Die Revision der beklagten Partei ist zum Teil und infolgedessen die Revision des Klägers unberechtigt.
Zur Revision der beklagten Partei:
Das Schwergewicht der Ausführungen zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung liegt in der Bekämpfung der Anlegung des Maßstabes nach dem § 1299 ABGB an das Verhalten von Oberarzt Dr. Herlinde H*** nach ihrer Verständigung von der entscheidenden Verschlechterung im Gesundheitszustand des Klägers. Es ist zwar richtig, daß ihr nach den Tatsachenfeststellungen nicht vorgeworfen werden kann, das seltene und schwer zu diagnostizierende Krankheitsbild der Epiglottitis acuta nicht früher erkannt zu haben; auch einer nur als Internist ausgebildeten Ärztin mußte aber klar sein, daß nach Erkennen akuter Erstickungsgefahr besondere intensiv-medizinische Vorkehrungen von nöten sind. Es wurde auch nicht dieser Ärztin angelastet, daß sie nicht selbst zur Intubation oder zu einem Luftröhrenschnitt schritt, wohl aber liegt sowohl bei ihr als auch bei der Leitung des von der beklagten Partei erhaltenen Krankenhauses ein Organisationsverschulden vor, das jedenfalls zu einem verspäteten Einsetzen der intensiv-medizinischen Betreuung führte. Gerade von den an einer Universitätskinderklinik tätigen Ärzten muß erwartet werden, daß bei Auftreten lebensbedrohender Komplikationen ohne Zeitverlust die von einer solchen Krankenanstalt zu erwartende optimale Betreuung gesichert ist. Daß der praktische Arzt eine Mumps-Meningitis vermutete, enthob das Personal der Krankenanstalt der beklagten Partei keineswegs der Verpflichtung, selbst die Untersuchungen zur Ermöglichung einer zutreffenden Diagnose vorzunehmen, jedenfalls aber, wenn die wahre Erkrankung nicht erkannt wurde, jede nach dem modernsten Stande der medizinischen Wissenschaft mögliche Behandlung zu sichern, wenn eine lebensbedrohende Komplikation an dem zur stationären Behandlung in der Krankenanstalt aufgenommenen Patienten erkennbar wurde. Völlig richtig haben die Vorinstanzen erkannt, daß die von der beklagten Partei zur Erfüllung des mit ihr eingegangenen Behandlungsvertrages eingesetzten Personen diese Verpflichtung nicht erfüllt haben. Schon die als Sitzwache eingeteilte Schwesternschülerin ließ sich selbst durch Aufforderungen der anwesenden Mutter des Klägers nicht sogleich zur Verständigung des Arztes bewegen, obwohl sich der Gesundheitszustand des Klägers ab 17 Uhr zunehmend verschlechterte und die Anordnung einer Sitzwache darauf hinweist, daß mit einer solchen Verschlimmerung im Krankheitsbild zu rechnen war. Schließlich verging wertvolle Zeit nicht nur durch das Zuwarten mit der Verständigung der diensthabenden Oberärztin, sondern auch dann, als die Erstickungsgefahr offenbar war, weil nicht geordnet und zweckmäßig vorgegangen wurde, um unverzüglich den Arzt der Intensivabteilung herbei zu rufen. An einer Infektionsabteilung ist ein solcher Notfall nicht so ungewÄhnlich, daß es nicht Sache der Leitung der Krankenanstalt gewesen wäre, sich nicht mit der Einrichtung eines Notfallszimmers auf einer Station zu begnügen, sondern das Personal auch zu schulen und darauf vorzubereiten, daß im Ernstfall ohne Zeitverlust die gerade von einer Universitätsklinik erwartete bestmögliche ärztliche Versorgung sichergestellt ist.Das Schwergewicht der Ausführungen zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung liegt in der Bekämpfung der Anlegung des Maßstabes nach dem Paragraph 1299, ABGB an das Verhalten von Oberarzt Dr. Herlinde H*** nach ihrer Verständigung von der entscheidenden Verschlechterung im Gesundheitszustand des Klägers. Es ist zwar richtig, daß ihr nach den Tatsachenfeststellungen nicht vorgeworfen werden kann, das seltene und schwer zu diagnostizierende