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Entscheidung 2 Ob 168/12p×

Entscheidung 2 Ob 168/12p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0022579 Rechtssatz 22.04.1986Zivilrecht
In einem Fall, in welchem die Verursachung durch einen Schädiger, von dem der Geschädigte vollen Schadenersatz erlangen kann, feststeht, sind die Voraussetzungen der alternativen Kausalität nicht gegeben; es besteht hier kein Anlass, den Grundsatz zu durchb …
RS0022712 Rechtssatz 29.04.1981Zivilrecht
Kommen als Ursache für einen eingetretenen Schaden die schuldhaften oder sonst einen Haftungsgrund bildenden Handlungen mehrerer Personen in Frage, hat das Unaufklärbarkeitsrisiko jede von ihnen und nicht der Geschädigte zu tragen (analoge Anwendung des § 1 …
RS0022721 Rechtssatz 24.10.1990Zivilrecht
Alternative Kausalität setzt voraus, dass jeder der potentiellen Schädiger ein Verhalten gesetzt hat, das bis auf den strikten Nachweis der Ursächlichkeit alle haftungsbegründenden Elemente enthält.
RS0022765 Rechtssatz 18.11.1981Zivilrecht
Nach der Lehre von der alternativen Kausalität sind in Analogie zu den §§ 1301, 1302 ABGB alle, die auf Grund eines haftungsbegründenden Verhaltens, aus dem der Schade entstanden sein könnte, im Verursachungsverdacht stehen, solidarisch haftbar. Dabei wird …
RS0022871 Rechtssatz 25.03.1976Zivilrecht
Die Vorschriften des EKHG ändern nichts daran, dass der Geschädigte die Verursachung seines Schadens durch das Kraftfahrzeug zu beweisen hat.
RS0027048 Rechtssatz 30.04.1971Zivilrecht
Unmündige, ja unter Umständen selbst Kinder unter sieben Jahren, sind nicht unter allen Umständen deliktsunfähig. Ihre Verantwortlichkeit ist vielmehr unter Berücksichtigung des Maßes an Einsicht, das bei ihnen zur Zeit des Unfalles vorhanden war, und der A …
RS0027366 Rechtssatz 22.11.1938Zivilrecht
Eine Handlung kann einem Unmündigen als Verschulden angelastet werden, wenn er der Mündigkeit nahe war und ihm sein Verhalten ohne weiteres als gefährlich erkennbar sein musste (ähnlich SZ 9/257).
RS0027487 Rechtssatz 07.04.1964Zivilrecht
Einsicht eines zwölfeinhalbjährigen Knaben in Gefährlichkeit des Spieles mit Pfeil und Bogen.
RS0027518 Rechtssatz 04.06.1970Zivilrecht
Mitverschulden bereits schulpflichtiger Kinder, die sich über die grundlegendsten Verkehrsregeln hinwegsetzen.
RS0027635 Rechtssatz 07.09.1967Zivilrecht
Verschuldensteilung 3 : 1 zuungunsten eines dreizehnjährigen Schülers, der beim Indianerspiel in ein Gebüsch, in dessen Nähe er ein Rascheln hört, einen Stock hineinschleudert und einen darin versteckten gleichaltrigen Spielkameraden, der sich auf Anruf nic …
RS0027645 Rechtssatz 07.12.1960Zivilrecht
Von einem etwa neun Jahre alten Schüler kann erwartet werden, dass er, bevor er die Fahrbahn zu überqueren beginnt, nach beiden Richtungen Ausschau hält, ob der Verkehr das Betreten der Fahrbahn zulässt.
RS0109832 Rechtssatz 02.04.1998Zivilrecht
Mangels gesetzlicher Spezialregeln über die Beweislast im materiellen Recht muss jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Normen behaupten und beweisen. In den Fällen der Haftung ohne eigenes Verschulden des Ersatzpflichtigen muss der Geschädigt …