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Entscheidung 2 Ob 116/17y×

Entscheidung 2 Ob 116/17y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0022560 Rechtssatz 10.09.1958Zivilrecht
So wie die Behauptungslast und Beweislast für ein Verschulden des Beklagten den Kläger trifft, so trifft den Beklagten die Behauptungslast und Beweislast für ein allfälliges Mitverschulden des Klägers. Hat der Beklagte keinen Mitverschuldenseinwand erhoben, …
RS0027310 Rechtssatz 27.02.1991Zivilrecht
Anders als bei einer Beurteilung nach § 9 EKHG, trifft die Behauptungslast und Beweislast für Tatumstände, aus denen ein die Haftung für die Unfallsfolgen begründendes Verschulden des Gegners abgeleitet wird, denjenigen, der sich auf solch ein Verschulden b …
RS0058145 Rechtssatz 11.11.1992Zivilrecht
Das Einsteigen in ein Fahrzeug ist ein mit dem Betrieb zusammenhängender Vorgang.
RS0058238 Rechtssatz 11.11.1992Zivilrecht
Eine Tür, die sich - wenn auch nur beim Zusammentreffen ungünstiger Umstände - während des Einsteigens eines Fahrgastes schließt, weist einen Fehler in der Beschaffenheit auf, der eine Haftungsbefreiung nach § 9 EKHG ausschließt.
RS0058926 Rechtssatz 18.04.1969Zivilrecht
Bleibt ungeklärt, ob ein im Rahmen des § 9 EKHG zu berücksichtigender Umstand für die Entstehung des Unfalles ursächlich war, so geht dies zu Lasten des Halters.
RS0058979 Rechtssatz 17.12.1970Zivilrecht
Zweifel darüber, ob der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde, gehen zu Lasten des Halters.
RS0058992 Rechtssatz 11.05.1967Zivilrecht
Nicht aufklärbare Ungewißheiten über wesentliche Einzelheiten des Unfallherganges gehen zu Lasten des Halters.