Die Revision der Klägerin ist zulässig, weil im Interesse der Rechtssicherheit im Hinblick auf die Entscheidungen ZVR 1965/214 und ZVR 1975/92 eine Klärung der Bedeutung des Gefahrenzeichens nach § 50 Z 4 StVO "Kreuzung mit Straße ohne Vorrang" erforderlich ist; sie ist aber nicht berechtigt.Die Revision der Klägerin ist zulässig, weil im Interesse der Rechtssicherheit im Hinblick auf die Entscheidungen ZVR 1965/214 und ZVR 1975/92 eine Klärung der Bedeutung des Gefahrenzeichens nach Paragraph 50, Ziffer 4, StVO "Kreuzung mit Straße ohne Vorrang" erforderlich ist; sie ist aber nicht berechtigt.
Die Klägerin macht in ihrem Rechtsmittel geltend, es sei dem Erstbeklagten ein Verschulden am Zustandekommen des Unfalls anzulasten, weil er eine Geschwindigkeit von bis zu 107 km/h eingehalten habe. Die höchstzulässige Geschwindigkeit dürfe aber nur bei günstigsten Bedingungen eingehalten werden. Von derartig günstigsten Bedingungen könne aber nicht gesprochen werden, wenn eine mögliche Gefahrenstelle durch ein Gefahrenzeichen angekündigt werde. So habe der Oberste Gerichtshof auch in der Entscheidung ZVR 1975/92 ausgesprochen, daß bei Vorhandensein des Gefahrenzeichens nach § 50 Z 4 StVO der bevorrangte Verkehrsteilnehmer seine Geschwindigkeit der angekündigten Gefahr und den Sichtverhältnissen entsprechend so herabzusetzen habe, daß er sein Fahrzeug bei Wahrnehmung eines seinen Vorrang mißachtenden Querverkehrs auf kurzer Strecke zum Stillstand bringen könne. Auch in der Entscheidung ZVR 1979/296 sei eine Verschuldensteilung im Verhältnis von 3 : 1 zugunsten des bevorrangten Verkehrsteilnehmers vorgenommen worden. Die erhöhte Aufmerksamkeit habe der Erstbeklagte nicht aufgewendet, weil er erst reagierte, als das benachrangte Fahrzeug ca 9 m vor der Flucht der bevorrangten Straße war. Der benachrangte Verkehrsteilnehmer hätte aber aus dieser Entfernung bereits mit einer starken Betriebsbremsung reagieren müssen, um noch vor der Fluchtlinie anhalten zu können. Bei einer normalen oder mäßigen Betriebsbremsung wäre das benachrangte Fahrzeug in die bevorrangte Verkehrsfläche eingefahren, weshalb von einer umfassenden Aufmerksamkeit des Erstbeklagten keine Rede sein könne. Der Erstbeklagte hätte die Annäherung des benachrangten Fahrzeuges schon aus größerer Entfernung bemerkt. Dann noch mit 100 bis 107 km/h in die Gefahrenstelle "hineinzurauschen" und die Beibehaltung der Geschwindigkeit des benachrangten Verkehrsteilnehmers nicht zu beachten, begründe ein Verschulden des Erstbeklagten.Die Klägerin macht in ihrem Rechtsmittel geltend, es sei dem Erstbeklagten ein Verschulden am Zustandekommen des Unfalls anzulasten, weil er eine Geschwindigkeit von bis zu 107 km/h eingehalten habe. Die höchstzulässige Geschwindigkeit dürfe aber nur bei günstigsten Bedingungen eingehalten werden. Von derartig günstigsten Bedingungen könne aber nicht gesprochen werden, wenn eine mögliche Gefahrenstelle durch ein Gefahrenzeichen angekündigt werde. So habe der Oberste Gerichtshof auch in der Entscheidung ZVR 1975/92 ausgesprochen, daß bei Vorhandensein des Gefahrenzeichens nach Paragraph 50, Ziffer 4, StVO der bevorrangte Verkehrsteilnehmer seine Geschwindigkeit der angekündigten