Aus den Entscheidungsgründen:
Die Entscheidung über das Rechtsmittel der Klägerin hängt von der Beantwortung der Rechtsfrage ab, ob bei einem Verbrauchergeschäft iS des § 1 KSchG, wie es die Vorinstanzen hier unbekämpft angenommen haben, die vom Unternehmer zur Geltendmachung des Terminsverlustes eingebrachte Klage nur dann schlüssig ist (§ 396 ZPO), wenn sie auch entsprechende Behauptungen über den Eintritt jener tatsächlichen Voraussetzungen enthält, von denen § 13 KSchG die Ausübung dieses Rechtes abhängig macht (Erbringung der eigenen Leistungen des Unternehmers, mindestens sechswöchiger Leistungsverzug des Verbrauchers, qualifizierte Mahnung). Diese - von der Rechtsprechung bisher nicht behandelte - Frage kann über den konkreten Fall hinaus auch für andere gleichartige Rechtsstreitigkeiten bedeutsam werden; ihr muß daher entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes sehr wohl erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung (§ 502 Abs. 4 Z 1 ZPO) zugebilligt werden.Die Entscheidung über das Rechtsmittel der Klägerin hängt von der Beantwortung der Rechtsfrage ab, ob bei einem Verbrauchergeschäft iS des Paragraph eins, KSchG, wie es die Vorinstanzen hier unbekämpft angenommen haben, die vom Unternehmer zur Geltendmachung des Terminsverlustes eingebrachte Klage nur dann schlüssig ist (Paragraph 396, ZPO), wenn sie auch entsprechende Behauptungen über den Eintritt jener tatsächlichen Voraussetzungen enthält, von denen Paragraph 13, KSchG die Ausübung dieses Rechtes abhängig macht (Erbringung der eigenen Leistungen des Unternehmers, mindestens sechswöchiger Leistungsverzug des Verbrauchers, qualifizierte Mahnung). Diese - von der Rechtsprechung bisher nicht behandelte - Frage kann über den konkreten Fall hinaus auch für andere gleichartige Rechtsstreitigkeiten bedeutsam werden; ihr muß daher entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes sehr wohl erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung (Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO) zugebilligt werden.
Die sohin zulässige Revision der Klägerin ist jedoch nicht berechtigt. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, muß das Gericht bei der ihm gemäß § 396 ZPO obliegenden Schlüssigkeitsprüfung selbständig beurteilen, ob die nach der angeführten Gesetzesstelle für wahr zu haltenden Tatsachenbehauptungen des Klägers ausreichen, um das Klagebegehren als berechtigt zu erkennen. Soll das auf Antrag des erschienenen Klägers zu fällende Versäumungsurteil dem Klagebegehren stattgeben, dann muß schon die Klage alle für das Begehren notwendigen rechtserzeugenden Tatsachen enthalten; ist das Vorbringen und damit in der Folge auch die Sachgrundlage gemäß § 396 ZPO unvollständig, dann ist das Klagebegehren mangels Schlüssigkeit abzuweisen (Fasching III 621 f., § 396 ZPO Anm. 7). Nach § 226 Abs. 1 ZPO sind die rechtserzeugenden Tatsachen in der Klage kurz und vollständig anzugeben; daraus folgt, daß das Fehlen einer ausdrücklichen Behauptung (nur) dann nicht schadet, wenn sich die betreffende Tatsache schlüssig aus dem übrigen Tatsachenvorbringen des Klägers ergibt (Fasching aaO 36 f.; § 226 ZPO Anm. 7).Die sohin zulässige Revision der Klägerin ist jedoch nicht berechtigt. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, muß das Gericht bei der ihm gemäß Paragraph 396, ZPO obliegenden Schlüssigkeitsprüfung selbständig beurteilen, ob die nach der angeführten Gesetzesstelle für wahr zu haltenden Tatsachenbehauptungen des Klägers ausreichen, um das Klagebegehren als berechtigt zu erkennen. Soll das auf Antrag des erschienenen Klägers zu fällende Versäumungsurteil dem Klagebegehren stattgeben, dann muß schon die Klage alle für das Begehren notwendigen rechtserzeugenden Tatsachen enthalten; ist das Vorbringen und damit in der Folge auch die Sachgrundlage gemäß Paragraph 396, ZPO unvollständig, dann ist das Klagebegehren mangels Schlüssigkeit abzuweisen (Fasching römisch drei 621 f., Paragraph 396, ZPO Anmerkung 7). Nach Paragraph 226, Absatz eins, ZPO sind die rechtserzeugenden Tatsachen in der Klage kurz und vollständig anzugeben; daraus folgt, daß das Fehlen einer ausdrücklichen Behauptung (nur) dann nicht schadet, wenn sich die betreffende Tatsache schlüssig aus dem übrigen Tatsachenvorbringen des Klägers ergibt (Fasching aaO 36 f.; Paragraph 226, ZPO Anmerkung 7).
Aus der von der Revision in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidung SZ 24/147, nach welcher mit der klageweisen Geltendmachung einer Forderung zumindest schlüssig auch deren Fälligkeit behauptet wird, ist für den vorliegenden Fall nichts zu gewinnen. Gemäß § 13 KSchG darf der Unternehmer das ihm vertraglich vorbehaltene Recht des Terminsverlustes nur ausüben, wenn er selbst seine Leistungen bereits erbracht hat, zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens 6 Wochen fällig ist sowie der Unternehmer den Verbraucher unter Androhung des Terminsverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat. Der bloße Verzug des Verbrauchers reicht also hier zur Geltendmachung des vereinbarten Terminsverlustes nicht aus; das Gesetz läßt vielmehr die Ausübung dieses Rechtes nur unter weiteren Voraussetzungen, darunter insbesondere einer qualifizierten Mahnung des Verbrauchers, zu. Diese rechtserzeugenden Tatsachen hat der Unternehmer gemäß § 226 Abs. 1 ZPO schon in der Klage anzuführen. Fehlt es an entsprechenden Behauptungen, dann kann der Klageanspruch aus den vorgebrachten Tatsachen nicht abgeleitet werden; das Klagebegehren ist in diesem Fall gemäß § 396 ZPO mangels Schlüssigkeit mit (negativem) Versäumungsurteil abzuweisen.Aus der von der Revision in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidung SZ 24/147, nach welcher mit der klageweisen Geltendmachung einer Forderung zumindest schlüssig auch deren Fälligkeit behauptet wird, ist für den vorliegenden Fall nichts zu gewinnen. Gemäß Paragraph 13, KSchG darf der Unternehmer das ihm vertraglich vorbehaltene Recht des Terminsverlustes nur ausüben, wenn er selbst seine Leistungen bereits erbracht hat, zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens 6 Wochen fällig ist sowie der Unternehmer den Verbraucher unter Androhung des Terminsverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat. Der bloße Verzug des Verbrauchers reicht also hier zur Geltendmachung des vereinbarten Terminsverlustes nicht aus; das Gesetz läßt vielmehr die Ausübung dieses Rechtes nur unter weiteren Voraussetzungen, darunter insbesondere einer qualifizierten Mahnung des Verbrauchers, zu. Diese rechtserzeugenden Tatsachen hat der Unternehmer gemäß Paragraph 226, Absatz eins, ZPO schon in der Klage anzuführen. Fehlt es an entsprechenden Behauptungen, dann kann der Klageanspruch aus den vorgebrachten Tatsachen nicht abgeleitet werden; das Klagebegehren ist in diesem Fall gemäß Paragraph 396, ZPO mangels Schlüssigkeit mit (negativem) Versäumungsurteil abzuweisen.