1.) Zur Haftung der Beklagten dem Grunde nach sowie zur Frage der Schadensteilung:
Vorweg ist festzuhalten, dass eine sachgerechte Beurteilung der Haftung des Erstbeklagten für die Unfallsfolgen nur dann möglich ist, wenn das Fahrverhalten des Erstbeklagten unter Bedachtnahme auf das Verkehrsgeschehen in seiner Gesamtheit betrachtet wird. Die vom Erstbeklagten zu bewältigende Verkehrssituation war dadurch gekennzeichnet, dass er die Absicht hatte, einen Radfahrer trotz Gegenverkehrs zu überholen. Die Abwicklung des Überholvorganges war jedenfalls dadurch erschwert, dass dem Erstbeklagten einerseits ein Traktor entgegenkam, von dem er keine hohe Fahrgeschwindigkeit erwarten konnte, und auch der von ihm zu überholende Verkehrsteilnehmer nur eine geringe Geschwindigkeit einhielt, und dass er anderseits das Überholmanöver kurz nach der Begegnung von Traktor und Radfahrer vornehmen wollte. Dazu kommt noch, dass er ausgehend von den von den Vorinstanzen festgestellten Fahrlinien des Traktors und des Radfahrers Bedenken haben musste, ob er nach der Vorbeifahrt des ihm entgegenkommenden (rund 8 1/2 m langen) Traktorgespannes noch jenen seitlichen Sicherheitsabstand werde erreichen können, der zum Überholen des Radfahrers erforderlich gewesen wäre. Mit der von den Vorinstanzen festgestellten Absicht des Erstbeklagten, den Kläger - ohne Herabsetzung der Fahrgeschwindigkeit - kurz nach dem Kreuzen des VW-Busses mit dem Traktor mit einem Seitenabstand von 50 cm zu überholen, wurde der Erstbeklagte diesem Verkehrsgeschehen ohne Zweifel nicht gerecht, zumal er bei dieser Situation den bei Radfahrern zu berücksichtigenden Schwankungen nicht Rechnung getragen hätte und er daher auch einen "Auffahrunfall" damit nicht hätte ausschließlich können. Nach § 20 Abs.1 StVO hat ein Fahrzeuglenker die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen Umständen, insbesondere den Straßen- und Verkehrsverhältnissen anzupassen. Nimmt ein Fahrzeuglenker eine unklare Verkehrslage wahr, dann hat er seine Fahrgeschwindigkeit dieser Situation sofort anzupassen, sie in der Regel also herabzusetzen. Im vorliegenden Fall hätte sich der Erstbeklagte im Hinblick auf die ihm zur Bewältigung des Begegnungsverkehrs und die Durchführung des anschließenden Überholmanövers zur Verfügung stehende beträchtlich eingeschränkte Verkehrsfläche und den Umstand, dass die Kinder einander zuwinkten und damit eine gewisse Ablenkung des Radfahrers zu befürchten war, mit der Abgabe eines Hupsignals allein nicht begnügen dürfen. Die gesamte Verkehrssituation musste für den Erstbeklagten vielmehr ein Gefahrenmoment bedeuten, dem er durch entsprechende Herabsetzung seiner Fahrgeschwindigkeit und erhöhte Aufmerksamkeit hätte begegnen müssen. Dies hat der Erstbeklagte aber nicht getan. In der Beibehaltung seiner Fahrgeschwindigkeit von 66 km/h ist daher in erster Linie ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 20 Abs.1 StVO zu erblicken. Unter den gegebenen Umständen liegt aber auch ein Verstoß gegen § 18 Abs.1 StVO vor, weil diese Vorschrift auch im Falle eines beabsichtigten Überholens zu beachten ist (ZVR 1972/42 ua). Die Beklagten vertreten dazu die Ansicht, dass der Erstbeklagte § 18 Abs.1 StVO nicht verletzt habe. § 18 Abs.1 StVO sei nämlich für den überholenden nur so lange anzunehmen, als er sich mit irgendeiner seitlichen Überdeckung hinter dem vor ihm fahrenden Fahrzeug befinde; sobald der Überholende zu dem anderen Fahrzeug keine seitliche Überdeckung mehr habe, sei § 18 Abs.1 StVO begrifflich nicht mehr anwendbar, weil es dann - selbst wenn das voranfahrende Fahrzeug plötzlich abgebremst werde - nicht mehr zu einem Auffahrunfall kommen könne, sondern das überholende Fahrzeug im Zuge einer allfälligen Abbremsung des voranfahrenden Fahrzeuges dieses kollisionsfrei überhole. Da der Erstbeklagte mit seinem Fahrzeug (schon beim Passieren des Traktors) mit einem fiktiven Seitenabstand zum Kläger von 50 cm gefahren sei, habe er sich gegenüber dem Kläger von allem Anfang an "in Überholposition" befunden und hätte er bei plötzlicher Abbremsung des Fahrrades den Kläger in einem Seitenabstand von 50 cm überholt. § 18 Abs.1 StVO sei daher hier nicht anwendbar.Vorweg ist festzuhalten, dass eine sachgerechte Beurteilung der Haftung des Erstbeklagten für die Unfallsfolgen nur dann möglich ist, wenn das Fahrverhalten des Erstbeklagten unter Bedachtnahme auf das Verkehrsgeschehen in seiner Gesamtheit betrachtet wird. Die vom Erstbeklagten zu bewältigende Verkehrssituation war dadurch gekennzeichnet, dass er die Absicht hatte, einen Radfahrer trotz Gegenverkehrs zu überholen. Die Abwicklung des Überholvorganges war jedenfalls dadurch erschwert, dass dem Erstbeklagten einerseits ein Traktor entgegenkam, von dem er keine hohe Fahrgeschwindigkeit erwarten konnte, und auch der von ihm zu überholende Verkehrsteilnehmer nur eine geringe Geschwindigkeit einhielt, und dass er anderseits das Überholmanöver kurz nach der Begegnung von Traktor und Radfahrer vornehmen wollte. Dazu kommt noch, dass er ausgehend von den von den Vorinstanzen festgestellten Fahrlinien des Traktors und des Radfahrers Bedenken haben musste, ob er nach der Vorbeifahrt des ihm entgegenkommenden (rund 8 1/2 m langen) Traktorgespannes noch jenen seitlichen Sicherheitsabstand werde erreichen können, der zum Überholen des Radfahrers erforderlich gewesen wäre. Mit der von den Vorinstanzen festgestellten Absicht des Erstbeklagten, den Kläger - ohne Herabsetzung der Fahrgeschwindigkeit - kurz nach dem Kreuzen des VW-Busses mit dem Traktor mit einem Seitenabstand von 50 cm zu überholen, wurde der Erstbeklagte diesem Verkehrsgeschehen ohne Zweifel nicht gerecht, zumal er bei dieser Situation den bei Radfahrern zu berücksichtigenden Schwankungen nicht Rechnung getragen hätte und er daher auch einen "Auffahrunfall" damit nicht hätte ausschließlich können. Nach Paragraph 20, Absatz eins, StVO hat ein Fahrzeuglenker die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen Umständen, insbesondere den Straßen- und Verkehrsverhältnissen anzupassen. Nimmt ein Fahrzeuglenker eine unklare Verkehrslage wahr, dann hat er seine Fahrgeschwindigkeit dieser Situation sofort anzupassen, sie in der Regel also herabzusetzen. Im vorliegenden Fall hätte sich der Erstbeklagte im Hinblick auf die ihm zur Bewältigung des Begegnungsverkehrs und die Durchführung des anschließenden Überholmanövers zur Verfügung stehende beträchtlich eingeschränkte Verkehrsfläche und den Umstand, dass die Kinder einander zuwinkten und damit eine gewisse Ablenkung des Radfahrers zu befürchten war, mit der Abgabe eines Hupsignals allein nicht begnügen dürfen. Die gesamte Verkehrssituation musste für den Erstbeklagten vielmehr ein Gefahrenmoment bedeuten, dem er durch entsprechende Herabsetzung seiner Fahrgeschwindigkeit und erhöhte Aufmerksamkeit hätte begegnen müssen. Dies hat der Erstbeklagte aber nicht getan. In der Beibehaltung seiner Fahrgeschwindigkeit von 66 km/h ist daher in erster Linie ein Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, StVO zu erblicken. Unter den gegebenen Umständen liegt aber auch ein Verstoß gegen Paragraph 18, Absatz eins, StVO vor, weil diese Vorschrift auch im Falle eines beabsichtigten Überholens zu beachten ist (ZVR 1972/42 ua). Die Beklagten vertreten dazu die Ansicht, dass der Erstbeklagte Paragraph 18, Absatz eins, StVO nicht verletzt habe. Paragraph 18, Absatz eins, StVO sei nämlich für den überholenden nur so lange anzunehmen, als er sich mit irgendeiner seitlichen Überdeckung hinter dem vor ihm fahrenden Fahrzeug befinde; sobald der Überholende zu dem anderen Fahrzeug keine seitliche Überdeckung mehr habe, sei Paragraph 18, Absatz eins, StVO begrifflich nicht mehr anwendbar, weil es dann - selbst wenn das voranfahrende Fahrzeug plötzlich abgebremst werde - nicht mehr zu einem Auffahrunfall kommen könne, sondern das überholende Fahrzeug im Zuge einer allfälligen Abbremsung des voranfahrenden Fahrzeuges dieses kollisionsfrei überhole. Da der Erstbeklagte mit seinem Fahrzeug (schon beim Passieren des Traktors) mit einem fiktiven Seitenabstand zum Kläger von 50 cm gefahren sei, habe er sich gegenüber dem Kläger von allem Anfang an "in Überholposition" befunden und hätte er bei plötzlicher Abbremsung des Fahrrades den Kläger in einem Seitenabstand von 50 cm überholt. Paragraph 18, Absatz eins, StVO sei daher hier nicht anwendbar.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Von einem "Hintereinanderfahren" im Sinne des § 18 Abs.1 StVO ist dann zu sprechen, wenn sich zwei oder mehrere Fahrzeuge in gleicher oder annähernd gleicher Spur nacheinander fortbewegen, wobei der Abstand nicht so groß ist, dass das Verhalten des Vorausfahrenden unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände keinerlei Einfluss mehr auf das des Nachfahrenden haben kann (vgl. Dittrich-Veit-Schuchlenz Anm.1) zu § 18 StVO). Die Beklagten übersehen vor allem, dass der vor dem Erstbeklagten fahrende Verkehrsteilnehmer ein Fahrrad gelenkt hat und bei Radfahrern unter Bedachtnahme auf deren geringe Fahrgeschwindigkeit auch mit gewissen, mit dem Tretvorgang zusammenhängenden unwillkürlichen Schwankungen gerechnet werden muss. Diesen bei Radfahrern immer wieder zu beobachtenden seitlichen Veränderungen der Fahrlinie muss auch beim Überholen durch einen entsprechenden seitlichen Sicherheitsabstand Rechnung getragen werden (vgl. ZVR 1963/259, 1969/10, 1977/251 u.a.). Die von den Beklagten vertretene Rechtsmeinung, das Vorliegen einer "seitlichen Überdeckung" sei Voraussetzung für die Notwendigkeit zur Einhaltung der sich aus § 18 Abs.1 StVO ergebenden Verpflichtung, trifft daher im gegenständlichen Fall nicht zu.Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Von einem "Hintereinanderfahren" im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, StVO ist dann zu sprechen, wenn sich zwei oder mehrere Fahrzeuge in gleicher oder annähernd gleicher Spur nacheinander fortbewegen, wobei der Abstand nicht so groß ist, dass das Verhalten des Vorausfahrenden unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände keinerlei Einfluss mehr auf das des Nachfahrenden haben kann vergleiche Dittrich-Veit-Schuchlenz Anm.1) zu Paragraph 18, StVO). Die Beklagten übersehen vor allem, dass der vor dem Erstbeklagten fahrende Verkehrsteilnehmer ein Fahrrad gelenkt hat und bei Radfahrern unter Bedachtnahme auf deren geringe Fahrgeschwindigkeit auch mit gewissen, mit dem Tretvorgang zusammenhängenden unwillkürlichen Schwankungen gerechnet werden muss. Diesen bei Radfahrern immer wieder zu beobachtenden seitlichen Veränderungen der Fahrlinie muss auch beim Überholen durch einen entsprechenden seitlichen Sicherheitsabstand Rechnung getragen werden vergleiche ZVR 1963/259, 1969/10, 1977/251 u.a.). Die von den Beklagten vertretene Rechtsmeinung, das Vorliegen einer "seitlichen Überdeckung" sei Voraussetzung für die Notwendigkeit zur Einhaltung der sich aus Paragraph 18, Absatz eins, StVO ergebenden Verpflichtung, trifft daher im gegenständlichen Fall nicht zu.
Den Beklagten kann aber auch darin nicht gefolgt werden, dass kein "Rechtswidrigkeits- bzw. Kausalzusammenhang der Verletzung des § 18 Abs.1 StVO mit dem Unfall bestehe", weil der Unfall auch bei Einhaltung eines seitlichen Sicherheitsabstandes von 1,5 m eingetreten wäre. Damit bringen sie nämlich nur zum Ausdruck, dass dem Erstbeklagten die Unterlassung der Einhaltung eines zu geringen Seitenabstandes seines Fahrzeuges vom Fahrrad des Klägers und damit ein Verstoß gegen § 15 Abs.4 StVO nicht vorgeworfen werden könne. Auf die Frage der Zurechenbarkeit des Verstoßes gegen die Bestimmung des § 18 Abs.1 StVO gehen sie damit nicht ein. In diesem Zusammenhang ist allerdings dem Kläger insoweit zuzustimmen, als er den Vorinstanzen zum Vorwurf macht, sie hätten dem Erstbeklagten auch ein auf einer Verletzung des § 15 Abs.4 StVO beruhendes Verschulden anlasten müssen. Dass diese Bestimmung dem Schutz des zu überholenden Verkehrsteilnehmers dient, steht außer Zweifel. Der Erstbeklagte hat somit gegen ein Schutzgesetz im Sinn des § 1311 ABGB verstoßen. Den Beweis, dass sich der Unfall auch bei Einhaltung dieser Schutzvorschrift mit denselben Unfallsfolgen ereignet hätte, haben die Beklagten nicht eindeutig erbracht. Unter diesen Umständen kann aber keine Rede davon sein, dass den Beklagten der Entlastungsbeweis im Sinn des § 9 EKHG gelungen wäre. Es ist vielmehr von einem Verschulden des Erstbeklagten wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der §§ 15 Abs 4, 18 Abs 1 und 20 Abs 1 StVO auszugehen. Hat der Erstbeklagte sich aber selbst verkehrswidrig verhalten (ZVR 1974/130, 1976/2 und 126 ua) und damit jene Sorgfalt außer Acht gelassen, die im Interesse der Sicherheit des Verkehrs verlangt werden muss, dann kann er sich zur Rechtfertigung seines Verhaltens auch nicht auf den Vertrauensgrundsatz des § 3 StVO berufen (ZVR 1975/74, 1980/96, 1982/343 ua). Die Annahme einer Haftung der Beklagten für die Unfallsfolgen durch die Vorinstanzen entspricht daher der Sach- und Rechtslage.Den Beklagten kann aber auch darin nicht gefolgt werden, dass kein "Rechtswidrigkeits- bzw. Kausalzusammenhang der Verletzung des Paragraph 18, Absatz eins, StVO mit dem Unfall bestehe", weil der Unfall auch bei Einhaltung eines seitlichen Sicherheitsabstandes von 1,5 m eingetreten wäre. Damit bringen sie nämlich nur zum Ausdruck, dass dem Erstbeklagten die Unterlassung der Einhaltung eines zu geringen Seitenabstandes seines Fahrzeuges vom Fahrrad des Klägers und damit ein Verstoß gegen Paragraph 15, Absatz 4, StVO nicht vorgeworfen werden könne. Auf die Frage der Zurechenbarkeit des Verstoßes gegen die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, StVO gehen sie damit nicht ein. In diesem Zusammenhang ist allerdings dem Kläger insoweit zuzustimmen, als er den Vorinstanzen zum Vorwurf macht, sie hätten dem Erstbeklagten auch ein auf einer Verletzung des Paragraph 15, Absatz 4, StVO beruhendes Verschulden anlasten müssen. Dass diese Bestimmung dem Schutz des zu überholenden Verkehrsteilnehmers dient, steht außer Zweifel. Der Erstbeklagte