Entscheidungsgründe:
Mit der am 4.6.1985 gerichtsanhängig gemachten Klage begehrte die Klägerin die Zahlung von S 91.636,26 samt 16 % Verzugszinsen seit 1.10.1984 und brachte vor:
"Die (erst-)beklagte Partei hat bei der klagenden Partei Kredit in Anspruch genommen (für dessen Rückzahlung die zweitbeklagte Partei die Haftung als Mitschuldner zur ungeteilten Hand übernommen hat).
Da die (erst-)beklagte Partei mit der Bezahlung der zur Rückzahlung des gewährten Kredites vereinbarten Raten in Verzug geraten ist, hat die klagende Partei gemäß der getroffenen Vereinbarung den Kredit in der aus dem Urteilsbegehren ersichtlichen Höhe fälliggestellt.
Der begehrte Verzugszinsensatz entspricht der getroffenen Vereinbarung."
Das Erstgericht wies mit Versäumungsurteil vom 11.11.1985, ON 8, das Klagebegehren ab und führte aus, das Vorbringen in der Klage entspreche keinesfalls den Erfordernissen des § 226 Abs.1 ZPO und sei weder schlüssig noch überprüfbar. Zum einen sei nicht ersichtlich, wann dem Beklagten welches Darlehen in welcher Höhe gewährt wurde und zu welchen Bedingungen. Insbesondere sei nicht behauptet worden, wann der Beklagte entgegen der getroffenen Vereinbarung in Verzug geraten sei und zu welchem Zeitpunkt. Ebenso sei nicht ersichtlich, ob die allenfalls fällige Forderung der Klägerin unter Beobachtung der vereinbarten Formalitäten fällig gestellt worden sei; insbesondere auch nicht, ob die Bestimmungen des § 13 KSchG eingehalten worden seien. Weiters sei aus der Klage nicht ersichtlich, welcher Kapitalsbetrag zu welchem Zeitpunkt allenfalls fällig wurde und der Beginn des Zinsenlaufes sowie die Höhe der Zinsen bzw Verzugszinsen und der darüber getroffenen Vereinbarungen. Im Ergebnis sei daher das Gericht nicht in der Lage, die Berechtigung der Klägerin, einen bestimmten Kapitalsbetrag zu fordern, die Frage der Fälligkeit sowie die Höhe und des Beginnes des Zinsenlaufes zu beurteilen. Das Klagebegehren sei daher wegen Unschlüssigkeit abzuweisen gewesen.Das Erstgericht wies mit Versäumungsurteil vom 11.11.1985, ON 8, das Klagebegehren ab und führte aus, das Vorbringen in der Klage entspreche keinesfalls den Erfordernissen des Paragraph 226, Absatz eins, ZPO und sei weder schlüssig noch überprüfbar. Zum einen sei nicht ersichtlich, wann dem Beklagten welches Darlehen in welcher Höhe gewährt wurde und zu welchen Bedingungen. Insbesondere sei nicht behauptet worden, wann der Beklagte entgegen der getroffenen Vereinbarung in Verzug geraten sei und zu welchem Zeitpunkt. Ebenso sei nicht ersichtlich, ob die allenfalls fällige Forderung der Klägerin unter Beobachtung der vereinbarten Formalitäten fällig gestellt worden sei; insbesondere auch nicht, ob die Bestimmungen des Paragraph 13, KSchG eingehalten worden seien. Weiters sei aus der Klage nicht ersichtlich, welcher Kapitalsbetrag zu welchem Zeitpunkt allenfalls fällig wurde und der Beginn des Zinsenlaufes sowie die Höhe der Zinsen bzw Verzugszinsen und der darüber getroffenen Vereinbarungen. Im Ergebnis sei daher das Gericht nicht in der Lage, die Berechtigung der Klägerin, einen bestimmten Kapitalsbetrag zu fordern, die Frage der Fälligkeit sowie die Höhe und des Beginnes des Zinsenlaufes zu beurteilen. Das Klagebegehren sei daher wegen Unschlüssigkeit abzuweisen gewesen.