Gefahr und den Sichtverhältnissen entsprechend so herabzusetzen habe, daß er sein Fahrzeug bei Wahrnehmung eines seinen Vorrang mißachtenden Querverkehrs auf kurzer Strecke zum Stillstand bringen könne. Auch in der Entscheidung ZVR 1979/296 sei eine Verschuldensteilung im Verhältnis von 3 : 1 zugunsten des bevorrangten Verkehrsteilnehmers vorgenommen worden. Die erhöhte Aufmerksamkeit habe der Erstbeklagte nicht aufgewendet, weil er erst reagierte, als das benachrangte Fahrzeug ca 9 m vor der Flucht der bevorrangten Straße war. Der benachrangte Verkehrsteilnehmer hätte aber aus dieser Entfernung bereits mit einer starken Betriebsbremsung reagieren müssen, um noch vor der Fluchtlinie anhalten zu können. Bei einer normalen oder mäßigen Betriebsbremsung wäre das benachrangte Fahrzeug in die bevorrangte Verkehrsfläche eingefahren, weshalb von einer umfassenden Aufmerksamkeit des Erstbeklagten keine Rede sein könne. Der Erstbeklagte hätte die Annäherung des benachrangten Fahrzeuges schon aus größerer Entfernung bemerkt. Dann noch mit 100 bis 107 km/h in die Gefahrenstelle "hineinzurauschen" und die Beibehaltung der Geschwindigkeit des benachrangten Verkehrsteilnehmers nicht zu beachten, begründe ein Verschulden des Erstbeklagten.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden:
Nach ganz überwiegender Rechtsprechung verpflichtet das Gefahrenzeichen nach § 50 Z 4 StVO "Kreuzung mit Straße ohne Vorrang" den Vorrangberechtigten zwar zu erhöhter Aufmerksamkeit, verhält ihn aber nicht schlechthin, seine Geschwindigkeit zu vermindern, so lange ein vorschriftswidriges Verhalten des benachrangten Verkehrsteilnehmers des Querverkehrs nicht zu erkennen ist. Die Begründung dafür liegt darin, daß dem Vorrangberechtigten durch das erwähnte Gefahrenzeichen auch angekündigt wird, daß die einmündenden oder querenden Straßen durch entsprechende Verkehrszeichen abgeschirmt sind und daß ihm der Vorrang zukommt; er darf daher darauf vertrauen, daß andere Fahrzeuglenker den ihm zukommenden Vorrang respektieren und ihrer Wartepflicht nachkommen, solange nicht ein vorschriftswidriges Verhalten solcher Fahrzeuglenker für ihn erkennbar ist (ZVR 1987/22; ZVR 1984/290; ZVR 1983/247; ZVR 1979/296; ZVR 1974/7; ZVR 1971/16; ZVR 1970/110). Abweichend davon wurde in der Entscheidung ZVR 1975/92 die Ansicht vertreten, es müsse der durch das Gefahrenzeichen nach § 50 Z 4 StVO angekündigten Gefahr durch entsprechende Anpassung der Geschwindigkeit und durch erhöhte Aufmerksamkeit Rechnung getragen werden. Auch der Lenker des bevorrangten Fahrzeuges sei verpflichtet, die Geschwindigkeit so herabzusetzen, daß er sein Fahrzeug bei Wahrnehmung eines seinen Vorrang mißachtenden Querverkehrs auf kurzer Strecke zum Stillstand bringen könne. Diese Ansicht ist aber vereinzelt geblieben, auch die in der Entscheidung zitierten Vorentscheidungen sind nicht völlig einschlägig. Die Entscheidung ZVR 1965/105 betrifft ein Gefahrenzeichen nach § 50 Z 3 StVO, die Entscheidung ZVR 1965/214 besagt nur, daß nicht schlechthin auf die Beachtung des Verbotszeichens "Halt vor Kreuzung" vertraut werden dürfe; es wurde aber doch ausgesprochen, daß nach den gegebenen Umständen der Kreuzung durch