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Entscheidung 2 Ob 7/91×

Entscheidung 2 Ob 7/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob7/91

Entscheidungsdatum

26.04.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber, Dr. Zehetner, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhard H*****, vertreten durch Dr. W*****, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Dr. Heinrich W*****, und 2. ***** Versicherungs Aktiengesellschaft, ***** beide vertreten durch Dr. O*****, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 1,481.439,60 sA und Feststellung, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag der klagenden Partei auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Revisionsbeantwortung hinsichtlich der außerordentlichen Revision der beklagten Parteien wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Der Oberste Gerichtshof wies in seiner Entscheidung vom 27. Februar 1991, 2 Ob 7/91, die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei zurück, weil diese beim Erstgericht eingebracht worden war und erst nach Ablauf von 4 Wochen ab Zustellung der Freistellung einer Revisionsbeantwortung beim Obersten Gerichtshof einlangte.

Die klagende Partei führt in ihrem Wiedereinsetzungsantrag aus, ihr Rechtsfreund habe die Seite 6 der außerordentlichen Revision nicht beachtet, auf welcher sich die Stampiglie des Obersten Gerichtshofes befand, wonach die Revisionsbeantwortung beim Revisionsgericht einzubringen sei. Auf Grund jahrzehntelanger Übung sei der Rechtsfreund davon ausgegangen, sämtliche Rechtsmittel seien beim Erstgericht einzubringen. Diese unrichtige Meinung sei auch durch die novellierte Bestimmung des Paragraph 507, Absatz 2, ZPO verstärkt worden, wonach eine Revisionsbeantwortung beim Prozeßgericht erster Instanz zu überreichen sei, wobei zwischen ordentlicher und außerordentlicher Revision nicht unterschieden werde. Hätte der Rechtsfreund die letzte Seite der Revision beachtet, oder wäre die Stampiglie auf der ersten Seite angebracht gewesen und hätte er sich mit Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO auseinandergesetzt, dann hätte er die Revisionsbeantwortung beim Revisionsgericht eingebracht. Der Aufmerksamkeitsfehler des Rechtsanwaltes sei für den Kläger ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis gewesen. Überdies wäre die Revisionsbeantwortung auch rechtzeitig gewesen, wenn sie vom Erstgericht sofort an den Obersten Gerichtshof weitergeleitet worden wäre.

Diesen Ausführungen ist folgendes zu erwidern:

Rechtliche Beurteilung

Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO ist die einer Partei freigestellte Beantwortung einer außerordentlichen Revision beim Revisionsgericht einzubringen. Darauf wurde auch in der Freistellung der Revisionsbeantwortung hingewiesen. Die Unkenntnis der Vorschrift des Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO und die Nichtbeachtung des Stampiglienaufdruckes auf der außerordentlichen Revision durch einen Rechtsanwalt übersteigt den Grad jenes Verschuldens, das nach dem Gesetz der Bewilligung einer Wiedereinsetzung nicht entgegensteht vergleiche 9 Ob A 5,6/89). Da die Partei die Handlungen ihres Vertreters grundsätzlich gegen sich gelten zu lassen und dessen Verschulden zu vertreten hat (4 Ob 507,518/77; Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 579), vermag der Fehler des Rechtsanwaltes eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu rechtfertigen.

Auch der Umstand, daß das Erstgericht den Schriftsatz nicht sofort an den Obersten Gerichtshof weiterleitete, bildet keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Der Antrag mußte daher abgewiesen werden.

Anmerkung

E25624

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0020OB00007.91.0426.000

Dokumentnummer

JJT_19910426_OGH0002_0020OB00007_9100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0022560 Rechtssatz 10.09.1958Zivilrecht
So wie die Behauptungslast und Beweislast für ein Verschulden des Beklagten den Kläger trifft, so trifft den Beklagten die Behauptungslast und Beweislast für ein allfälliges Mitverschulden des Klägers. Hat der Beklagte keinen Mitverschuldenseinwand erhoben, …
RS0027310 Rechtssatz 27.02.1991Zivilrecht
Anders als bei einer Beurteilung nach § 9 EKHG, trifft die Behauptungslast und Beweislast für Tatumstände, aus denen ein die Haftung für die Unfallsfolgen begründendes Verschulden des Gegners abgeleitet wird, denjenigen, der sich auf solch ein Verschulden b …
RS0027794 Rechtssatz 03.06.1959Zivilrecht
Schadensteilung 1 : 1 zwischen einem Kraftfahrzeuglenker, dem die Einhaltung einer relativ und absolut überhöhten Geschwindigkeit und eine um ein geringes verspätete Abwehraktion zur Last fällt, und einem Fußgänger, der eine stark frequentierte Fahrbahn nah …
RS0031075 Rechtssatz 10.09.1981Zivilrecht
Bei der Bemessung des Schmerzengelds ist einerseits auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, andererseits zur Vermeidung einer völligen Ungleichmäßigkeit der Rechtsprechung ein objektiver Maßstab anzulegen. Es darf der von der Judikatur ganz allgemein …
RS0031180 Rechtssatz 27.02.1976Zivilrecht
Zuspruch von S 300000,-- Schmerzengeld bei Schädelverletzung mit Dauerfolgen.
RS0033924 Rechtssatz 18.05.1972Zivilrecht
Die Kompensation mit Gegenforderungen des Versicherten, die auf den Unfallstag zurückzubeziehen sind, wirkt auch gegenüber dem nach § 63 KFG 1967 haftenden Versicherer. Dieser braucht daher nicht einmal die Kompensationseinrede erheben, es genügt, wenn er s …
RS0036729 Rechtssatz 17.05.1977Zivilrecht
Die Partei hat, soweit es den Rechtsvertreter und dessen Verschulden betrifft, die Handlungen (und Versäumnisse) ihres Vertreters grundsätzlich gegen sich gelten zu lassen und dessen Verschulden zu vertreten.
RS0036893 Rechtssatz 11.01.1989Zivilrecht
Die Unkenntnis wesentlicher Verfahrensvorschriften (hier: § 39 Abs 4 ASGG) durch einen Rechtsanwalt beruht auf grober Fahrlässigkeit und übersteigt daher den Grad jenes Verschuldens, das nach dem Gesetz der Bewilligung einer Wiedereinsetzung nicht entgegens …