Rechtssatz RS0037860
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037860
Entscheidungsdatum
15.11.2017
Rechtssatz
Die rechtserzeugenden Tatsachen des § 13 KSchG hat der Unternehmer gemäß § 226 Abs 1 ZPO schon in der Klage anzuführen. Fehlt es an entsprechenden Behauptungen, dann kann der Klageanspruch aus den vorgebrachten Tatsachen nicht abgeleitet werden; das Klagebegehren ist in diesem Fall gemäß § 396 ZPO mangels Schlüssigkeit mit (negativem) Versäumungsurteil abzuweisen.Die rechtserzeugenden Tatsachen des Paragraph 13, KSchG hat der Unternehmer gemäß Paragraph 226, Absatz eins, ZPO schon in der Klage anzuführen. Fehlt es an entsprechenden Behauptungen, dann kann der Klageanspruch aus den vorgebrachten Tatsachen nicht abgeleitet werden; das Klagebegehren ist in diesem Fall gemäß Paragraph 396, ZPO mangels Schlüssigkeit mit (negativem) Versäumungsurteil abzuweisen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 503/84
Entscheidungstext OGH 03.04.1984 4 Ob 503/84
Veröff: SZ 57/69 = RdW 1984,308
- 2 Ob 609/88
Entscheidungstext OGH 06.12.1988 2 Ob 609/88
- 2 Ob 531/91
Entscheidungstext OGH 09.11.1991 2 Ob 531/91
- 1 Ob 606/95
Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 606/95
Auch; Beisatz: Hier: Fehlende Behauptung, dem Beklagten eine qualifizierte Mahnung zugesandt zu haben. Beim Vorbringen der klagenden Partei, die Voraussetzungen nach § 13 KSchG lägen vor, handelt es sich nicht um eine tatsächliche Behauptung, sondern nur um eine Rechtsausführung. (T1)
- 2 Ob 524/95
Entscheidungstext OGH 25.04.1996 2 Ob 524/95
Auch; Beis wie T1 nur: Hier: Fehlende Behauptung, dem Beklagten eine qualifizierte Mahnung zugesandt zu haben. (T2)
Beisatz: Unvollständiges und somit unschlüssiges Vorbringen ist dann nicht verbesserungsfähig, falls eine sachliche Erledigung - wenn auch nicht im stattgebenden Sinn - nicht ausgeschlossen ist. (T3)
- 2 Ob 2390/96a
Entscheidungstext OGH 23.01.1997 2 Ob 2390/96a
Auch; nur: Fehlt es an entsprechenden Behauptungen, dann kann der Klageanspruch aus den vorgebrachten Tatsachen nicht abgeleitet werden; das Klagebegehren ist in diesem Fall gemäß § 396 ZPO mangels Schlüssigkeit mit (negativem) Versäumungsurteil abzuweisen. (T4)
- 1 Ob 266/97t
Entscheidungstext OGH 27.01.1998 1 Ob 266/97t
Auch; nur: Die rechtserzeugenden Tatsachen des § 13 KSchG hat der Unternehmer gemäß § 226 Abs 1 ZPO schon in der Klage anzuführen. (T5)
Beisatz: Die vom Unternehmer zur Geltendmachung des Terminsverlusts eingebrachte Klage ist daher nur dann schlüssig, wenn sie entsprechende Behauptungen über den Eintritt jener tatsächlichen Voraussetzungen enthält, von denen § 13 KSchG die Ausübung des Rechts abhängig macht. (T6)
- 8 Ob 205/99a
Entscheidungstext OGH 21.10.1999 8 Ob 205/99a
- 4 Ob 181/00x
Entscheidungstext OGH 18.07.2000 4 Ob 181/00x
Auch
- 6 Ob 182/00h
Entscheidungstext OGH 13.07.2000 6 Ob 182/00h
Vgl auch; Beisatz: Im vorliegenden Fall mangelte es bereits an der hinreichenden Bestimmtheit des geltend gemachten Rechtsgrundes. Es bleibt nach dem Klagevorbringen unklar, ob das Begehren auf den Rückzahlungsanspruch aus einem gewährten Darlehen bzw Kredit gestützt wird oder die Beklagte auf Grund ihrer Haftung als Bürgin in Anspruch genommen werden soll oder ob der eine Klagegrund primär und der andere hilfsweise geltend gemacht wird. Insbesondere wurde zur Fälligkeit des eingeklagten Anspruches in der Klage überhaupt kein Vorbringen erstattet. (T7)
Beis ähnlich wie T6; Beisatz: In der Klage wird die Beklagte als "Pensionistin" bezeichnet, weshalb die Eigenschaft der Beklagten als Verbraucherin im Sinn des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG zu vermuten ist. (T8); Beis wie T3
- 7 Ob 3/02w
Entscheidungstext OGH 30.01.2002 7 Ob 3/02w
nur T5
- 1 Ob 73/03x
Entscheidungstext OGH 29.04.2003 1 Ob 73/03x
Vgl aber; Beisatz: Unschlüssiges Klagebegehren kann für sich kein stattgebendes Versäumungsurteil zur Folge haben, doch hat der Verhandlungsrichter gemäß § 182 Abs 1 ZPO darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben gemacht oder ungenügende Angaben über die zur Begründung des Anspruchs geltend gemachten Umstände vervollständigt bzw klargestellt werden. (T9)
- 3 Ob 58/12v
Entscheidungstext OGH 18.04.2012 3 Ob 58/12v
Vgl; Beis wie T3
- 2 Ob 154/12d
Entscheidungstext OGH 24.01.2013 2 Ob 154/12d
Auch; nur T5
- 1 Ob 204/17g
Entscheidungstext OGH 15.11.2017 1 Ob 204/17g
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0037860
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Dokumentnummer
JJR_19840403_OGH0002_0040OB00503_8400000_001