Krankheitsbild der Epiglottitis acuta nicht früher erkannt zu haben; auch einer nur als Internist ausgebildeten Ärztin mußte aber klar sein, daß nach Erkennen akuter Erstickungsgefahr besondere intensiv-medizinische Vorkehrungen von nöten sind. Es wurde auch nicht dieser Ärztin angelastet, daß sie nicht selbst zur Intubation oder zu einem Luftröhrenschnitt schritt, wohl aber liegt sowohl bei ihr als auch bei der Leitung des von der beklagten Partei erhaltenen Krankenhauses ein Organisationsverschulden vor, das jedenfalls zu einem verspäteten Einsetzen der intensiv-medizinischen Betreuung führte. Gerade von den an einer Universitätskinderklinik tätigen Ärzten muß erwartet werden, daß bei Auftreten lebensbedrohender Komplikationen ohne Zeitverlust die von einer solchen Krankenanstalt zu erwartende optimale Betreuung gesichert ist. Daß der praktische Arzt eine Mumps-Meningitis vermutete, enthob das Personal der Krankenanstalt der beklagten Partei keineswegs der Verpflichtung, selbst die Untersuchungen zur Ermöglichung einer zutreffenden Diagnose vorzunehmen, jedenfalls aber, wenn die wahre Erkrankung nicht erkannt wurde, jede nach dem modernsten Stande der medizinischen Wissenschaft mögliche Behandlung zu sichern, wenn eine lebensbedrohende Komplikation an dem zur stationären Behandlung in der Krankenanstalt aufgenommenen Patienten erkennbar wurde. Völlig richtig haben die Vorinstanzen erkannt, daß die von der beklagten Partei zur Erfüllung des mit ihr eingegangenen Behandlungsvertrages eingesetzten Personen diese Verpflichtung nicht erfüllt haben. Schon die als Sitzwache eingeteilte Schwesternschülerin ließ sich selbst durch Aufforderungen der anwesenden Mutter des Klägers nicht sogleich zur Verständigung des Arztes bewegen, obwohl sich der Gesundheitszustand des Klägers ab 17 Uhr zunehmend verschlechterte und die Anordnung einer Sitzwache darauf hinweist, daß mit einer solchen Verschlimmerung im Krankheitsbild zu rechnen war. Schließlich verging wertvolle Zeit nicht nur durch das Zuwarten mit der Verständigung der diensthabenden Oberärztin, sondern auch dann, als die Erstickungsgefahr offenbar war, weil nicht geordnet und zweckmäßig vorgegangen wurde, um unverzüglich den Arzt der Intensivabteilung herbei zu rufen. An einer Infektionsabteilung ist ein solcher Notfall nicht so ungewÄhnlich, daß es nicht Sache der Leitung der Krankenanstalt gewesen wäre, sich nicht mit der Einrichtung eines Notfallszimmers auf einer Station zu begnügen, sondern das Personal auch zu schulen und darauf vorzubereiten, daß im Ernstfall ohne Zeitverlust die gerade von einer Universitätsklinik erwartete bestmögliche ärztliche Versorgung sichergestellt ist.
Daß der Vorfall sich nur anläßlich der Erfüllung des Behandlungsvertrages ereignete, weil das Kind nur zur Behandlung der - gar nicht vorgelegenen - Mumps-Meningitis aufgenommen wurde, kann ernstlich nicht behauptet werden. Die Abklärung des wahren Krankheitsbildes oblag dem Personal der Universitätsklinik. Jedenfalls wäre ein Versäumnis auch dann als Unterlassung der geschuldeten vertraglichen Leistung anzusehen, wenn etwa während eines Aufenthalts in einer Krankenanstalt eine andere plötzliche und unverzügliche Notmaßnahmen erfordernde Erkrankung auftritt. Es haben daher die Vorinstanzen ohne Rechtsirrtum erkannt, daß die beklagte Partei den Beweis nicht erbracht hat, daß der durch das Versäumnis eingetretene Schaden ohne Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen, wozu auch die Leitung der Krankenanstalt zählt, die für solche Notfälle durch Organisationspläne und geeignete Maßnahmen vorzusorgen hatte, entstanden ist, weil es sich hier um die vertragliche Beziehung zwischen den Prozeßparteien handelt.
