hohes Maß an Beschwerden und Beeinträchtigungen, die trotz der reduzierten Bewußtseinslage wahrgenommen und verarbeitet werden. Dauernde Bettlägerigkeit, eine linksseitige Halbseitenlähmung, Muskelkrämpfe in der rechten oberen und unteren Extremität, die fehlende Möglichkeit, sich selbständig im Bett wesentlich zu bewegen, die Unfähigkeit, zu schlucken oder sich auch nur im bescheidenen Ausmaß seiner Umgebung verständlich zu machen, bedeuten ein hohes Ausmaß an Leiden. Diese Schmerzen, Beschwerden und Beeinträchtigungen erstrecken sich über einen Großteil des Lebensablaufes des Klägers. Eine Komprimierung der Schmerzperioden und deren Aufgliederung wie für den erstgenannten Zeitraum ist für spätere Zeiträume nicht möglich. Doch ist eine mehr oder weniger starke Belastung des Klägers durch Schmerzen, Beschwerden oder Beeinträchtigungen für einen großen Teil seines wachen Tagesablaufes anzunehmen, ohne daß von der Erwartung einer wesentlichen Besserung bis zu seinem Lebensende auszugehen wäre.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß beide Beteiligte ein Verschulden an dem Unfall treffe. Während der Erstbeklagte gegen § 20 Abs. 1 und Abs. 2 StPO verstoßen habe, habe der Kläger das im § 76 Abs. 1 und Abs. 4 lit. b StVO vorgeschriebene Verhalten nicht beachtet. Das Verschulden des Klägers, der sich kraß unachtsam verhalten habe, wiege schwerer, sodaß von einer Verschuldensteilung im Verhältnis von 2 : 3 zum Nachteil des Klägers auszugehen sei. Bei den festgestellten Verletzungen des Klägers und ihren Folgen erscheine ein global zu bemessendes Schmerzengeld in der Höhe von S 1,000.000,-- angemessen. Zwei Fünftel davon seien S 400.000,--, wovon die Teilzahlung von S 100.000,-- abzuziehen sei, sodaß dem Kläger aus dem Titel des Schmerzengeldes ein Betrag von S 300.000,-- zuzusprechen sei.Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß beide Beteiligte ein Verschulden an dem Unfall treffe. Während der Erstbeklagte gegen Paragraph 20, Absatz eins und Absatz 2, StPO verstoßen habe, habe der Kläger das im Paragraph 76, Absatz eins und Absatz 4, Litera b, StVO vorgeschriebene Verhalten nicht beachtet. Das Verschulden des Klägers, der sich kraß unachtsam verhalten habe, wiege schwerer, sodaß von einer Verschuldensteilung im Verhältnis von 2 : 3 zum Nachteil des Klägers auszugehen sei. Bei den festgestellten Verletzungen des Klägers und ihren Folgen erscheine ein global zu bemessendes Schmerzengeld in der Höhe von S 1,000.000,-- angemessen. Zwei Fünftel davon seien S 400.000,--, wovon die Teilzahlung von S 100.000,-- abzuziehen sei, sodaß dem Kläger aus dem Titel des Schmerzengeldes ein Betrag von S 300.000,-- zuzusprechen sei.
Dem Feststellungsbegehren sei unter Bedachtnahme auf die getroffene Verschuldensteilung stattzugeben.
Dieses Teilurteil wurde von beiden Streitteilen mit Berufung bekämpft.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht der Berufung der Beklagten keine Folge. Hingegen gab es der Berufung des Klägers teilweise Folge und änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es die Beklagten zur ungeteilten Hand, die Zweitbeklagte im Rahmen des Haftpflichtversicherungsvertrages, schuldig erkannte, dem Kläger S 500.000,-- s.A. zu bezahlen (Punkt I 1 des Urteilsspruches) und das auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 600.000,-- s.A. gerichtete Mehrbegehren abwies (Punkt I 2 des Urteilsspruches). Dem Feststellungsbegehren des Klägers gab es in Ansehung der Hälfte seiner künftigen Unfallschäden statt (Punkt II 1 des Urteilsspruches); das Feststellungsmehrbegehren wies es ab (Punkt II 2 des Urteilsspruches). Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes sowohl hinsichtlich des bestätigenden als auch hinsichtlich des abändernden Teiles S 300.000,-- übersteigt. Das Berufungsgericht führte im wesentlichen aus, die im § 268 ZPO normierte Bindungswirkung der gegen den Erstbeklagten ergangenen Strafverfügung bewirke, daß der Zivilrichter seinem Urteil keine Unfallsversion zugrundelegen dürfe, die im Widerspruch zu den den Schuldspruch notwendigerweise begründenden Tatsachen stehe. Werde dies nicht beachtet, dann dürfe das Rechtsmittelgericht ohne weiteres die bindenden Feststellungen der strafgerichtlichen Entscheidung seiner eigenen Entscheidung zugrundelegen, auch wenn durch die Vorinstanz davon abweichende Feststellungen getroffen worden seien. Da im vorliegenden Fall auf Grund der gegen den Erstbeklagten ergangenen Strafverfügung bindend feststehe, daß der Erstbeklagte den Kläger nicht ausreichend beachtet habe, könne das Erstgericht, das im übrigen dem Erstbeklagten nicht nur einen Verstoß gegen Abs. 2, sondern auch einen gegen Abs. 1 des § 20 StVO vorgeworfen habe, hinsichtlich dessen ein rechtmäßiges Alternativverhalten in Bezug auf Überschreitung der Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h nicht haftungsfrei stellen könne, nicht ohne Verstoß gegen die Prozeßgesetze von der Variante ausgehen, wonach der Erstbeklagte auf das Verlassen des Gehsteigrandes durch den Kläger unverzüglich reagiert habe. Damit könne aber auch nicht ausgeschlossen werden, daß der Fußgänger bei einer Geschwindigkeit des PKW bei Gefahrenerkennung von 50 km/h zeitlich gesehen von diesem nicht erfaßt worden wäre, wozu noch die Bindung des Zivilgerichtes an die Strafverfügung bezüglich der Kausalität komme. Jedenfalls lasse sich darüber hinaus in keiner Weise dartun, inwiefern dem Kläger bei gehöriger Aufmerksamkeit des Erstbeklagten und Einhaltung der Geschwindigkeitsbeschränkung des § 20 Abs. 1 und Abs. 2 StVO ein Schaden entstanden wäre. Für die Beklagten wäre nichts daraus gewonnen, wenn eingeräumt würde, daß sich der Unfall auch bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von 50 km/h ereignet hätte, wenn daneben der Vorwurf der Verletzung der Vorschrift des § 20 Abs. 1 StVO sowie derjenige unaufmerksamer Fahrweise bestehen bliebe. Da der Kläger die Fahrbahn von rechts nach links überschritten habe, könne er eine Verletzung der Fahrordnung des § 7 Abs. 1 StVO durch den Erstbeklagten nur insoweit rügen, als dieser nicht einen ausreichenden Sicherheitsabstand vom rechten Fahrbahnrand eingehalten und ihn dadurch gefährdet hätte; soweit aber die Einhaltung eines zu großen Abstandes vom rechten Fahrbahnrand geltend gemacht werde, fehle es am Rechtswidrigkeitszusammenhang, weil diese Vorschrift grundsätzlich nur zugunsten des entgegen und und von links kommenden Verkehrs aufgestellt worden sei.Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht der Berufung der Beklagten keine Folge. Hingegen gab es der Berufung des Klägers teilweise Folge und änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es die Beklagten zur ungeteilten Hand, die Zweitbeklagte im Rahmen des Haftpflichtversicherungsvertrages, schuldig erkannte, dem Kläger S 500.000,-- s.A. zu bezahlen (Punkt römisch eins 1 des Urteilsspruches) und das auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 600.000,-- s.A. gerichtete Mehrbegehren abwies (Punkt römisch eins 2 des Urteilsspruches). Dem Feststellungsbegehren des Klägers gab es in Ansehung der Hälfte seiner künftigen Unfallschäden statt (Punkt römisch zwei 1 des Urteilsspruches); das Feststellungsmehrbegehren wies es ab (Punkt römisch zwei 2 des Urteilsspruches). Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes sowohl hinsichtlich des bestätigenden als auch hinsichtlich des abändernden Teiles S 300.000,-- übersteigt. Das Berufungsgericht führte im wesentlichen aus, die im Paragraph 268, ZPO normierte Bindungswirkung der gegen den Erstbeklagten ergangenen Strafverfügung bewirke, daß der Zivilrichter seinem Urteil keine Unfallsversion zugrundelegen dürfe, die im Widerspruch zu den den Schuldspruch notwendigerweise begründenden Tatsachen stehe. Werde dies nicht beachtet, dann dürfe das Rechtsmittelgericht ohne weiteres die bindenden Feststellungen der strafgerichtlichen Entscheidung seiner eigenen Entscheidung zugrundelegen, auch wenn durch die Vorinstanz davon abweichende Feststellungen getroffen worden seien. Da im vorliegenden Fall auf Grund der gegen den Erstbeklagten ergangenen Strafverfügung bindend feststehe, daß der Erstbeklagte den Kläger nicht ausreichend beachtet habe, könne das Erstgericht, das im übrigen dem Erstbeklagten nicht nur einen Verstoß gegen Absatz 2,, sondern auch einen gegen Absatz eins, des Paragraph 20, StVO vorgeworfen habe, hinsichtlich dessen ein rechtmäßiges Alternativverhalten in Bezug auf Überschreitung der Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h nicht haftungsfrei stellen könne, nicht ohne Verstoß gegen die Prozeßgesetze von der Variante ausgehen, wonach der Erstbeklagte auf das Verlassen des Gehsteigrandes durch den Kläger unverzüglich reagiert habe. Damit könne aber auch nicht ausgeschlossen werden, daß der Fußgänger bei einer Geschwindigkeit des PKW bei Gefahrenerkennung von 50 km/h zeitlich gesehen von diesem nicht erfaßt worden wäre, wozu noch die Bindung des Zivilgerichtes an die Strafverfügung bezüglich der Kausalität komme. Jedenfalls lasse sich darüber hinaus in keiner Weise dartun, inwiefern dem Kläger bei gehöriger Aufmerksamkeit des Erstbeklagten und Einhaltung der Geschwindigkeitsbeschränkung des Paragraph 20, Absatz eins und Absatz 2, StVO ein Schaden entstanden wäre. Für die Beklagten wäre nichts daraus gewonnen, wenn eingeräumt würde, daß sich der Unfall auch bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von 50 km/h ereignet hätte, wenn daneben der Vorwurf der Verletzung der Vorschrift des Paragraph 20, Absatz eins, StVO sowie derjenige unaufmerksamer Fahrweise bestehen bliebe. Da der Kläger die Fahrbahn von rechts nach links überschritten habe, könne er eine Verletzung der Fahrordnung des Paragraph 7, Absatz eins, StVO durch den Erstbeklagten nur insoweit rügen, als dieser nicht einen ausreichenden Sicherheitsabstand vom rechten Fahrbahnrand eingehalten und ihn dadurch gefährdet hätte; soweit aber die Einhaltung eines zu großen Abstandes vom rechten Fahrbahnrand geltend gemacht werde, fehle es am Rechtswidrigkeitszusammenhang, weil diese Vorschrift grundsätzlich nur zugunsten des entgegen und und von links kommenden Verkehrs aufgestellt worden sei.
Die im Urteil des Erstgerichtes getroffenen Feststellungen würden somit nur insoweit der Entscheidung des Berufungsgerichtes zugrunde gelegt, als sie im Einklang mit der bindenden Wirkung der Strafverfügung gemäß § 268 ZPO stünden. Das Berufungsgericht gehe davon aus, daß der Erstbeklagte nicht aufmerksam gefahren sei und es daher bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von 50 km/h und sofortiger Reaktion nicht zum Unfall gekommen wäre. Die in ZVR 1984/43 veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes habe einen Fall zum Gegenstand, der dem hier vorliegenden durchaus rechtsähnlich sei: Dem Fußgänger sei eine Verletzung der Vorschrift des § 76 Abs. 4 lit. b StVO vorgeworfen worden, dem Kraftfahrer eine relativ überhöhte Geschwindigkeit und verspätete Reaktion. Das Berufungsgericht folge den für diesen Fall ausgesprochenen Erwägungen des Obersten Gerichtshofes, der eine Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 1 gebilligt habe. Aus den Berufungsausführungen der Beklagten sei zwar erkennbar, daß sie einen Anspruch auf Schmerzengeld grundsätzlich für gerechtfertigt erachteten, nicht aber, in welcher Höhe. Aus diesem Grund müsse die Berufung der Beklagten insoweit als unbestimmt und daher nicht gesetzmäßig ausgeführt angesehen werden. Darüber hinaus sei aber ohnedies die Berufung des Klägers gerechtfertigt. Im Vordergrund stehe die Schwere der Verletzungen und die gesamte Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, nicht aber das Ausmaß der bisher anzunehmenden Schmerzperioden. Bei dem schwerstens verletzten Kläger bestehe dauernd ein hohes Maß an Beschwerden und Beeinträchtigungen, die trotz der reduzierten Bewußtseinslage wahrgenommen und verarbeitet würden und sich über den Großteil des Lebensablaufes erstreckten. Der geltend gemachte