hat somit gegen ein Schutzgesetz im Sinn des Paragraph 1311, ABGB verstoßen. Den Beweis, dass sich der Unfall auch bei Einhaltung dieser Schutzvorschrift mit denselben Unfallsfolgen ereignet hätte, haben die Beklagten nicht eindeutig erbracht. Unter diesen Umständen kann aber keine Rede davon sein, dass den Beklagten der Entlastungsbeweis im Sinn des Paragraph 9, EKHG gelungen wäre. Es ist vielmehr von einem Verschulden des Erstbeklagten wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Paragraphen 15, Absatz 4, 18, Absatz eins und 20 Absatz eins, StVO auszugehen. Hat der Erstbeklagte sich aber selbst verkehrswidrig verhalten (ZVR 1974/130, 1976/2 und 126 ua) und damit jene Sorgfalt außer Acht gelassen, die im Interesse der Sicherheit des Verkehrs verlangt werden muss, dann kann er sich zur Rechtfertigung seines Verhaltens auch nicht auf den Vertrauensgrundsatz des Paragraph 3, StVO berufen (ZVR 1975/74, 1980/96, 1982/343 ua). Die Annahme einer Haftung der Beklagten für die Unfallsfolgen durch die Vorinstanzen entspricht daher der Sach- und Rechtslage.
Den Vorinstanzen ist aber - entgegen der Ansicht des Klägers - auch kein Rechtsirrtum darin unterlaufen, dass sie auch dem Kläger ein Mitverschulden an dem Unfall angelastet haben. Grundsätzlich ist nämlich davon auszugehen, dass auch gegenüber Kindern und Unmündigen eine Schadensteilung nicht ausgeschlossen ist. Ihnen ist nämlich ein Mitverschulden (§ 1304 ABGB) in Analogie zu § 1310 ABGB dann anzulasten, wenn sie in concreto ihr Fehlverhalten in eigenen Angelegenheiten einsehen und danach handeln konnten. Es ist allerdings gemessen an dem eines in gleicher Situation stehenden Vollsinnigen milder zu beurteilen (vgl. Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 14 zu § 1310 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zutreffend haben die Vorinstanzen den Standpunkt vertreten, dass sich aus der Zulassung von zehnjährigen mit Fahrradprüfung als Radfahrer am öffentlichen Verkehr (§ 65 Abs.2 StVO) ergibt, dass ihnen der Gesetzgeber ein verkehrsgerechtes Verhalten zutraut (ZVR 1982/167). Insoweit der Kläger in seiner Revision zum Ausdruck bringt, er sei im Unfallszeitpunkt nicht fähig gewesen, die Gefahr eines Einbiegens nach links zu erkennen, er sei auch nicht reif genug gewesen, in Sekundenschnelle seinem seelischen Antrieb, zu seinen Freunden zu kommen, Widerstand entgegenzusetzen, geht er nicht von der für die rechtliche Beurteilung allein maßgeblichen Sachverhaltsgrundlage aus, wonach eine Beeinträchtigung der seinem Alter entsprechenden geistigen Fähigkeiten im Verfahren nicht hervorgekommen ist. Der Kläger versucht in seiner Revision auch gar keine konkreten Umstände aufzuzeigen, die die von ihm gewünschte rechtliche Beurteilung ermöglichen würden. Die Vorinstanzen haben daher mit Recht ein Mitverschulden des Klägers an dem Unfall angenommen.Den Vorinstanzen ist aber - entgegen der Ansicht des Klägers - auch kein Rechtsirrtum darin unterlaufen, dass sie auch dem Kläger ein Mitverschulden an dem Unfall angelastet haben. Grundsätzlich ist nämlich davon auszugehen, dass auch gegenüber Kindern und Unmündigen eine Schadensteilung nicht ausgeschlossen ist. Ihnen ist nämlich ein Mitverschulden (Paragraph 1304, ABGB) in Analogie zu Paragraph 1310, ABGB dann anzulasten, wenn sie in concreto ihr Fehlverhalten in eigenen Angelegenheiten einsehen und danach handeln konnten. Es ist allerdings gemessen an dem eines in gleicher Situation stehenden Vollsinnigen milder zu beurteilen vergleiche Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 14 zu Paragraph 1310 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zutreffend haben die Vorinstanzen den Standpunkt vertreten, dass sich aus der Zulassung von zehnjährigen mit Fahrradprüfung als Radfahrer am öffentlichen Verkehr (Paragraph 65, Absatz 2, StVO) ergibt, dass ihnen der Gesetzgeber ein verkehrsgerechtes Verhalten zutraut (ZVR 1982/167). Insoweit der Kläger in seiner Revision zum Ausdruck bringt, er sei im Unfallszeitpunkt nicht fähig gewesen, die Gefahr eines Einbiegens nach links zu erkennen, er sei auch nicht reif genug gewesen, in Sekundenschnelle seinem seelischen Antrieb, zu seinen Freunden zu kommen, Widerstand entgegenzusetzen, geht er nicht von der für die rechtliche Beurteilung allein maßgeblichen Sachverhaltsgrundlage aus, wonach eine Beeinträchtigung der seinem Alter entsprechenden geistigen Fähigkeiten im Verfahren nicht hervorgekommen ist. Der Kläger versucht in seiner Revision auch gar keine konkreten Umstände aufzuzeigen, die die von ihm gewünschte rechtliche Beurteilung ermöglichen würden. Die Vorinstanzen haben daher mit Recht ein Mitverschulden des Klägers an dem Unfall angenommen.