Daß aber bei unverzüglicher und richtiger Handlungsweise aller zum Krankenhauspersonal zählenden Personen die Zeitspanne zwischen der Erkennbarkeit der Erstickungsgefahr und dem Einsetzen der intensiv-medizinischen Maßnahme durch Intubation erheblich verkürzt und dann, wenn für eine kontinuiertliche Sauerstoffzufuhr gesorgt gewesen wäre, mit großer Wahrscheinlichkeit der Herzstillstand vermieden oder rascher beherrscht worden wäre, und es daher nicht zur schwerwiegenden Schädigung des Gehirns mit der Folge der völligen Vernichtung der menschlichen Person des Klägers kommen mußte, liegt auf der Hand. Es steht fest, daß bei einem richtig organisierten Ablauf der Versorgung des Klägers nach Erkennbarkeit der Erstickungsgefahr der Gehirnschaden mit großer Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre. Dies muß genügen, wenn die beklagte Partei diesen Wahrscheinlichkeitsbeweis nicht zu erschüttern vermag, um für die Folgen des Organisationsversagens einstehen zu müssen, weil ein mit noch mehr Sicherheit ausgestatteter Nachweis vom Kläger nie erbracht werden kann. Ärzte haben nach § 1299 ABGB den Mangel der gewissenhaften Betreuung (§ 22 Abs 1 ÄrzteG) nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung zu vertreten und jene Sorgfalt anzuwenden, die von einem ordentlichen und pflichtgetreuen Durchschnittsarzt in der konkreten Situation erwartet wird (Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 25 zu § 1299; SZ 49/47; EvBl 1982/3; ZVR 1983/279 ua). Die Unterlassung unverzüglicher zweckentsprechender Maßnahmen bei Eintritt eines Notfalles ist schon dann für den Schadenseintritt kausal, wenn die pflichtgemäße Handlung den Eintritt des Schadens weniger wahrscheinlich gemacht hätte als deren Unterlassung (JBl 1971, 307; JBl 1972, 426; JBl 1984, 554 ua). Wenn das schädigende Verhalten in einer Unterlassung besteht, genügt ein sehr hoher Grad von Wahrscheinlichkeit des Zusammenhanges für die Haftung (Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz. 3 zu § 1295; SZ 27/43; SZ 33/139; SZ 36/45; KRSlg. 674; zuletzt etwa OGH 2.10.1985, 3 Ob 560/84). In dem Falle der Schädigung des Klägers durch die Unterlassung sofortiger und zweckmäßiger Maßnahmen sind diese Voraussetzungen der Haftung der beklagten Partei, die sich zur Erfüllung der ärztlichen Behandlungspflicht der in ihrer Krankenanstalt tätigen Ärzte bediente, für deren Verschulden sie dem Kläger nach § 1313 a ABGB wie für ihr eigenes einzustehen hat (SZ 11/32; SZ 41/87; JBl 1953, 18; JBl 1959, 595; EvBl 1966/257), vorgelegen. Es kommt dabei nicht entscheidend darauf an, welchem der Erfüllungsgehilfen ein zivilrechtlich schuldhaftes Fehlverhalten vorwerfbar ist. Mehr ist von Bedeutung, daß die beklagte Partei und die von ihr eingesetzten Personen nicht für einen an einer Universitätskinderklinik jedenfalls zu fordernden Organisationsplan für solche Zwischenfälle sorgten, wodurch es geschehen konnte, daß Arzt und sonstiges Krankenhauspersonal in der Aufregung über den Zwischenfall rückblickend unzweckmäßig handelten und vor allem viel zu viel Zeit verstreichen ließen. Es ist aber für jedermann einsehbar, daß eine Erstickung nur durch eine überaus rasche und zweckmäßige Maßnahme beherrscht werden kann. Wenn auch das Krankheitsbild einer Epiglottitis acuta als selten auftretender Kinderkrankheit mit besonderer Gefährlichkeit selbst von erfahrenen Kinderärzten oft nicht erkannt wird, so muß doch an einer Universitätskinderklinik damit gerechnet werden, daß ein aufgenommener Kranker auch daran leiden kann und daher vorzusorgen ist, daß unverzüglich ärztliche Hilfe bereit steht, wenn es zu einer lebensbedrohenden Situation kommt. Dafür spricht ja auch das Vorhandensein eines Notfallszimmers und seines Bestecks.Daß aber bei unverzüglicher