Entscheidungsgründe:
Am 21. 9. 1999 ereignete sich auf der Inntalautobahn ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger, der Erstbeklagte und die Nebenintervenienten als Lenker bzw Halter verschiedener Fahrzeuge beteiligt waren. Die Beteiligten fuhren am Unfallstag hintereinander auf der Überholspur der Inntalautobahn von Osten nach Westen. Als Erster fuhr der Kläger, hinter ihm fuhr Marlene K*****, dahinter der Erstbeklagte, am Ende der Kolonne fuhr Erich N*****; die Fahrzeuge hielten eine Geschwindigkeit von etwa 80 km/h ein. Da sich auf der Überholspur vor dem Fahrzeug des Klägers ein Stau gebildet hatte, musste dieser sein Fahrzeug abbremsen, was ihm auch kollisionsfrei gelang. In der Folge kam es jedoch zur Kollision zwischen den Fahrzeugen aller genannter Personen, wobei Fahrzeug- und Personenschäden entstanden.
Der Kläger begehrt die Zahlung von EUR 9.215,04 sA mit der Begründung, den Erstbeklagten treffe das Alleinverschulden am Zustandekommen des Unfalls, weil er unaufmerksam gefahren und dadurch den Auffahrunfall verursacht und verschuldet habe. Der Kläger begehrt den Ersatz verschiedener Sachschäden sowie die Bezahlung eines Schmerzengeldes von DM 2.000.
Die Beklagten wendeten ein, der Unfall habe für den Erstbeklagten ein unabwendbares Ereignis dargestellt, weil er sich derart ereignet habe, dass der Nebenintervenient N***** auf das Fahrzeug des Erstbeklagten aufgefahren sei; er habe dieses Fahrzeug auf den vor ihm fahrenden PKW der Marlene K***** aufgeschoben und dieses hätte wiederum das Fahrzeug des Klägers beschädigt. Die Beklagten machten auch verschiedene Gegenforderungen geltend.
Das Erstgericht sprach - auf Basis einer Schadensteilung im Verhältnis 1:1 - aus, die Klagsforderung bestehe mit EUR 3.721,50 zu Recht, nicht hingegen die eingewendete Gegenforderung; es verurteilte die beklagten Parteien zur Zahlung von EUR 3.721,50 sA sowie zum Ersatz von EUR 688,17 an anteiligen Prozesskosten. Das Mehrbegehren von EUR 5.943,54 sA wurde abgewiesen und im Punkt 5 des Urteils der Kläger für schuldig erkannt, den beklagten Parteien anteilige Prozesskosten in der Höhe von EUR 1.551,28 (darin enthalten USt von EUR 186,91 und Barauslagen von EUR 429,78) zu ersetzen.
Dabei wurden im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
Der Kläger war in Begleitung seiner Ehegattin auf dem Weg in die Türkei. Im Zuge einer Massenkarambolage gab es durch den Anprall des von Marlene K***** gelenkten Fahrzeuges eine starke Erschütterung am Fahrzeug des Klägers. Der Kläger erlitt leichte Verletzungen, sein Fahrzeug und verschiedene mittransportierte Geräte wurden beschädigt. Er kam zwar mit dem beschädigten Fahrzeug noch in die Türkei, ließ es jedoch dort verschrotten. Durch den Unfall wurde auch das Fahrzeug des Erstbeklagten beschädigt. Die Haftpflichtversicherung der Nebenintervenienten Erich N***** hat an den Erstbeklagten EUR 11.588,98 bezahlt.
In welcher Reihenfolge und in welcher näheren Art und Weise die Kollisionen erfolgten, konnte nicht festgestellt werden. Insbesondere war nicht feststellbar, ob der Erstbeklagte kollisionsfrei hinter dem Fahrzeug der Marlene K***** zum Stillstand gekommen ist und erst dadurch, dass N***** von hinten mit seinem Fahrzeug kollidierte, auf das Fahrzeug der Marlene K***** geschoben wurde, oder ob er zuerst mit dem Heck des Fahrzeuges der Marlene K***** kollidierte und erst in der Folge N***** mit seinem Fahrzeug gegen das Heck des Beklagtenfahrzeuges stieß. Es war auch nicht feststellbar, ob Marlene K*****, bevor es zur Kollision zwischen ihrem Fahrzeug und dem des Erstbeklagten kam, kollisionsfrei hinter dem Fahrzeug des Klägers anhalten konnte oder ob sie auf das Fahrzeug des Klägers aufgefahren ist und erst anschließend die Kollision des Beklagtenfahrzeuges mit ihrem Fahrzeug erfolgte. Es konnten die Tiefenabstände nicht festgestellt werden, desgleichen nicht, ob durch allenfalls vorangegangene Kollisionen der Bremsweg für das Beklagtenfahrzeug oder für jenes des Nebenintervenienten N***** verkürzt wurde. Es konnte auch nicht festgestellt werden, ob einer der Beteiligten verspätet reagierte, auch die Kollisionsgeschwindigkeiten ließen sich nicht feststellen; der Unfall ist aus technischer Sicht überhaupt nicht ausreichend rekonstruierbar.