Was nun das Ausmaß der Verschuldensteilung anlangt, so wird von den Beklagten nicht bestritten, dass das Mitverschulden eines Unmündigen milder zu beurteilen ist als jenes eines Erwachsenen. Stellt man nun das verkehrswidrige Verhalten des Erstbeklagten jenem des Klägers an sich gegenüber, so muss unter Bedachtnahme auf alle Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten beider Teile im allgemeinen und im konkreten Fall bewirkten Gefahr und die Wichtigkeit der verletzten Vorschriften für die Sicherheit des Verkehrs (ZVR 1975/162, 1978/314, 1979/10, 1981/106 ua) doch gesagt werden, dass das Fehlverhalten des Klägers deutlich überwiegt. Wird aber - wie bereits ausgeführt - in Rechnung gestellt, dass Kinder und Unmündige nicht im gleichen Maße verantwortlich sind wie Erwachsene und daher ihr Verschulden in der Regel milder zu beurteilen ist als unter sonst gleichen Umständen jenes Erwachsener (ZVR 1971/81, 1974/39, 1976/139, 1979/32, 1981/146; ZVR 1982/2, 104, 132, 167, 324, 342; ZVR 1983/46, 215 uva), und weiters berücksichtigt, dass die Verantwortlichkeit Unmündiger umso weniger anzunehmen ist, je mehr das Alter unter der Mündigkeitsgrenze liegt (vgl. Reischauer aaO RZ 4 zu § 1310), so führt dies dazu, dass beiden Verkehrsteilnehmern der Unfall annähernd gleich schwer anzulasten ist, was eine Schadensteilung im Verhältnis 1:1 zur Folge hat. Insoweit erweist sich bloß die Revision der Beklagten als teilweise berechtigt.Was nun das Ausmaß der Verschuldensteilung anlangt, so wird von den Beklagten nicht bestritten, dass das Mitverschulden eines Unmündigen milder zu beurteilen ist als jenes eines Erwachsenen. Stellt man nun das verkehrswidrige Verhalten des Erstbeklagten jenem des Klägers an sich gegenüber, so muss unter Bedachtnahme auf alle Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten beider Teile im allgemeinen und im konkreten Fall bewirkten Gefahr und die Wichtigkeit der verletzten Vorschriften für die Sicherheit des Verkehrs (ZVR 1975/162, 1978/314, 1979/10, 1981/106 ua) doch gesagt werden, dass das Fehlverhalten des Klägers deutlich überwiegt. Wird aber - wie bereits ausgeführt - in Rechnung gestellt, dass Kinder und Unmündige nicht im gleichen Maße verantwortlich sind wie Erwachsene und daher ihr Verschulden in der Regel milder zu beurteilen ist als unter sonst gleichen Umständen jenes Erwachsener (ZVR 1971/81, 1974/39, 1976/139, 1979/32, 1981/146; ZVR 1982/2, 104, 132, 167, 324, 342; ZVR 1983/46, 215 uva), und weiters berücksichtigt, dass die Verantwortlichkeit Unmündiger umso weniger anzunehmen ist, je mehr das Alter unter der Mündigkeitsgrenze liegt vergleiche Reischauer aaO RZ 4 zu Paragraph 1310,), so führt dies dazu, dass beiden Verkehrsteilnehmern der Unfall annähernd gleich schwer anzulasten ist, was eine Schadensteilung im Verhältnis 1:1 zur Folge hat. Insoweit erweist sich bloß die Revision der Beklagten als teilweise berechtigt.
2. Zum Schmerzengeld- und Verunstaltungsbegehren:
In beiden Revision wird die Unterlassung einer Globalbemessung des Schmerzengeldes durch die Vorinstanzen auch für künftige Schmerzen bekämpft. Darüber hinaus vertreten die Beklagten den Standpunkt, das für die "bisherigen" Schmerzen zuerkannte Schmerzengeld sei wesentlich überhöht, während der Kläger meint, es hätte gemäß § 273 ZPO mit dem begehrten Betrag von 1 Mill.S ausgemessen werden müssen. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang geltend gemachte Aktenwidrigkeit (§ 503 Abs 1 Z 3 ZPO) liegt nicht vor, was jedoch keiner Begründung bedarf (§ 510 Abs 3 ZPO). Richtig ist, dass Schmerzengeld prinzipiell eine einmalige Abfindung ist und alles Ungemach abgelten soll, das der Verletzte bereits erduldet hat und noch zu erdulden haben wird, wobei zukünftige Folgen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu beurteilen sind. Was in dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung als Folge vorhersehbar und in den Auswirkungen überschaubar ist, ist dabei zu berücksichtigen und kann in einem späteren Verfahren nicht mehr zugesprochen werden. Nach Lehre und nun bereits ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kommt jedoch eine zukünftige Unfallsfolgen nicht erfassende und damit auch eine ergänzende (ZVR 1974/116, 1976/77, 1979/264) oder wiederholte (ZVR 1976/18) Schmerzengeldbemessung - wie die Vorinstanzen richtig erkannten - dann in Frage, wenn die Schmerzen bei der (ersten oder vorangegangenen) Bemessung nicht vorhersehbar sind (waren) (ZVR 1972/101, 1975/14, 1979/308) oder ihre Auswirkungen nicht (ZVR 1970/37) oder nicht annähernd in vollem Umfang (ZVR 1974/116, 1976/77) erfasst werden können (Reischauer aaO RZ 49 zu § 1325). Nach der für die Schmerzengeldbemessung hier bedeutsamen Sachverhaltsgrundlage ist noch ungewiss, ob die Unfallsfolgen durch die Epilepsie und eine allfällige Hirnathrophie bei Hirndrucksteigerung noch verschlimmert werden; es konnte auch nicht vorhergesagt werden, wie sich die Hirnveränderungen und die Epilepsie selbst entwickeln werden und mit welcher Anfallshäufigkeit wird gerechnet werden müssen. Offen blieb weiters noch die Frage, ob und bejahendenfalls welche und wieviele Operationen (Austausch des Entlastungsventiles und an den Gliedmaßen) sich in Zukunft noch als notwendig herausstellen werden. Unter diesen Umständen haben die Vorinstanzen mit Recht die Voraussetzungen für eine nicht auch alle zukünftigen Schmerzen und Unlustgefühle umfassende Teilbemessung des Schmerzengeldes als gegeben angenommen. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings auch darauf hingewiesen, dass Dauerfolgen, soweit sie bereits Überblickbar sind, jetzt schon berücksichtigt werden müssen. Beurteilt man die festgestellten Unfallsfolgen unter diesem Gesichtspunkt, so zeigt sich, dass der Kläger - abgesehen von den epileptischen Anfällen - "keine besonderen Schmerzen" mehr hat und - ebenfalls ohne Berücksichtigung der Folgen von allenfalls noch notwendig werdendenIn beiden Revision wird die Unterlassung einer Globalbemessung des Schmerzengeldes durch die Vorinstanzen auch für künftige Schmerzen bekämpft. Darüber hinaus vertreten die Beklagten den Standpunkt, das für die "bisherigen" Schmerzen zuerkannte Schmerzengeld sei wesentlich überhöht, während der Kläger meint, es hätte gemäß Paragraph 273, ZPO mit dem begehrten Betrag von 1 Mill.S ausgemessen werden müssen. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang geltend gemachte Aktenwidrigkeit (Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO) liegt nicht vor, was jedoch keiner Begründung bedarf (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Richtig ist, dass Schmerzengeld prinzipiell eine einmalige Abfindung ist und alles Ungemach abgelten soll, das der Verletzte bereits erduldet hat und noch zu erdulden haben wird, wobei zukünftige Folgen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu beurteilen sind. Was in dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung als Folge vorhersehbar und in den Auswirkungen überschaubar ist, ist dabei zu berücksichtigen und kann in einem späteren Verfahren nicht mehr zugesprochen werden. Nach Lehre und nun bereits ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kommt jedoch eine zukünftige Unfallsfolgen nicht erfassende und damit auch eine ergänzende (ZVR 1974/116, 1976/77, 1979/264) oder wiederholte (ZVR 1976/18) Schmerzengeldbemessung - wie die Vorinstanzen richtig erkannten - dann in Frage, wenn die Schmerzen bei der (ersten oder vorangegangenen) Bemessung nicht vorhersehbar sind (waren) (ZVR 1972/101, 1975/14, 1979/308) oder ihre Auswirkungen nicht (ZVR 1970/37) oder nicht annähernd in vollem Umfang (ZVR 1974/116, 1976/77) erfasst werden können (Reischauer aaO RZ 49 zu Paragraph 1325,). Nach der für die Schmerzengeldbemessung