und richtiger Handlungsweise aller zum Krankenhauspersonal zählenden Personen die Zeitspanne zwischen der Erkennbarkeit der Erstickungsgefahr und dem Einsetzen der intensiv-medizinischen Maßnahme durch Intubation erheblich verkürzt und dann, wenn für eine kontinuiertliche Sauerstoffzufuhr gesorgt gewesen wäre, mit großer Wahrscheinlichkeit der Herzstillstand vermieden oder rascher beherrscht worden wäre, und es daher nicht zur schwerwiegenden Schädigung des Gehirns mit der Folge der völligen Vernichtung der menschlichen Person des Klägers kommen mußte, liegt auf der Hand. Es steht fest, daß bei einem richtig organisierten Ablauf der Versorgung des Klägers nach Erkennbarkeit der Erstickungsgefahr der Gehirnschaden mit großer Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre. Dies muß genügen, wenn die beklagte Partei diesen Wahrscheinlichkeitsbeweis nicht zu erschüttern vermag, um für die Folgen des Organisationsversagens einstehen zu müssen, weil ein mit noch mehr Sicherheit ausgestatteter Nachweis vom Kläger nie erbracht werden kann. Ärzte haben nach Paragraph 1299, ABGB den Mangel der gewissenhaften Betreuung (Paragraph 22, Absatz eins, ÄrzteG) nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung zu vertreten und jene Sorgfalt anzuwenden, die von einem ordentlichen und pflichtgetreuen Durchschnittsarzt in der konkreten Situation erwartet wird (Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 25 zu Paragraph 1299,; SZ 49/47; EvBl 1982/3; ZVR 1983/279 ua). Die Unterlassung unverzüglicher zweckentsprechender Maßnahmen bei Eintritt eines Notfalles ist schon dann für den Schadenseintritt kausal, wenn die pflichtgemäße Handlung den Eintritt des Schadens weniger wahrscheinlich gemacht hätte als deren Unterlassung (JBl 1971, 307; JBl 1972, 426; JBl 1984, 554 ua). Wenn das schädigende Verhalten in einer Unterlassung besteht, genügt ein sehr hoher Grad von Wahrscheinlichkeit des Zusammenhanges für die Haftung (Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz. 3 zu Paragraph 1295,; SZ 27/43; SZ 33/139; SZ 36/45; KRSlg. 674; zuletzt etwa OGH 2.10.1985, 3 Ob 560/84). In dem Falle der Schädigung des Klägers durch die Unterlassung sofortiger und zweckmäßiger Maßnahmen sind diese Voraussetzungen der Haftung der beklagten Partei, die sich zur Erfüllung der ärztlichen Behandlungspflicht der in ihrer Krankenanstalt tätigen Ärzte bediente, für deren Verschulden sie dem Kläger nach Paragraph 1313, a ABGB wie für ihr eigenes einzustehen hat (SZ 11/32; SZ 41/87; JBl 1953, 18; JBl 1959, 595; EvBl 1966/257), vorgelegen. Es kommt dabei nicht entscheidend darauf an, welchem der Erfüllungsgehilfen ein zivilrechtlich schuldhaftes Fehlverhalten vorwerfbar ist. Mehr ist von Bedeutung, daß die beklagte Partei und die von ihr eingesetzten Personen nicht für einen an einer Universitätskinderklinik jedenfalls zu fordernden Organisationsplan für solche Zwischenfälle sorgten, wodurch es geschehen konnte, daß Arzt und sonstiges Krankenhauspersonal in der Aufregung über den Zwischenfall rückblickend unzweckmäßig handelten und vor allem viel zu viel Zeit verstreichen ließen. Es ist aber für jedermann einsehbar, daß eine Erstickung nur durch eine überaus rasche und zweckmäßige Maßnahme beherrscht werden kann. Wenn auch das Krankheitsbild einer Epiglottitis acuta als selten auftretender Kinderkrankheit mit besonderer Gefährlichkeit selbst von erfahrenen Kinderärzten oft nicht erkannt wird, so muß doch an einer Universitätskinderklinik damit gerechnet werden, daß ein aufgenommener Kranker auch daran leiden kann und daher vorzusorgen ist, daß unverzüglich ärztliche Hilfe bereit steht, wenn es zu einer lebensbedrohenden Situation kommt. Dafür spricht ja auch das Vorhandensein eines Notfallszimmers und seines Bestecks.
Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Ein Verfahrensmangel in erster Instanz, dessen Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, kann nicht mit Revision neuerlich geltend gemacht werden. Mit diesen ihren Ausführungen bekämpft die beklagte Partei auch in Wahrheit nur die vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbare Tatsachengrundlage. Es sei aber bemerkt, daß die aufgezeigten Widersprüche zum im Strafverfahren erstatteten Gutachten schon deshalb bedeutungslos sein müssen, weil der hohe Grad der Wahrscheinlichkeit, daß die Gesundheitsschädigung auf Zeitversäumnisse bei der Versorgung des Klägers nach Auftreten der Erstickung zurückzuführen ist, dadurch nicht erschüttert wird. Das Bemühen der beklagten Partei, darzulegen, daß auch bei einem von ihrem Personal geforderten Alternativverhalten der Hirnschaden unvermeidlich gewesen wäre, weicht nicht nur von den Tatsachenfeststellungen ab, sondern zeigt auch, daß die beklagte Partei sich der Verantwortung nicht bewußt ist, gerade eine Universitätskinderklinik so einzurichten und organisatorische Vorsorgen zu treffen, daß bei Auftreten erster Erstickungsanzeichen eines als Patient aufgenommenen Kindes die mögliche und nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft gebotene ärztliche Hilfe so zeitgerecht zur Verfügung steht, daß Gehirnschädigungen tunlichst hintangehalten werden. Hier steht fest, daß bei rascherer und zweckmäßigerer Handlungsweise der Schaden mit einer großen Wahrscheinlichkeit vermeidbar gewesen und nicht eingetreten wäre. Der Oberste Gerichtshof teilt daher die Rechtsmeinung der Vorinstanzen, daß die beklagte Partei dem Kläger Ersatz für den am 19.12.1980 erlittenen Körperschaden zu leisten hat. Die Revision ist, soweit sie das Feststellungsbegehren und den Grund des Schmerzengeldbegehrens betrifft, nicht berechtigt. Teilweise begründet ist die Revision der beklagten Partei in der Bekämpfung der Höhe des Schmerzengeldanspruchs. Nach § 1325 ABGB hat die beklagte Partei dem Kläger ein den erhobenen Umständen angemessenes Schmerzengeld zu bezahlen. Die Höhe des zuerkannten Schmerzengeldes bekämpft die beklagte Partei nur insoweit, als die Globalabfindung höher als S 1,000.000,- ausfiel. Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß eine Teileinklagung von Schmerzengeld nur ausnahmsweise und zwar dann zulässig ist, wenn die Folgen der Verletzung noch nicht voll überblickt werden können (Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 49 zu § 1325; ZVR 1983/345; ZVR 1973/8; ZVR 1979/308 ua). Der Kläger hätte in diesem Fall darzulegen, daß eine zeitliche Begrenzung des Schmerzengeldes aus besonderen Gründen geboten ist, weil nur dann eine Teilbemessung zulässig ist. Sonst ist das Schmerzengeld immer global zu bemessen (ZVR 1985/39; ZVR 1976/77; ZVR 1979/308 ua). Das Schmerzengeld ist nach überwiegender Auffassung für die körperlichen Schmerzen wie die mit der Schwere der Verletzung und ihren Auswirkungen auf den Zustand des Geschädigten verbundenen psychischen Beeinträchtigungen in einer Globalsumme und nicht tageweise zu berechnen (Koziol, Haftpflichtrecht 2 , II, 139; ZVR 1981/122 uva).Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Ein Verfahrensmangel in erster Instanz, dessen Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, kann nicht mit Revision neuerlich geltend gemacht werden. Mit diesen ihren Ausführungen bekämpft die beklagte Partei auch in Wahrheit nur die vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbare Tatsachengrundlage. Es sei aber bemerkt, daß die aufgezeigten Widersprüche zum im Strafverfahren erstatteten Gutachten schon deshalb bedeutungslos sein müssen, weil der hohe Grad der Wahrscheinlichkeit, daß die Gesundheitsschädigung auf Zeitversäumnisse bei der Versorgung des Klägers nach Auftreten der Erstickung zurückzuführen ist, dadurch nicht erschüttert wird. Das Bemühen der beklagten Partei, darzulegen, daß auch bei einem von ihrem Personal geforderten Alternativverhalten der Hirnschaden unvermeidlich gewesen wäre, weicht nicht nur von den Tatsachenfeststellungen ab, sondern zeigt auch, daß die beklagte Partei sich der Verantwortung nicht bewußt ist, gerade eine