Rechtssatz RS0074263
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074263
Entscheidungsdatum
11.01.1996
Rechtssatz
Von einem "Hintereinanderfahren" im Sinne des § 18 Abs 1 StVO ist dann zu sprechen, wenn sich zwei oder mehrere Fahrzeuge in gleicher oder annähernd gleicher Spur nacheinander fortbewegen, wobei der Abstand nicht so groß ist, daß das Verhalten des Vorausfahrenden unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände keinerlei Einfluß mehr auf das des Nachfahrenden haben kann.Von einem "Hintereinanderfahren" im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, StVO ist dann zu sprechen, wenn sich zwei oder mehrere Fahrzeuge in gleicher oder annähernd gleicher Spur nacheinander fortbewegen, wobei der Abstand nicht so groß ist, daß das Verhalten des Vorausfahrenden unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände keinerlei Einfluß mehr auf das des Nachfahrenden haben kann.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 35/84
Entscheidungstext OGH 17.01.1985 8 Ob 35/84
Veröff: ZVR 1986/77 S 212
- 2 Ob 98/95
Entscheidungstext OGH 11.01.1996 2 Ob 98/95
Veröff: SZ 69/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0074263
Dokumentnummer
JJR_19850117_OGH0002_0080OB00035_8400000_002