Rechtssatz RS0022765
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022765
Geschäftszahl
6Ob559/81; 2Ob12/86; 2Ob168/12p
Entscheidungsdatum
20.09.2012
Rechtssatz
Nach der Lehre von der alternativen Kausalität sind in Analogie zu den §§ 1301, 1302 ABGB alle, die auf Grund eines haftungsbegründenden Verhaltens, aus dem der Schade entstanden sein könnte, im Verursachungsverdacht stehen, solidarisch haftbar. Dabei wird zugrundegelegt, dass die für die Solidarhaftung maßgebende Gemeinschaftlichkeit der Schadenszufügung nicht nur in einer gemeinschaftlichen Verhaltensweise, sondern auch in einer anderen Beziehung jedes einzelnen der mehreren Haftpflichtigen zu einem bestimmten Schadenserfolg bestehen kann. Entscheidend wird daher aber die Bestimmung der Schadenseinheit, über die erst die für die Solidarhaftung wesentliche Gemeinschaftlichkeit hergestellt wird.Nach der Lehre von der alternativen Kausalität sind in Analogie zu den Paragraphen 1301, 1302, ABGB alle, die auf Grund eines haftungsbegründenden Verhaltens, aus dem der Schade entstanden sein könnte, im Verursachungsverdacht stehen, solidarisch haftbar. Dabei wird zugrundegelegt, dass die für die Solidarhaftung maßgebende Gemeinschaftlichkeit der Schadenszufügung nicht nur in einer gemeinschaftlichen Verhaltensweise, sondern auch in einer anderen Beziehung jedes einzelnen der mehreren Haftpflichtigen zu einem bestimmten Schadenserfolg bestehen kann. Entscheidend wird daher aber die Bestimmung der Schadenseinheit, über die erst die für die Solidarhaftung wesentliche Gemeinschaftlichkeit hergestellt wird.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 559/81
Entscheidungstext OGH 18.11.1981 6 Ob 559/81
Veröff: EvBl 1982/188 S 639
- 2 Ob 12/86
Entscheidungstext OGH 22.04.1986 2 Ob 12/86
Vgl auch; Veröff: JBl 1986,787 (hiezu Apathy) = ZVR 1987/102 S 313
- 2 Ob 168/12p
Entscheidungstext OGH 20.09.2012 2 Ob 168/12p
nur: Nach der Lehre von der alternativen Kausalität sind in Analogie zu den §§ 1301, 1302 ABGB alle, die auf Grund eines haftungsbegründenden Verhaltens, aus dem der Schade entstanden sein könnte, im Verursachungsverdacht stehen, solidarisch haftbar. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0022765
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2013
Dokumentnummer
JJR_19811118_OGH0002_0060OB00559_8100000_003