Universitätskinderklinik so einzurichten und organisatorische Vorsorgen zu treffen, daß bei Auftreten erster Erstickungsanzeichen eines als Patient aufgenommenen Kindes die mögliche und nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft gebotene ärztliche Hilfe so zeitgerecht zur Verfügung steht, daß Gehirnschädigungen tunlichst hintangehalten werden. Hier steht fest, daß bei rascherer und zweckmäßigerer Handlungsweise der Schaden mit einer großen Wahrscheinlichkeit vermeidbar gewesen und nicht eingetreten wäre. Der Oberste Gerichtshof teilt daher die Rechtsmeinung der Vorinstanzen, daß die beklagte Partei dem Kläger Ersatz für den am 19.12.1980 erlittenen Körperschaden zu leisten hat. Die Revision ist, soweit sie das Feststellungsbegehren und den Grund des Schmerzengeldbegehrens betrifft, nicht berechtigt. Teilweise begründet ist die Revision der beklagten Partei in der Bekämpfung der Höhe des Schmerzengeldanspruchs. Nach Paragraph 1325, ABGB hat die beklagte Partei dem Kläger ein den erhobenen Umständen angemessenes Schmerzengeld zu bezahlen. Die Höhe des zuerkannten Schmerzengeldes bekämpft die beklagte Partei nur insoweit, als die Globalabfindung höher als S 1,000.000,- ausfiel. Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß eine Teileinklagung von Schmerzengeld nur ausnahmsweise und zwar dann zulässig ist, wenn die Folgen der Verletzung noch nicht voll überblickt werden können (Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 49 zu Paragraph 1325,; ZVR 1983/345; ZVR 1973/8; ZVR 1979/308 ua). Der Kläger hätte in diesem Fall darzulegen, daß eine zeitliche Begrenzung des Schmerzengeldes aus besonderen Gründen geboten ist, weil nur dann eine Teilbemessung zulässig ist. Sonst ist das Schmerzengeld immer global zu bemessen (ZVR 1985/39; ZVR 1976/77; ZVR 1979/308 ua). Das Schmerzengeld ist nach überwiegender Auffassung für die körperlichen Schmerzen wie die mit der Schwere der Verletzung und ihren Auswirkungen auf den Zustand des Geschädigten verbundenen psychischen Beeinträchtigungen in einer Globalsumme und nicht tageweise zu berechnen (Koziol, Haftpflichtrecht 2 , römisch zwei, 139; ZVR 1981/122 uva).
Der erschreckende Zustand des Klägers nach den ersten Monaten und Jahren seiner Gehirnschädigung, der eine wesentliche Veränderung in Zukunft nicht erwarten läßt, erlaubt eine Globalbemessung durchaus. Der Ersatz des ideellen Schadens nach § 1325 ABGB ist in Form einer einmaligen Zahlung zu leisten. Die Verletzungsfolgen sind vorhersehbar. Der Verletzte kann daher nicht nach seinem Belieben das Schmerzengeld nur für einen bestimmten Zeitraum begehren (Koziol, Haftpflichtrecht 2 II, 138; ZVR 1981/169 uva). Der Zustand der Bewußtlosigkeit oder einer so schwerwiegenden Gehirnschädigung, daß der Verletzte seine Schmerzen nicht bei klarem Bewußtsein erlebt und rational verarbeitet, schließt nach der ständigen Rechtsprechung den Schmerzengeldanspruch nicht aus (Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz. 45 zu § 1325; SZ 44/150; ZVR 1979/101; ZVR 1978/180). Voraussetzung ist nur, daß der Verletzte Schmerzempfindungen hat. Unter dieser Voraussetzung wurde auch bei Vorliegen eines apallischen Syndroms ein Anspruch auf Schmerzengeld zuerkannt (SZ 44/150; ZVR 1985/49 ua). Die Funktion des Schmerzengeldes, den Verletzten in die Lage zu versetzen, sich als Ausgleich für die durch die erlittenen Schmerzen entstandenen Unlustgefühle und als Ersatz für seine Leiden anstelle der ihm entgangenen Lebensfreude auf andere Art und Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen (ZVR 1982/392; ZVR 1982/261; ZVR 1983/200; Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 43 zu § 1325) versagt allerdings, wenn der Verletzte infolge einer so schweren Schädigung seiner Gehirnfunktion nach menschlichem Ermessen auch in Zukunft nicht in der Lage sein wird, sich Annehmlichkeiten oder Erleichterungen zu verschaffen oder verschaffen zu lassen. Dennoch kann deshalb ein Schmerzengeld als Abgeltung des ideellen Schadens nicht verweigert werden. Der Vergleich mit ähnlich schweren Verletzungsfolgen muß, wie das Berufungsgericht an sich durchaus zutreffend erkannte, versagen. Es sind jeweils die Umstände des einzelnen Falles umfassend zu berücksichtigen und danach die Angemessenheit des Schmerzengeldes auszurichten. In der letzten Zeit wurden etwa bei einem offenen Schädel-Hirn-Trauma einer 21 Jahre alten Person, die ein apallisches Syndrom erlitt, S 800.000,-Der erschreckende Zustand des Klägers nach den ersten Monaten und Jahren seiner Gehirnschädigung, der eine wesentliche Veränderung in Zukunft nicht erwarten läßt, erlaubt eine Globalbemessung durchaus. Der Ersatz des ideellen Schadens nach Paragraph 1325, ABGB ist in Form einer einmaligen Zahlung zu leisten. Die Verletzungsfolgen sind vorhersehbar. Der Verletzte kann daher nicht nach seinem Belieben das Schmerzengeld nur für einen bestimmten Zeitraum begehren (Koziol, Haftpflichtrecht 2 römisch zwei, 138; ZVR 1981/169 uva). Der Zustand der Bewußtlosigkeit oder einer so schwerwiegenden Gehirnschädigung, daß der Verletzte seine Schmerzen nicht bei klarem Bewußtsein erlebt und rational verarbeitet, schließt nach der ständigen Rechtsprechung den Schmerzengeldanspruch nicht aus (Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz. 45 zu Paragraph 1325,; SZ 44/150; ZVR 1979/101; ZVR 1978/180). Voraussetzung ist nur, daß der Verletzte Schmerzempfindungen hat. Unter dieser Voraussetzung wurde auch bei Vorliegen eines apallischen Syndroms ein Anspruch auf Schmerzengeld zuerkannt (SZ 44/150; ZVR 1985/49 ua). Die Funktion des Schmerzengeldes, den Verletzten in die Lage zu versetzen, sich als Ausgleich für die durch die erlittenen Schmerzen entstandenen Unlustgefühle und als Ersatz für seine Leiden anstelle der ihm entgangenen Lebensfreude auf andere Art und Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen (ZVR 1982/392; ZVR 1982/261; ZVR 1983/200; Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 43 zu Paragraph 1325,) versagt allerdings, wenn der Verletzte infolge einer so schweren Schädigung seiner Gehirnfunktion nach menschlichem Ermessen auch in Zukunft nicht in der Lage sein wird, sich Annehmlichkeiten oder Erleichterungen zu verschaffen oder verschaffen zu lassen. Dennoch kann deshalb ein Schmerzengeld als Abgeltung des ideellen Schadens nicht verweigert werden. Der Vergleich mit ähnlich schweren Verletzungsfolgen muß, wie das Berufungsgericht an sich durchaus zutreffend erkannte, versagen. Es sind jeweils die Umstände des einzelnen Falles umfassend zu berücksichtigen und danach die Angemessenheit des Schmerzengeldes auszurichten. In der letzten Zeit wurden etwa bei einem offenen Schädel-Hirn-Trauma einer 21 Jahre alten Person, die ein apallisches Syndrom erlitt, S 800.000,-
Schmerzengeld zuerkannt (OGH 29.10.1985 2 Ob 48/85); bei einer kompletten Querschnittslähmung mit Lähmung der unteren Extremitäten, der Bauchmuskulatur und der Rückenstrecker, einem Sensibilitätsverlust und weiteren schwerwiegenden Behinderungen wurden nicht die begehrten S 1,200.000,- sondern nur S 900.000,- als angemessen angesehen (OGH 29.10.1985, 2 Ob 22/85); bei einem 6-jährigen Mädchen mit einem schweren Schädelhirntrauma mit apallischem Durchgangssyndrom, weiteren schweren körperlichen Verletzungen, einer schweren Hinrschädigung mit Intelligenzabbau und einer hochgradigen Lähmung aller Gliedmaßen, so daß die Verletzte nicht stehen oder gehen kann, wurde das Schmerzengeld bei einem Begehren von S 1,100.000,- mit S 700.000,- bemessen (OGH 24.10.1985, 8 Ob 31/85) und bei einem 11 Jahre alten Schüler mit Schädelbasisbruch mit ausgedehnter Hirnquetschung, kaum mehr besserungsfähigen Unallsfolgen schwerster Art mit epilepsieartigen Ausbrüchen erhöhte der Oberste Gerichtshof bei einem Begehren von S 1,000.000,- das Schmerzengeld von S 600.000,- auf S 700.000,-