Infolge Berufung der Klägerin änderte das Gericht zweiter Instanz das Versäumungsurteil des Erstgerichtes im Sinne der Klagsstattgebung ab. Das Berufungsgericht erachtete, der Klagsschrift sei das gesamte Tatsachenvorbringen zu entnehmen, das zur Schlüssigkeit einer Darlehensklage hinreiche: die Klägerin behaupte die Zuzählung eines Darlehens an den Beklagten, den Verzug des Beklagten, die Fälligstellung des noch aushaftenden Darlehensrestes (in Höhe des eingeklagten Betrages) mit 1.10.1984 sowie die aus dem Urteilsbegehren zu entnehmende Verzugszinsenvereinbarung. Damit sowie durch die unbestritten gebliebene Zuständigkeit des Erstgerichtes sei die Schlüssigkeit der Klage gegeben. Die Überprüfung der Richtigkeit stehe dem Erstgericht aber nicht zu, weil es sich nicht um ein amtswegiges Verfahren handle. Da der Beklagte keine Klagebeantwortung eingebracht, demnach die Säumnisfolgen zu tragen habe, sei das Versäumungsurteil spruchgemäß abzuändern gewesen.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhob der Beklagte am 3.3.1987 Revision aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagsabweisung. Er vertrat die Auffassung, daß die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision gemäß § 502 Abs.4 Z 1 ZPO gegeben seien.Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhob der Beklagte am 3.3.1987 Revision aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagsabweisung. Er vertrat die Auffassung, daß die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO gegeben seien.
Die Klägerin beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zurückzuweisen, allenfalls dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben. Mit Beschluß vom 28.4.1987 stellte der Oberste Gerichtshof dem Berufungsgericht die Akten mit dem Auftrag zurück, in sein Urteil einen Ausspruch dahin aufzunehmen, ob die Revision gemäß § 502 Abs.4 Z 1 ZPO für zulässig erklärt werde.Die Klägerin beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zurückzuweisen, allenfalls dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben. Mit Beschluß vom 28.4.1987 stellte der Oberste Gerichtshof dem Berufungsgericht die Akten mit dem Auftrag zurück, in sein Urteil einen Ausspruch dahin aufzunehmen, ob die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO für zulässig erklärt werde.
Hierauf ergänzte das Berufungsgericht mit Beschluß vom 3.10.1988 den Spruch seines Versäumungsurteils vom 5.September 1986 durch den Ausspruch, daß die Revision nicht zugelassen werde. Zur Begründung führte das Berufungsgericht aus, der Streitwert, über den es entschieden habe, übersteige den Betrag von S 15.000, nicht aber jenen von S 300.000. Da die Entscheidung des Berufungsgerichtes mit der ständigen Rechtsprechung auch nach Einführung des KSchG (RdW 1984, 308) gesichert sei, sei die Revision nach § 502 Abs.4 ZPO nicht zuzulassen und der Spruch nach § 500 Abs.3 ZPO zu ergänzen gewesen.Hierauf ergänzte das Berufungsgericht mit Beschluß vom 3.10.1988 den Spruch seines Versäumungsurteils vom 5.September 1986 durch den Ausspruch, daß die Revision nicht zugelassen werde. Zur Begründung führte das Berufungsgericht aus, der Streitwert, über den es entschieden habe, übersteige den Betrag von S 15.000, nicht aber jenen von S 300.000. Da die Entscheidung des Berufungsgerichtes mit der ständigen Rechtsprechung auch nach Einführung des KSchG (RdW 1984, 308) gesichert sei, sei die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, ZPO nicht zuzulassen und der Spruch nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO zu ergänzen gewesen.
