Die dagegen von der klagenden Partei erhobene Revision ist trotz des nicht bindenden Ausspruches des Berufungsgerichtes nicht zulässig.
Die Anwendbarkeit der Bestimmungen des KSchG auf den vorliegenden Fall ist nicht strittig. Der Oberste Gerichtshof hat bereits dreimal ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der bloße Verzug des Verbrauchers zur Geltendmachung des vereinbarten Terminsverlustes nicht ausreicht. Das Gesetz läßt vielmehr die Ausübung dieses Rechtes nur unter weiteren Voraussetzungen, darunter insbesondere einer qualifizierten Mahnung des Verbrauchers zu (SZ 57/69 = RdW 1984, 308, 2 Ob 609/88, 2 Ob 531/91). Die vom Unternehmer zur Geltendmachung des Terminsverlustes eingebrachte Klage ist daher nur dann schlüssig, wenn sie auch entsprechende Behauptungen über den Eintritt jener tatsächlichen Voraussetzungen enthält, von denen § 13 KSchG die Ausübung dieses Rechtes abhängig macht.Die Anwendbarkeit der Bestimmungen des KSchG auf den vorliegenden Fall ist nicht strittig. Der Oberste Gerichtshof hat bereits dreimal ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der bloße Verzug des Verbrauchers zur Geltendmachung des vereinbarten Terminsverlustes nicht ausreicht. Das Gesetz läßt vielmehr die Ausübung dieses Rechtes nur unter weiteren Voraussetzungen, darunter insbesondere einer qualifizierten Mahnung des Verbrauchers zu (SZ 57/69 = RdW 1984, 308, 2 Ob 609/88, 2 Ob 531/91). Die vom Unternehmer zur Geltendmachung des Terminsverlustes eingebrachte Klage ist daher nur dann schlüssig, wenn sie auch entsprechende Behauptungen über den Eintritt jener tatsächlichen Voraussetzungen enthält, von denen Paragraph 13, KSchG die Ausübung dieses Rechtes abhängig macht.
Im vorliegenden Fall liegt aber eine derartige Behauptung nicht vor. Die klagende Partei behauptet auch nicht, dem Beklagten eine qualifizierte Mahnung zugesandt zu haben. Derartiges ergibt sich auch nicht schlüssig aus dem übrigen Tatsachenvorbringen. Damit erweist sich das Klagebegehren im Sinne der zitierten Entscheidungen als unschlüssig. Da bereits eine ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliegt, besteht kein Bedarf an einer neuerlichen Klärung der nunmehr in der Revision aufgeworfenen Rechtsfrage.
Der Oberste Gerichtshof teilt auch die Auffassung des Berufungsgerichtes, eine Verbesserung des unschlüssigen Begehrens sei nicht möglich gewesen. Abgesehen davon, daß das Revisionsgericht in der richterlichen Anleitung des Klägers zur Ergänzung bzw Verdeutlichung des Klagebegehrens bereits eine Parteilichkeit zum Nachteil des Beklagten erblickt hat (7 Ob 602/79), wurde auch festgehalten, daß unvollständiges und somit unschlüssiges Vorbringen dann nicht verbesserungsfähig sei, falls eine sachliche Erledigung - wenn auch nicht im stattgebenden Sinn - nicht ausgeschlossen ist (SZ 57/69). Auch in diesem Fall liegt daher eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.