eine entsprechend erhöhte Vorsicht, insbes durch eine vorsichtige Wahl der Geschwindigkeit Rechnung zu tragen sei. In der Entscheidung 2 Ob 375/68 wurde ausgeführt, daß das Gefahrenzeichen nach § 50 Z 4 StVO eine gewisse Einschränkung des Vertrauensgrundsatzes bedeute; nach der Entscheidung 2 Ob 168/69 kann aufgrund des Gefahrenzeichens nach § 50 Z 4 StVO nicht schlechthin auf den eigenen Vorrang gegenüber dem Querverkehr vertraut werden. In all diesen Entscheidungen (ausgenommen die Entscheidungen ZVR 1965/214 und ZVR 1975/92) wird aber nicht verlangt, daß der Lenker des bevorrangten Fahrzeuges schlechthin seine Geschwindigkeit vermindert. Der erkennende Senat schließt sich der herrschenden Ansicht, wonach der Vorrangberechtigte zwar zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet ist, nicht aber schlechthin dazu verhalten ist, seine Geschwindigkeit zu vermindern, solange ein vorschriftswidriges Verhalten des benachrangten Verkehrsteilnehmers nicht zu erkennen ist, an. Die gegenteilige Ansicht berücksichtigt nicht, daß aufgrund des Gefahrenzeichens nach § 50 Z 4 StVO auch darauf vertraut werden darf, daß andere Fahrzeuglenker den Vorrang respektieren und ihrer Wartepflicht nachkommen.Nach ganz überwiegender Rechtsprechung verpflichtet das Gefahrenzeichen nach Paragraph 50, Ziffer 4, StVO "Kreuzung mit Straße ohne Vorrang" den Vorrangberechtigten zwar zu erhöhter Aufmerksamkeit, verhält ihn aber nicht schlechthin, seine Geschwindigkeit zu vermindern, so lange ein vorschriftswidriges Verhalten des benachrangten Verkehrsteilnehmers des Querverkehrs nicht zu erkennen ist. Die Begründung dafür liegt darin, daß dem Vorrangberechtigten durch das erwähnte Gefahrenzeichen auch angekündigt wird, daß die einmündenden oder querenden Straßen durch entsprechende Verkehrszeichen abgeschirmt sind und daß ihm der Vorrang zukommt; er darf daher darauf vertrauen, daß andere Fahrzeuglenker den ihm zukommenden Vorrang respektieren und ihrer Wartepflicht nachkommen, solange nicht ein vorschriftswidriges Verhalten solcher Fahrzeuglenker für ihn erkennbar ist (ZVR 1987/22; ZVR 1984/290; ZVR 1983/247; ZVR 1979/296; ZVR 1974/7; ZVR 1971/16; ZVR 1970/110). Abweichend davon wurde in der Entscheidung ZVR 1975/92 die Ansicht vertreten, es müsse der durch das Gefahrenzeichen nach Paragraph 50, Ziffer 4, StVO angekündigten Gefahr durch entsprechende Anpassung der Geschwindigkeit und durch erhöhte Aufmerksamkeit Rechnung getragen werden. Auch der Lenker des bevorrangten Fahrzeuges sei verpflichtet, die Geschwindigkeit so herabzusetzen, daß er sein Fahrzeug bei Wahrnehmung eines seinen Vorrang mißachtenden Querverkehrs auf kurzer Strecke zum Stillstand bringen könne. Diese Ansicht ist aber vereinzelt geblieben, auch die in der Entscheidung zitierten Vorentscheidungen sind nicht völlig einschlägig. Die Entscheidung ZVR 1965/105 betrifft ein Gefahrenzeichen nach Paragraph 50, Ziffer 3, StVO, die Entscheidung ZVR 1965/214 besagt nur, daß nicht schlechthin auf die Beachtung des Verbotszeichens "Halt vor Kreuzung" vertraut werden dürfe; es wurde aber doch ausgesprochen, daß nach den gegebenen Umständen der Kreuzung durch eine entsprechend erhöhte Vorsicht, insbes durch eine