hier bedeutsamen Sachverhaltsgrundlage ist noch ungewiss, ob die Unfallsfolgen durch die Epilepsie und eine allfällige Hirnathrophie bei Hirndrucksteigerung noch verschlimmert werden; es konnte auch nicht vorhergesagt werden, wie sich die Hirnveränderungen und die Epilepsie selbst entwickeln werden und mit welcher Anfallshäufigkeit wird gerechnet werden müssen. Offen blieb weiters noch die Frage, ob und bejahendenfalls welche und wieviele Operationen (Austausch des Entlastungsventiles und an den Gliedmaßen) sich in Zukunft noch als notwendig herausstellen werden. Unter diesen Umständen haben die Vorinstanzen mit Recht die Voraussetzungen für eine nicht auch alle zukünftigen Schmerzen und Unlustgefühle umfassende Teilbemessung des Schmerzengeldes als gegeben angenommen. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings auch darauf hingewiesen, dass Dauerfolgen, soweit sie bereits Überblickbar sind, jetzt schon berücksichtigt werden müssen. Beurteilt man die festgestellten Unfallsfolgen unter diesem Gesichtspunkt, so zeigt sich, dass der Kläger - abgesehen von den epileptischen Anfällen - "keine besonderen Schmerzen" mehr hat und - ebenfalls ohne Berücksichtigung der Folgen von allenfalls noch notwendig werdenden
Operationen - auch nicht mehr haben wird; er empfindet nur mehr "allgemeine Unlustgefühle", die einschließlich der Kopfschmerzen bei der Schmerzengeldbemessung global zu berücksichtigen sind und in den gutächtlich festgestellten Schmerzperioden auch nicht erfasst sind (vgl. AS 153 ff.). Ausgenommen von der hier vorzunehmenden Schmerzengeldbemessung bleiben somit nur jene Schmerzen und Unlustgefühle, die mit den heute noch nicht überschaubaren ab Schluss der Verhandlung erster Instanz auftretenden epileptischen Anfällen sowie allenfalls mit weiteren, wegen der Unfallsfolgen notwendig werdenden Operationen verbunden sind. Zu beachten ist allerdings, dass bei Zuspruch von Schmerzengeld in mehreren Teilbeträgen im Ergebnis nicht mehr zuerkannt werden darf, als bei Globalbemessung (Jarosch-Müller-Piegler, Schmerzengeld4 165, samt Rechtsprechungsnachweis).Operationen - auch nicht mehr haben wird; er empfindet nur mehr "allgemeine Unlustgefühle", die einschließlich der Kopfschmerzen bei der Schmerzengeldbemessung global zu berücksichtigen sind und in den gutächtlich festgestellten Schmerzperioden auch nicht erfasst sind vergleiche AS 153 ff.). Ausgenommen von der hier vorzunehmenden Schmerzengeldbemessung bleiben somit nur jene Schmerzen und Unlustgefühle, die mit den heute noch nicht überschaubaren ab Schluss der Verhandlung erster Instanz auftretenden epileptischen Anfällen sowie allenfalls mit weiteren, wegen der Unfallsfolgen notwendig werdenden Operationen verbunden sind. Zu beachten ist allerdings, dass bei Zuspruch von Schmerzengeld in mehreren Teilbeträgen im Ergebnis nicht mehr zuerkannt werden darf, als bei Globalbemessung (Jarosch-Müller-Piegler, Schmerzengeld4 165, samt Rechtsprechungsnachweis).
Das Berufungsgericht hat wohl die für die Ausmessung des Schmerzengeldes maßgeblichen Kriterien im einzelnen durchaus zutreffend zur Darstellung gebracht. Bei Beurteilung und Einschätzung dieser Kriterien muss jedoch gesagt werden, dass die auf den Unfall zurückzuführende weitgehende Zerstörung der Persönlichkeit des dem Kindesalter kaum entwachsenen Klägers doch schwerer ins Gewicht fällt, als dies von den Vorinstanzen angenommen wurde. Unter den gegebenen Umständen reicht das von den Vorinstanzen zuerkannte Schmerzengeld zur Abgeltung der durch den Unfall ausgelösten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen und der hier zu berücksichtigenden Schmerzen und Unlustgefühle nicht voll aus, es erscheint vielmehr dazu ein Betrag von 700.000 S erforderlich, sodass dem Kläger unter Berücksichtigung des von ihm zu vertretenden Mitverschuldens aus diesem Titel ein Betrag von 350.000 S zuzusprechen war.
Was den Zuspruch einer Verunstaltungsentschädigung anlangt, sind die Beklagten der Ansicht, dass dem Kläger überhaupt keine Verunstaltungsentschädigung zustehe, weil der Kläger in erster Linie wegen seines herabgesetzten Geisteszustandes in seinem Fortkommen behindert sein werde, wofür ihm gegebenenfalls eine Entschädigung für Verdienstentgang gebühren würde; die äußerliche nachteilige Veränderung des Klägers könne sich daher nicht in einer noch zusätzlichen Verminderung der Fortkommenschancen auswirken. Für eine Verunstaltungsentschädigung für verminderte Heiratsaussichten des Klägers die in erster Linie auch auf seinen Geisteszustand und nicht auf das äußere Erscheinungsbild zurückzuführen seien, wären aber maximal 30.000 S angemessen. Der Kläger hingegen führt seine diesbezügliche Rechtsrüge dahin aus, dass die Verunstaltungsentschädigung für sein ganzes Leben bemessen werden müsse und ihm dafür doch der begehrte Betrag von 350.000 S gebühre.
