Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Revisionswerber führt aus, er habe als Geschädigter das "unwertbeladene" (so Reischauer aaO S 2241) gefährliche Verhalten der Zweitbeklagten und die potentielle Verursachung des Schadens durch diese bewiesen, so daß diese ersatzpflichtig sei, wenn sie nicht beweisen könne, daß sie für den Schaden nicht kausal gewesen sei. Zur Stützung dieser Ansicht beruft sich der Kläger auf Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 12 zu § 1302, welcher jedoch die gegenteilige Ansicht vertritt, der sich das Berufungsgericht anschloß.Der Revisionswerber führt aus, er habe als Geschädigter das "unwertbeladene" (so Reischauer aaO S 2241) gefährliche Verhalten der Zweitbeklagten und die potentielle Verursachung des Schadens durch diese bewiesen, so daß diese ersatzpflichtig sei, wenn sie nicht beweisen könne, daß sie für den Schaden nicht kausal gewesen sei. Zur Stützung dieser Ansicht beruft sich der Kläger auf Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 12 zu Paragraph 1302,, welcher jedoch die gegenteilige Ansicht vertritt, der sich das Berufungsgericht anschloß.
Die vom Kläger vertretene Ansicht entspricht allerdings einem Teil der österreichischen und deutschen Lehre (vgl. etwa Koziol 2 I 69; Bydlinski in Beitze FS 15; Bauer DJZ 1981, 8 ua). Ein anderer Teil der Lehre vertritt hingegen ebenso wie Reischauer die Meinung, bei Haftung eines Beteiligten wegen nachgewiesener Kausalität für den ganzen Schaden komme eine Haftung der übrigen, nur möglicherweise kausalen Schädiger nicht in Betracht (vgl. etwa Gernhuber, DJZ 1961, 148; Heinze, VersR 1973, 1086; Mertens, Münchner Kommentar, Rdz 28 zu § 830 BGB ua). Dieser Ansicht schloß sich auch der Deutsche Bundesgerichtshof in neuerer Rechtsprechung an (VersR 1976, 992). Zu diesem Meinungsstreit ist folgendes zu erwägen:Die vom Kläger vertretene Ansicht entspricht allerdings einem Teil der österreichischen und deutschen Lehre vergleiche etwa Koziol 2 römisch eins 69; Bydlinski in Beitze FS 15; Bauer DJZ 1981, 8 ua). Ein anderer Teil der Lehre vertritt hingegen ebenso wie Reischauer die Meinung, bei Haftung eines Beteiligten wegen nachgewiesener Kausalität für den ganzen Schaden komme eine Haftung der übrigen, nur möglicherweise kausalen Schädiger nicht in Betracht vergleiche etwa Gernhuber, DJZ 1961, 148; Heinze, VersR 1973, 1086; Mertens, Münchner Kommentar, Rdz 28 zu Paragraph 830, BGB ua). Dieser Ansicht schloß sich auch der Deutsche Bundesgerichtshof in neuerer Rechtsprechung an (VersR 1976, 992). Zu diesem Meinungsstreit ist folgendes zu erwägen:
Gemäß § 1295 Abs 1 ABGB ist jedermann berechtigt, vom Beschädigten Ersatz des Schadens zu fordern, welchen dieser ihm aus Verschulden zugefügt hat. Ein Schadenersatzanspruch setzt somit eine Verursachung des Schadens durch den Schädiger voraus, wobei den Kläger grundsätzlich die Beweislast für die Verursachung des Schadens durch den von ihm in Anspruch genommenen trifft. Diese Regel könnte in jenen Fällen zu dem unbilligen Ergebnis führen, daß der Geschädigte ersatzlos bleibt, in denen mehrere schuldhaft handelnde Personen als Verursacher in Betracht kommen, aber nicht feststellbar ist, wer von ihnen der wirkliche Täter ist. Aus diesem Grund wurde die Lehre von der alternativen Kausalität entwickelt (in Österreich durch analoge Anwendung aus § 1302 ABGB abgeleitet, in der Bundesrepublik Deutschland aus § 830 Abs 2 BGB), wonach in derartigen Fällen für die Schadenersatzpflicht die mögliche Kausalität genügt, das Unaufklärbarkeitsrisiko tragen die mehreren Täter (SZ 54/63 ua).Gemäß Paragraph 1295, Absatz eins, ABGB ist jedermann berechtigt, vom Beschädigten Ersatz des Schadens zu fordern, welchen dieser ihm aus Verschulden zugefügt hat. Ein Schadenersatzanspruch setzt somit eine Verursachung des Schadens durch den Schädiger voraus, wobei den Kläger grundsätzlich die Beweislast für die Verursachung des Schadens durch den von ihm in Anspruch genommenen trifft. Diese Regel könnte in jenen Fällen zu dem unbilligen Ergebnis führen, daß der Geschädigte ersatzlos bleibt, in denen mehrere schuldhaft handelnde Personen als Verursacher in Betracht kommen, aber nicht feststellbar ist, wer von ihnen der wirkliche Täter ist. Aus diesem Grund wurde die Lehre von der alternativen Kausalität entwickelt (in Österreich durch analoge Anwendung aus Paragraph 1302, ABGB abgeleitet, in der Bundesrepublik Deutschland aus Paragraph 830, Absatz 2, BGB), wonach in derartigen Fällen für die Schadenersatzpflicht die mögliche Kausalität genügt, das Unaufklärbarkeitsrisiko tragen die mehreren Täter (SZ 54/63 ua).
Im vorliegenden Fall steht fest, daß Klaus Erich W*** den Schaden verursachte, sein Verhalten war auch kausal für den zweiten Anstoß, da er der Zweitbeklagten den Bremsweg verkürzt hatte. Er und damit auch die Erstbeklagte haften daher für den gesamten Schaden des Klägers. In einem derartigen Fall, in welchem die Verursachung durch einen Schädiger, von dem der Geschädigte vollen Schadenersatz erlangen kann, feststeht, sind nach Ansicht des erkennenden Senates die Voraussetzungen der alternativen Kausalität nicht gegeben; es besteht hier kein Anlaß, den Grundsatz zu durchbrechen, daß der Geschädigte die Verursachung durch den von ihm in Anspruch genommenen Schädiger zu beweisen hat (vgl. auch EvBl 1982/188). Erbringt er diesen Beweis nicht, dann ist sein Begehren abzuweisen. Der erkennende Senat schließt sich somit der Ansicht an, die vom Deutschen Bundesgerichtshof und einem Teil der Lehre, so etwa von Reischauer, vertreten wird.Im vorliegenden Fall steht fest, daß Klaus Erich W*** den Schaden verursachte, sein Verhalten war auch kausal für den zweiten Anstoß, da er der Zweitbeklagten den Bremsweg verkürzt hatte. Er und damit auch die Erstbeklagte haften daher für den gesamten Schaden des Klägers. In einem derartigen Fall, in welchem die Verursachung durch einen Schädiger, von dem der Geschädigte vollen Schadenersatz erlangen kann, feststeht, sind nach Ansicht des erkennenden Senates die Voraussetzungen der alternativen Kausalität nicht gegeben; es besteht hier kein Anlaß, den Grundsatz zu durchbrechen, daß der Geschädigte die Verursachung durch den von ihm in Anspruch genommenen Schädiger zu beweisen hat vergleiche auch EvBl 1982/188). Erbringt er diesen Beweis nicht, dann ist sein Begehren abzuweisen. Der erkennende Senat schließt sich somit der Ansicht an, die vom Deutschen Bundesgerichtshof und einem Teil der Lehre, so etwa von Reischauer, vertreten wird.
Zutreffend änderte daher das Berufungsgericht das Ersturteil dahin ab, daß das gegen die Zweit- und Drittbeklagten gerichtete Begehren abgewiesen wird, weshalb der Revision ein Erfolg versagt bleiben mußte.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.