vorsichtige Wahl der Geschwindigkeit Rechnung zu tragen sei. In der Entscheidung 2 Ob 375/68 wurde ausgeführt, daß das Gefahrenzeichen nach Paragraph 50, Ziffer 4, StVO eine gewisse Einschränkung des Vertrauensgrundsatzes bedeute; nach der Entscheidung 2 Ob 168/69 kann aufgrund des Gefahrenzeichens nach Paragraph 50, Ziffer 4, StVO nicht schlechthin auf den eigenen Vorrang gegenüber dem Querverkehr vertraut werden. In all diesen Entscheidungen (ausgenommen die Entscheidungen ZVR 1965/214 und ZVR 1975/92) wird aber nicht verlangt, daß der Lenker des bevorrangten Fahrzeuges schlechthin seine Geschwindigkeit vermindert. Der erkennende Senat schließt sich der herrschenden Ansicht, wonach der Vorrangberechtigte zwar zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet ist, nicht aber schlechthin dazu verhalten ist, seine Geschwindigkeit zu vermindern, solange ein vorschriftswidriges Verhalten des benachrangten Verkehrsteilnehmers nicht zu erkennen ist, an. Die gegenteilige Ansicht berücksichtigt nicht, daß aufgrund des Gefahrenzeichens nach Paragraph 50, Ziffer 4, StVO auch darauf vertraut werden darf, daß andere Fahrzeuglenker den Vorrang respektieren und ihrer Wartepflicht nachkommen.
Da der Erstbeklagte nicht auch Halter des von ihm gelenkten Fahrzeuges ist, trifft ihn keine Gefährdungshaftung nach dem EKHG, sondern haftet er nur bei Verschulden. Nach ständiger Rechtsprechung trifft die Behauptungs- und Beweislast für ein die Haftung für die Unfallsfolgen begründetes Verschulden des Gegners den Geschädigten und geht jede in diese Richtung verbleibende Unklarheit zu dessen Lasten (ZVR 1991/146 mwN). Es kann daher auch nur von einer Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeuges von 100 km/h ausgegangen werden. Diese gesetzlich zulässige Höchstgeschwindigkeit durfte der Erstbeklagte auch ausschöpfen, war es doch zum Unfallszeitpunkt sonnig und war die Fahrbahn trocken.
Die in der Revision zitierte Entscheidung ZVR 1979/296 kann für die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht herangezogen werden, weil ihr ein anderer Sachverhalt zugrundeliegt: Die vom Lenker des bevorrangten Fahrzeuges eingehaltene Geschwindigkeit war geringfügig absolut und wegen fehlender Fahrpraxis auch relativ überhöht.
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist dem Erstbeklagten auch nicht vorzuwerfen, er hätte früher reagieren müssen. Wie in der Revision selbst ausgeführt wird, hätte ihr Vater zu dem Zeitpunkt, als der Erstbeklagte Reaktionshandlungen setzte, noch immer vor der Fluchtlinie anhalten können; daß dazu eine starke Betriebsbremsung erforderlich gewesen wäre, ändert nichts daran, daß für den Erstbeklagten eine Mißachtung des ihm zustehenden Vorranges bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erkennbar war.
Da sich die Haftung der zweit- und drittbeklagten Parteien lediglich auf das EKHG gründet, ist sie mit den Höchstbeträgen des § 15 leg cit zu begrenzen.Da sich die Haftung der zweit- und drittbeklagten Parteien lediglich auf das EKHG gründet, ist sie mit den Höchstbeträgen des Paragraph 15, leg cit zu begrenzen.
Der Revision der Klägerin war sohin keine Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.