Diesen Ausführungen ist folgendes zu entgegnen:
Die Ansprüche nach den §§ 1325 und 1326 ABGB bestehen grundsätzlich nebeneinander (ZVR 1962/61, 1965/144, 1970/138, 1978/181). Lediglich dann, wenn die Verhinderung des besseren Fortkommens allein eine Folge einer Erwerbsunfähigkeit ist, wäre dies im Rahmen einer Entschädigung nach § 1325 ABGB und nicht nach § 1326 ABGB abzugelten (vgl. Wolff in Klang2 VI 147; Ehrenzweig, Schuldrecht 628; Reischauer aaO. Rz 11 zu § 1326 samt Rechtsprechungshinweis). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Die Ausführungen der Beklagten zum Grunde dieses Ersatzbegehrens gehen daher ins Leere.Die Ansprüche nach den Paragraphen 1325 und 1326 ABGB bestehen grundsätzlich nebeneinander (ZVR 1962/61, 1965/144, 1970/138, 1978/181). Lediglich dann, wenn die Verhinderung des besseren Fortkommens allein eine Folge einer Erwerbsunfähigkeit ist, wäre dies im Rahmen einer Entschädigung nach Paragraph 1325, ABGB und nicht nach Paragraph 1326, ABGB abzugelten vergleiche Wolff in Klang2 römisch sechs 147; Ehrenzweig, Schuldrecht 628; Reischauer aaO. Rz 11 zu Paragraph 1326, samt Rechtsprechungshinweis). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Die Ausführungen der Beklagten zum Grunde dieses Ersatzbegehrens gehen daher ins Leere.
Betrachtet man die auf den Unfall zurückzuführenden nachteiligen Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes des Klägers, vor allem die Halbseitenlähmung mit der Krampfstellung des Armes und dem Nachziehen des Beines (vgl. ZVR 1962/196, 1979/159) seinen leeren Gesichtsausdruck und seine verwaschene Sprache (ZVR 1970/181, 1976/79, 1978/184, 1979/159; die am Hals vorhandene Narbe und nicht zuletzt - was von den Vorinstanzen offenbar übersehen wurde - auch die epileptischen Anfälle (ZVR 1976/79), so muss doch gesagt werden, dass dadurch die Gewinnung einer günstigeren Lebenslage, vor allem im Hinblick auf seine Heiratsaussichten, ganz entscheidend beeinträchtigt wurde. Da diese Behinderung seines besseren Fortkommens in ihrer Gesamtheit im wesentlichen heute schon überblickbar ist, gebührt dem Kläger hiefür ein Ersatz in Form einer einmaligen Kapitalzahlung (Koziol, Haftpflichtrecht2 II 145). Zur Abgeltung des dem Kläger daraus entstehenden Schadens erscheint jedoch auch unter Bedachtnahme auf sein Alter ein Betrag von 200.000 S als angemessen. Dem Kläger steht somit eine Verunstaltungsentschädigung von 100.000 S zu.Betrachtet man die auf den Unfall zurückzuführenden nachteiligen Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes des Klägers, vor allem die Halbseitenlähmung mit der Krampfstellung des Armes und dem Nachziehen des Beines vergleiche ZVR 1962/196, 1979/159) seinen leeren Gesichtsausdruck und seine verwaschene Sprache (ZVR 1970/181, 1976/79, 1978/184, 1979/159; die am Hals vorhandene Narbe und nicht zuletzt - was von den Vorinstanzen offenbar übersehen wurde - auch die epileptischen Anfälle (ZVR 1976/79), so muss doch gesagt werden, dass dadurch die Gewinnung einer günstigeren Lebenslage, vor allem im Hinblick auf seine Heiratsaussichten, ganz entscheidend beeinträchtigt wurde. Da diese Behinderung seines besseren Fortkommens in ihrer Gesamtheit im wesentlichen heute schon überblickbar ist, gebührt dem Kläger hiefür ein Ersatz in Form einer einmaligen Kapitalzahlung (Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei 145). Zur Abgeltung des dem Kläger daraus entstehenden Schadens erscheint jedoch auch unter Bedachtnahme auf sein Alter ein Betrag von 200.000 S als angemessen. Dem Kläger steht somit eine Verunstaltungsentschädigung von 100.000 S zu.
Damit erweisen sich aber auch die Revisionsausführungen des Klägers als teilweise berechtigt, was jedoch wegen des Revisionserfolges der Beklagten im Ergebnis keine Auswirkung hat. Ausgehend von einer Schadensteilung im Verhältnis 1:1 gebührt dem Kläger somit ein Schmerzengeld von 350.000 S und eine Verunstaltungsentschädigung in der Höhe von 100.000 S und für das beschädigte Fahrrad ein Betrag von 1.350 S (insgesamt daher 451.350 S), wovon allerdings die Teilzahlung von 50.000 S sowie die um die Mitverschuldensquote verminderte Gegenforderung des Erstbeklagten (4.500 S) in Abzug zu bringen sind. Dementsprechend mussten die Entscheidungen der Vorinstanzen spruchgemäß abgeändert werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf den §§ 43 Abs.1 und 2 ZPO, jene über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens auf den §§ 43 Abs.1 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf den Paragraphen 43, Absatz eins und 2 ZPO, jene über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens auf den Paragraphen 43, Absatz eins und 50 ZPO.