Rechtssatz RS0027310
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027310
Entscheidungsdatum
27.01.2022
Rechtssatz
Anders als bei einer Beurteilung nach § 9 EKHG, trifft die Behauptungslast und Beweislast für Tatumstände, aus denen ein die Haftung für die Unfallsfolgen begründendes Verschulden des Gegners abgeleitet wird, denjenigen, der sich auf solch ein Verschulden beruft. Jede in dieser Richtung verbleibende Unklarheit in tatsächlicher Hinsicht geht zu Lasten dessen, der ein Verschulden des Gegners behauptet (ZVR 1985/153; ZVR 1989/195 uva). Steht fest, daß beide Beteiligten eines Verkehrsunfalles ein Verschulden trifft, dann ist bei der Verschuldensabwägung nur auf die Verschuldenskomponenten Bedacht zu nehmen, die erwiesen sind, verbliebene Unklarheiten müssen hiebei außer Betracht bleiben und führen nicht notwendigerweise zu einer Aufteilung des Verschuldens zu gleichen Teilen.Anders als bei einer Beurteilung nach Paragraph 9, EKHG, trifft die Behauptungslast und Beweislast für Tatumstände, aus denen ein die Haftung für die Unfallsfolgen begründendes Verschulden des Gegners abgeleitet wird, denjenigen, der sich auf solch ein Verschulden beruft. Jede in dieser Richtung verbleibende Unklarheit in tatsächlicher Hinsicht geht zu Lasten dessen, der ein Verschulden des Gegners behauptet (ZVR 1985/153; ZVR 1989/195 uva). Steht fest, daß beide Beteiligten eines Verkehrsunfalles ein Verschulden trifft, dann ist bei der Verschuldensabwägung nur auf die Verschuldenskomponenten Bedacht zu nehmen, die erwiesen sind, verbliebene Unklarheiten müssen hiebei außer Betracht bleiben und führen nicht notwendigerweise zu einer Aufteilung des Verschuldens zu gleichen Teilen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 7/91
Entscheidungstext OGH 27.02.1991 2 Ob 7/91
- 2 Ob 195/97h
Entscheidungstext OGH 25.09.1997 2 Ob 195/97h
Auch; nur: Anders als bei einer Beurteilung nach § 9 EKHG, trifft die Behauptungslast und Beweislast für Tatumstände, aus denen ein die Haftung für die Unfallsfolgen begründendes Verschulden des Gegners abgeleitet wird, denjenigen, der sich auf solch ein Verschulden beruft. Jede in dieser Richtung verbleibende Unklarheit in tatsächlicher Hinsicht geht zu Lasten dessen, der ein Verschulden des Gegners behauptet. (T1)
- 2 Ob 253/03z
Entscheidungstext OGH 30.10.2003 2 Ob 253/03z
Auch; nur T1
- 2 Ob 231/06v
Entscheidungstext OGH 26.04.2007 2 Ob 231/06v
- 2 Ob 225/14y
Entscheidungstext OGH 09.04.2015 2 Ob 225/14y
Auch; nur T1
- 2 Ob 177/14i
Entscheidungstext OGH 23.04.2015 2 Ob 177/14i
Auch; nur T1
- 2 Ob 116/17y
Entscheidungstext OGH 20.06.2017 2 Ob 116/17y
Vgl auch
- 2 Ob 186/21y
Entscheidungstext OGH 27.01.2022 2 Ob 186/21y
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0027310
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2022
Dokumentnummer
JJR_19910227_OGH0002_0020OB00007_9100000_001