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, es sei nach Art 3 des Haager Straßenverkehrsübereinkommens österreichisches Recht maßgeblich. Werde ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht, so hänge im Verhältnis der Beteiligten zueinander die Verpflichtung zum Ersatz und der Umfang des Ersatzes gemäß § 11 EKHG davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Beteiligten verschuldet oder durch außergewöhnliche oder überwiegende gewöhnliche Betriebsgefahr verursacht worden sei. Dem Kläger sei ein Verschulden nicht anzulasten, er habe aber auch den Beweis eines Verschuldens des Erstbeklagten nicht erbracht. Bei der Gewichtung der Betriebsgefahr sei die Summe der Gefahren der Fahrzeuge miteinander zu vergleichen. Sollten das Fahrzeug des Klägers und auch jenes des Erstbeklagten bereits gestanden sein, ehe es zur Kollision kam, sei die Betriebsgefahr jedenfalls gleich groß. Sollte das Fahrzeug des Klägers bereits gestanden und das Fahrzeug des Erstbeklagten erst anschließend auf die stehenden Fahrzeuge aufgefahren sein, wäre die Betriebsgefahr des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges mit jener eines auf der Überholspur der Autobahn stehenden Fahrzeuges ebenfalls gleich groß einzustufen. Aufgrund der getroffenen Feststellungen seien die Schäden im Verhältnis 1: 1 zu teilen.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, es sei nach Artikel 3, des Haager Straßenverkehrsübereinkommens österreichisches Recht maßgeblich. Werde ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht, so hänge im Verhältnis der Beteiligten zueinander die Verpflichtung zum Ersatz und der Umfang des Ersatzes gemäß Paragraph 11, EKHG davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Beteiligten verschuldet oder durch außergewöhnliche oder überwiegende gewöhnliche Betriebsgefahr verursacht worden sei. Dem Kläger sei ein Verschulden nicht anzulasten, er habe aber auch den Beweis eines Verschuldens des Erstbeklagten nicht erbracht. Bei der Gewichtung der Betriebsgefahr sei die Summe der Gefahren der Fahrzeuge miteinander zu vergleichen. Sollten das Fahrzeug des Klägers und auch jenes des Erstbeklagten bereits gestanden sein, ehe es zur Kollision kam, sei die Betriebsgefahr jedenfalls gleich groß. Sollte das Fahrzeug des Klägers bereits gestanden und das Fahrzeug des Erstbeklagten erst anschließend auf die stehenden Fahrzeuge aufgefahren sein, wäre die Betriebsgefahr des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges mit jener eines auf der Überholspur der Autobahn stehenden Fahrzeuges ebenfalls gleich groß einzustufen. Aufgrund der getroffenen Feststellungen seien die Schäden im Verhältnis 1: 1 zu teilen.
Die Schadenersatzansprüche des Klägers beliefen sich auf EUR 7.443,50, 50 %, hievon die Hälfte, das seien EUR 3.721,75, hätten ihm die Beklagten zu ersetzen. Die eingewendeten Gegenforderungen bestünden nicht zu Recht.
Gegen den klagsstattgebenden Teil erhoben die beklagten Parteien Berufung, der Kläger bekämpfte nur die Kostenentscheidung im Punkt5 des Ersturteiles mit Rekurs.
Das Berufungsgericht änderte die angefochtene Entscheidung dahin ab, dass es das Klagebegehren zur Gänze abwies; es sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig. Die klagende Partei wurde mit ihrem Kostenrekurs auf die Kostenentscheidung im Zusammenhang mit der Abweisung des Klagebegehrens verwiesen.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und führte zur Rechtsfrage aus, auch im Bereich der EKHG-Haftung obliege dem Geschädigten der Nachweis des tatsächlichen Ursachenzusammenhanges zwischen dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges und dem eingetretenen Schaden; werde er nicht erbracht, so fehle es an einem den Lenker und Halter verpflichtenden Haftungsgrund. Im vorliegenden Fall stehe lediglich fest, dass der Schaden des Klägers auf die Kollision mit dem nachfolgenden, von Marlene K***** gelenkten Fahrzeug zurückzuführen sei. Es sei aber offen, ob Marlene K***** auf den PKW des Klägers aufgefahren oder durch den Anprall des Erstbeklagten auf diesen aufgeschoben worden sei. Habe aber ein Unfallsbeteiligter den Schaden nachgewiesenermaßen real herbeigeführt und lasse sich die potenzielle Verursachung durch einen anderen Unfallsbeteiligten nicht ausschließen, so hafte allein der reale und nicht auch der potenzielle Verursacher. Bei Haftung eines Beteiligten wegen nachgewiesener Kausalität für den ganzen Schaden komme eine Haftung der übrigen, nur möglicherweise kausalen Schädiger nicht in Betracht (2 Ob 12/86 = VR 1987/76). Dies führe im vorliegenden Fall dazu, dass wegen der feststehenden Schadensverursachung durch die Unfallsbeteiligte Marlene K***** die bloß mögliche Kausalität des Erstbeklagten für eine Haftung nach dem EKHG nicht ausreiche.
Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil der Entscheidung 2 Ob 12/86 ein nicht völlig gleichgelagerter Sachverhalt zugrunde gelegen sei; in diesem Falle sei gesichert gewesen, dass der dort Beklagte zunächst auf das Klagsfahrzeug aufgefahren sei.
Hinsichtlich des Kostenrekurses des Klägers führte das Rechtsmittelgericht aus, diesem sei durch die Neufassung des Kostenspruchs nunmehr der Boden entzogen.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhoben der Kläger und die Nebenintervenienten Marlene und Norbert K***** Revision und beantragten, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt werde.
Die beklagten Parteien haben zu beiden Rechtsmitteln Revisionsbeantwortungen erstattet und beantragt, die Rechtsmittel zurückzuweisen, allenfalls ihnen keine Folge zu geben.