(OGH 17.1.1985, 8 Ob 35/84). Einer 17-jährigen Serviererin wurden nach einem schweren Schädelhirntrauma mit weitgehender Herabsetzung der Sehleistung, Verlust des Geruchtsund Geschmackssinnes und einem Psychosyndrom mit Aggressivität und vegetativen emotionellen Erregungszuständen die verlangten S 800.000,- an Schmerzengeld zuerkannt (OGH 30.10.1984, 2 Ob 59/84). Bei einem damals 9 Jahre alten Schüler, der neben einem apallischen Syndrom nach Hirnprellung und Hirnquetschung mit nachfolgender Hirnschwellung mehrfache Brüche im Bereich des Schädels und des Schambeines erlitten hatte und dessen Persönlichkeit praktisch zerstört wurde, erfolgte eine Herabsetzung des vom Erstgericht mit S 1,200.000,- und der 2. Instanz mit S 1,000.000,- bemessenen Schmerzengeldes auf S 900.000,- (OGH 16.2.1984, 8 Ob 194/83). Auch ein Mädchen im Alter von 18 Jahren mit einem appallischen Syndrom infolge eines schweren Schädelhirntraumes mit offener Impressionsfraktur des Schädels und massivem Hirnödem, die Schmerzen nicht bewußt empfindet und deren Lebenserwartung stark eingeschränkt ist, die als Unfallsfolge ständig bettlägerig und pflegebedürftig ist, erhielt statt der begehrten S 1,200.000,- nur S 700.000,- (OGH 8.3.1983, 2 Ob 266/82). Bei der Bemessung des dem Kläger zustehenden Schmerzengeldes hat jedoch der Vergleich mit ähnlich schwerwiegenden Verletzungsfolgen anderer Geschädigter zurückzutreten und allein nach den besonderen Umständen des Falles, die eingehend ermittelt und geprüft wurden, die Festsetzung nach richterlichem Ermessen stattzufinden. Dabei ergibt sich, daß ein das von der beklagten Partei zugestandene Schmerzengeld von S 1,000.000,- übersteigender Betrag auch bei einer globalen Abfindung der zur Zeit überschaubaren künftigen Schmerzen und Unbilden nicht zusteht, weil nicht von den vom Sachverständigen in Tagen angegebenen Schmerzempfingungen ausgegangen werden kann, sondern der Funktion des Schmerzengeldes Bedeutung beizumessen ist und weniger die körperlichen Schmerzen als die Vernichtung der menschlichen Persönlichkeit des zur Zeit des Vorfalles noch nicht 5 Jahre alten Knaben von Bedeutung sind.
Zur Revision des Klägers:
Der Kläger war zwar durch das Urteil des Berufungsgerichtes insoweit beschwert, als dieses anders als der Erstrichter den zuerkannten Schmerzengeldbetrag als Globalabfindung ansah. Die Revision ist jedoch nicht berechtigt, weil selbst bei einer Globalabfindung nur ein Schmerzengeld von nicht mehr als 1.000.000,-
gebührt. Der Kläger hatte auch nicht dargetan, daß er das Schmerzengeld nur für einen bestimmten Zeitraum verlangt und wodurch ein solches Verlangen zu rechtfertigen wäre. Er hatte zunächst für eine Zeitspanne von fast 2 Jahren ab dem Verletzungseintritt S 80.000,- Schmerzengeld eingeklagt und dann etwas weniger als drei Jahre nach der Verletzung sein Begehren auf S 1,500.000,-
ausgedehnt, ohne sich auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken. Es war daher zulässig und berechtigt, mangels Vorliegens der Voraussetzungen für eine zeitliche Eingrenzung einen Globalbetrag an Schmerzengeld zu bemessen, wie dies das Berufungsgericht in Ablehnung des Vorgehens des Erstgerichtes getan hat. Zur Höhe der Globalabfindung ist der Kläger auf die Ausführungen zur teilweise berechtigten Revision der beklagten Partei zu verweisen. Da ihm danach nur ein Schmerzengeld von S 1,000.000,- für alle körperlichen und psychischen Schmerzen und Beeinträchtigungen zusteht, bleibt für einen Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schmerzengeldanspruches - abgesehen von einer unvorhersehbaren Veränderung im Zustandsbild - ohnedies kein Raum.
Es ist daher der Revision der beklagten Partei nur insoweit Folge zu geben, als die Verpflichtung der beklagten Partei zur Zahlung von Schmerzengeld auf S 1.000.000,- herabgesetzt und das Mehrbegehren des Klägers abgewiesen wird. Seiner Revision ist dagegen nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf
§ 43 Abs 2 Fall 2 ZPO und § 50 ZPO, soweit der Kläger mit seinem Begehren auf Schmerzengeldzahlung nur teilweise obsiegte, weil keine offenbare Überklagung vorlag und der Zuspruch in der Höhe vom richterlichen Ermessen abhängig war. Soweit der Kläger allerdings erfolglos selbst Revision erhob, hat er der beklagten Partei die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen (§§ 41 und 50 ZPO).Paragraph 43, Absatz 2, Fall 2 ZPO und Paragraph 50, ZPO, soweit der Kläger mit seinem Begehren auf Schmerzengeldzahlung nur teilweise obsiegte, weil keine offenbare Überklagung vorlag und der Zuspruch in der Höhe vom richterlichen Ermessen abhängig war. Soweit der Kläger allerdings erfolglos selbst Revision erhob, hat er der beklagten Partei die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen (Paragraphen 41 und 50 ZPO).