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Entscheidung 1 Ob 266/97t×

Entscheidung 1 Ob 266/97t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob266/97t

Entscheidungsdatum

27.01.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Qu***** AG, ***** vertreten durch Dr.Helmuth Mäser, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagte Partei Lydia W*****, vertreten durch Dr.Markus Komarek, Rechtsanwalt in Hall, wegen S 442.516,90 s.A. infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 15.Juli 1997, GZ 1 R 164/97m-15, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 13, KSchG darf der Unternehmer das ihm vertraglich vorbehaltene Recht des Terminsverlusts nur ausüben, wenn er selbst seine Leistungen bereits erbracht hat, zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und der Unternehmer den Verbraucher unter Androhung des Terminsverlusts und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat. Der bloße Verzug des Verbrauchers reicht zur Geltendmachung des vereinbarten Terminsverlusts nicht aus. Das Gesetz läßt vielmehr die Ausübung dieses Rechts nur unter den genannten weiteren Voraussetzungen zu (SZ 57/69; JBl 1992, 395; 2 Ob 524/95). Von diesem Erfordernis kann gemäß Paragraph 2, Absatz 2, KSchG zu Lasten des Verbrauchers nicht abgewichen werden (RdW 1997, 274).

Gemäß Paragraph 226, Absatz eins, ZPO sind die rechtserzeugenden Tatsachen in der Klage kurz und vollständig anzugeben. Die vom Unternehmer zur Geltendmachung des Terminsverlusts eingebrachte Klage ist daher nur dann schlüssig, wenn sie entsprechende Behauptungen über den Eintritt jener tatsächlichen Voraussetzungen enthält, von denen Paragraph 13, KSchG die Ausübung des Rechts abhängig macht (SZ 57/69; 2 Ob 524/95; 1 Ob 151/97f). Die Zustellung der Klage ersetzt die qualifizierte Mahnung nicht (RdW 1997, 274; 1 Ob 151/97f).

Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß es die Klägerin unterlassen hat, im Verfahren entsprechende Tatsachenbehauptungen, insbesondere zum Vorliegen eines 6-wöchigen Zahlungsrückstands, aufzustellen, weshalb das Recht der Klägerin, den gesamten aushaftenden Betrag zu fordern - ungeachtet eines bestehenden Verzugs mit Teilzahlungen - nicht erwiesen ist.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E48997 01A02667

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0010OB00266.97T.0127.000

Dokumentnummer

JJT_19980127_OGH0002_0010OB00266_97T0000_000

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