Aufgrund des Beschlusses des Berufungsgerichtes erhob der Kläger nunmehr eine "außerordentliche Revision", in der er ausführte, er sei zwar der Auffassung, daß die von ihm am 3.3.1987 eingebrachte Revision dem Revisionsgericht vorzulegen und von diesem zu behandeln sei, doch könnte immerhin die Rechtsansicht vertreten werden, daß das seinerzeitige Rechtsmittel der durch den nunmehr vorliegenden Berichtigungsbeschluß des Oberlandesgerichtes Wien geänderten Aktenlage nicht ausreichend Rechnung trage und daher nicht in zulässiger Weise ausgeführt sei. Aus Gründen der prozessualen Vorsicht erhebe er daher eine außerordentliche Revision. Zur Zulässigkeitsfrage meinte der Beklagte, das Berufungsgericht vertrete die Ansicht, seine Entscheidung sei durch die ständige Rechtsprechung gesichert, wobei auf die in RdW 1984, 308 veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 3.4.1984 4 Ob 503/83 hingewiesen werde, in welcher jedoch gerade die gegenteilige Meinung vertreten werde, als sie in der Berufungsentscheidung zum Ausdruck komme. Der Oberste Gerichtshof spreche in der zitierten Entscheidung aus, daß die in § 13 KSchG als Voraussetzung des Terminsverlustes angeführten rechtserzeugenden Tatsachen gemäß § 226 Abs.1 ZPO schon in der Klage anzuführen seien. An derartigen rechtserzeugenden Tatsachen fordere die zitierte Gesetzesstelle über die Zuzählung eines Darlehens an den Beklagten, den Verzug des Beklagten und die Fälligstellung des noch aushaftenden Darlehensrestes hinaus, daß zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig sei sowie der Unternehmer den Verbraucher unter Androhung des Terminsverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt habe. Das Berufungsgericht gehe in seiner Entscheidung hingegen davon aus, es reiche die Behauptung der Zuzählung eines Darlehens an den Beklagten, des Verzuges des Beklagten, der Fälligstellung des noch aushaftenden Darlehensrestes (in Höhe des eingeklagten Betrages) mit 1.10.1984 sowie der aus dem Urteilsbegehren zu entnehmenden Verzugszinsenvereinbarung aus. Diese Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes sei mit der zitierten Rechtsmeinung des Obersten Gerichtshofes nicht in Einklang zu bringen. Da das Berufungsgericht sohin in der bekämpften Entscheidung von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweiche, sei die Revision nach § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zulässig, zumal der hier entscheidenden Frage auch erhebliche Bedeutung zukomme. Der Beklagte beantragte die Abänderung des Urteils des Berufungsgerichtes im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteils.Aufgrund des Beschlusses des Berufungsgerichtes erhob der Kläger nunmehr eine "außerordentliche Revision", in der er ausführte, er sei zwar der Auffassung, daß die von ihm am 3.3.1987 eingebrachte Revision dem Revisionsgericht vorzulegen und von diesem zu behandeln sei, doch könnte immerhin die Rechtsansicht vertreten werden, daß das seinerzeitige Rechtsmittel der durch den nunmehr vorliegenden Berichtigungsbeschluß des Oberlandesgerichtes Wien geänderten Aktenlage nicht ausreichend Rechnung trage und daher nicht in zulässiger Weise ausgeführt sei. Aus Gründen der prozessualen Vorsicht erhebe er daher eine außerordentliche Revision. Zur Zulässigkeitsfrage meinte der Beklagte, das Berufungsgericht vertrete die Ansicht, seine Entscheidung sei durch die ständige Rechtsprechung gesichert, wobei auf die in RdW 1984, 308 veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 3.4.1984 4 Ob 503/83 hingewiesen werde, in welcher jedoch gerade die gegenteilige Meinung vertreten werde, als sie in der Berufungsentscheidung zum Ausdruck komme. Der Oberste Gerichtshof spreche in der zitierten Entscheidung aus, daß die in Paragraph 13, KSchG als Voraussetzung des Terminsverlustes angeführten rechtserzeugenden Tatsachen gemäß Paragraph 226, Absatz eins, ZPO schon in der Klage anzuführen seien. An derartigen rechtserzeugenden Tatsachen fordere die zitierte Gesetzesstelle über die Zuzählung eines Darlehens an den Beklagten, den Verzug des Beklagten und die Fälligstellung des noch aushaftenden Darlehensrestes hinaus, daß zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig sei sowie der Unternehmer den Verbraucher unter Androhung des Terminsverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt habe. Das Berufungsgericht gehe in seiner Entscheidung hingegen davon aus, es reiche die Behauptung der Zuzählung eines Darlehens an den Beklagten, des Verzuges des Beklagten, der Fälligstellung des noch aushaftenden Darlehensrestes (in Höhe des eingeklagten Betrages) mit 1.10.1984 sowie der aus dem Urteilsbegehren zu entnehmenden Verzugszinsenvereinbarung aus. Diese Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes sei mit der zitierten Rechtsmeinung des Obersten Gerichtshofes nicht in Einklang zu bringen. Da das Berufungsgericht sohin in der bekämpften Entscheidung von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweiche, sei die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig, zumal der hier entscheidenden Frage auch erhebliche Bedeutung zukomme. Der Beklagte beantragte die Abänderung des Urteils des Berufungsgerichtes im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteils.