Rechtssatz RS0027794
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027794
Geschäftszahl
2Ob175/59; 8Ob207/74; 2Ob113/83; 8Ob20/86; 2Ob98/89; 2Ob7/91; 2Ob207/07s
Entscheidungsdatum
14.02.2008
Rechtssatz
Schadensteilung 1 : 1 zwischen einem Kraftfahrzeuglenker, dem die Einhaltung einer relativ und absolut überhöhten Geschwindigkeit und eine um ein geringes verspätete Abwehraktion zur Last fällt, und einem Fußgänger, der eine stark frequentierte Fahrbahn nahezu im Laufschritt übersetzt, ohne auf den Verkehr zu achten.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 175/59
Entscheidungstext OGH 03.06.1959 2 Ob 175/59
Veröff: ZVR 1960/135 S 91
- 8 Ob 207/74
Entscheidungstext OGH 12.11.1974 8 Ob 207/74
Veröff: ZVR 1975/156 S 232
- 2 Ob 113/83
Entscheidungstext OGH 17.05.1983 2 Ob 113/83
nur: Schadensteilung zwischen einem Kraftfahrzeuglenker, dem die Einhaltung einer relativ und absolut überhöhten Geschwindigkeit zur Last fällt, und einem Fußgänger, der eine stark frequentierte Fahrbahn nahezu im Laufschritt übersetzt, ohne auf den Verkehr zu achten. (T1) Beisatz: 2 : 1 zu Lasten des Fußgängers. (T2)
- 8 Ob 20/86
Entscheidungstext OGH 10.07.1986 8 Ob 20/86
Veröff: ZVR 1987/93 S 278
- 2 Ob 98/89
Entscheidungstext OGH 31.10.1989 2 Ob 98/89
Auch; Beisatz: 3 : 1 zu Lasten des Personenkraftwagenlenkers. (T3) Veröff: ZVR 1990,160 S 379
- 2 Ob 7/91
Entscheidungstext OGH 27.02.1991 2 Ob 7/91
Auch
- 2 Ob 207/07s
Entscheidungstext OGH 14.02.2008 2 Ob 207/07s
Vgl; Beisatz: Verschuldensteilung 3 : 1 zu Lasten eines alkoholisierten, eine krasse Reaktionsverspätung von mehreren Sekunden aufweisenden Pkw-Lenkers und einem Fußgänger, der die Straße nicht auf dem kürzesten Weg überquert und in der Straßenmitte auch nicht stehen geblieben ist, um den bereits gefährlich nahe gekommenen Pkw des Erstbeklagten vorbeifahren zu lassen, ist keine krasse Fehlbeurteilung. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0027794
Dokumentnummer
JJR_19590603_OGH0002_0020OB00175_5900000_001