Anspruch von rechnungsmäßig S 1,200.000,-- erscheine daher nicht überhöht. Unter Berücksichtigung einer Schadensteilung im Verhältnis von 1 : 1 und unter Bedachtnahme auf die Teilzahlung von S 100.000,-- sei dem Kläger daher ein Betrag von S 500.000,-- zuzusprechen und das Mehrbegehren von S 600.000,-- abzuweisen.Die im Urteil des Erstgerichtes getroffenen Feststellungen würden somit nur insoweit der Entscheidung des Berufungsgerichtes zugrunde gelegt, als sie im Einklang mit der bindenden Wirkung der Strafverfügung gemäß Paragraph 268, ZPO stünden. Das Berufungsgericht gehe davon aus, daß der Erstbeklagte nicht aufmerksam gefahren sei und es daher bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von 50 km/h und sofortiger Reaktion nicht zum Unfall gekommen wäre. Die in ZVR 1984/43 veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes habe einen Fall zum Gegenstand, der dem hier vorliegenden durchaus rechtsähnlich sei: Dem Fußgänger sei eine Verletzung der Vorschrift des Paragraph 76, Absatz 4, Litera b, StVO vorgeworfen worden, dem Kraftfahrer eine relativ überhöhte Geschwindigkeit und verspätete Reaktion. Das Berufungsgericht folge den für diesen Fall ausgesprochenen Erwägungen des Obersten Gerichtshofes, der eine Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 1 gebilligt habe. Aus den Berufungsausführungen der Beklagten sei zwar erkennbar, daß sie einen Anspruch auf Schmerzengeld grundsätzlich für gerechtfertigt erachteten, nicht aber, in welcher Höhe. Aus diesem Grund müsse die Berufung der Beklagten insoweit als unbestimmt und daher nicht gesetzmäßig ausgeführt angesehen werden. Darüber hinaus sei aber ohnedies die Berufung des Klägers gerechtfertigt. Im Vordergrund stehe die Schwere der Verletzungen und die gesamte Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, nicht aber das Ausmaß der bisher anzunehmenden Schmerzperioden. Bei dem schwerstens verletzten Kläger bestehe dauernd ein hohes Maß an Beschwerden und Beeinträchtigungen, die trotz der reduzierten Bewußtseinslage wahrgenommen und verarbeitet würden und sich über den Großteil des Lebensablaufes erstreckten. Der geltend gemachte Anspruch von rechnungsmäßig S 1,200.000,-- erscheine daher nicht überhöht. Unter Berücksichtigung einer Schadensteilung im Verhältnis von 1 : 1 und unter Bedachtnahme auf die Teilzahlung von S 100.000,-- sei dem Kläger daher ein Betrag von S 500.000,-- zuzusprechen und das Mehrbegehren von S 600.000,-- abzuweisen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten. Sie bekämpfen es aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, "daß das Mitverschulden des Erstbeklagten am Zustandekommen des Verkehrsunfalles vom 21. 11. 1979 mit maximal 25 % festgelegt werde; demzufolge sei das Leistungsbegehren diesem Standpunkt angepaßt abzuweisen"; hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag.
Der Kläger hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision der Beklagten keine Folge zu geben. Die Revision ist im Hinblick auf den Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, ohne die im § 503 Abs. 2 ZPO normierte Einschränkung der Revisionsgründe zulässig und auch sachlich teilweise berechtigt. Vorwegzunehmen ist, daß trotz der ungewöhnlichen Formulierung des von den Beklagten primär gestellten Abänderungsantrages im Hinblick auf den gesamten Inhalt der Revisionsschrift kein Zweifel daran besteht, was die Beklagten mit diesem Rechtsmittel anstreben, nämlich die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin, daß das Leistungsbegehren des Klägers zur Gänze abgewiesen und seinem Feststellungsbegehren nur in Ansehung eines Viertels seiner künftigen Unfallschäden stattgegeben, das Feststellungsmehrbegehren aber abgewiesen werde.Der Kläger hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision der Beklagten keine Folge zu geben. Die Revision ist im Hinblick auf den Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, ohne die im Paragraph 503, Absatz 2, ZPO normierte Einschränkung der Revisionsgründe zulässig und auch sachlich teilweise berechtigt. Vorwegzunehmen ist, daß trotz der ungewöhnlichen Formulierung des von den Beklagten primär gestellten Abänderungsantrages im Hinblick auf den gesamten Inhalt der Revisionsschrift kein Zweifel daran besteht, was die Beklagten mit diesem Rechtsmittel anstreben, nämlich die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin, daß das Leistungsbegehren des Klägers zur Gänze abgewiesen und seinem Feststellungsbegehren nur in Ansehung eines Viertels seiner künftigen Unfallschäden stattgegeben, das Feststellungsmehrbegehren aber abgewiesen werde.